TobeStar schrieb:
edv071 schrieb:
TEASY schrieb:
Ist zwar ärgerlich, aber in Anbetracht der Tatsache, dass jetzt erst die Feiertage (und auch schlechtes Wetter mit einer Menge Schadensfällen) waren und die Versicherung auch erst einmal alle Daten & Fakten sammel muss, würde ich da mal höflich/normal anfragen (lassen).
Dazu kommen noch die "normalen" Tage/Wochen die die Versicherungen oftmals von sich aus verzögern. Jeden Tag den sie nicht zahlen müssen ist in der Summe besehen ein Ertrag den sie auf dem Kapitalmarkt erzielen.
Da hast du leider auch recht. Die sache ist nur: Wie soll man sich ein KFZ wiederbeschaffen in 10-12 tagen (laut Gutachten) wenn man kein Geld bekommt? Passt irgendwie auch nicht zusammen oder? Klar man kann nichts dran machen, trotzdem frech wie ich finde.
Hallo
Die Bearbeitungsdauer kann von 5 Tagen bis ewig dauern. Je nach Versicherung, Sachbearbeiter, Anwalt etc.
-Falls Du einen reinen Reparaturschaden hast, stehen Dir die netto-Rep.Kosten zu, wie oben geschrieben. solltest Du diverse Ersatzteile bei einer eigenen Reparatur kaufen, so kannst Du mit einreichen der Rechnungen für diese Teile auch noch die MwSt. geltend machen. Bei einem relativ neuem Fahrzeug(bis 6 Jahre etwa) stehen dir bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt(VW) zu. Bei einem älteren Fahrzeug kann die Versicherung auf günstigere Werkstätten verweisen und einen preiswerteren Stundensatz zugrunde legen. Ausnahme hierbei wäre, Du kannst bei einem älteren Fahrzeug nachweisen, dass das Fahrzeug regelmäßig bei einem Vertragshändler zur Inspektion und Pflege war. Dann hast Du auch ein Recht (laut BHG) auf die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.
- Im Totalschadenfall innerhalb der 130%-Grenze kannst Du ebenfalls in der Werkstatt, oder auch Privat reparieren. Zunächst sollte hierbei auf Totalschadenbasis abgerechnet werden. Bei erfolgter Reparatur(auch Privat) solltest Du eine Reparaturbestätigung Deines Sachverständigen machen lassen. Nach der Reparaturbestätigung kannst Du ebenfalls,selbst im Totalschadenfall(innerhalb der 130%Grenze) auf netto Reparaturkosten abrechnen.
- Im Totalschadenfall über der 130%Grenze erfolgt grundsätzlich nur die Abrechnung auf Totalschadenbasis. Das heißt wie in anderen Kommentaren schon geschrieben: Wiederbeschaffungswert(Wert des Fahrzeuges vor Schadeneintritt)-abzüglich Restwert(Wert des Fahrzeuges in beschädigten Zustands).
Beim Restwert ist grundsätzlich ein regionaler Restwertaufkäufer durch den Sachverständigen zu Grunde zu legen! Regional bedeutet laut BGH ca. 50km. In ländlichen Gegenden max. 100km ! Sollte Dein Sachverständiger einen überregionalen Restwertaufkäufer, vielleicht noch eine Restwertbörse genutzt haben, hast Du keinen "gescheiten" Sachverständigen beauftragt der nach BGH Rechtssprechung handelt!! Dies wäre zu Deinen ungunsten.
- Dir steht wie schon geschrieben im Reparaturfall Nutzungsausfallentschädigung für die im Gutachten geschriebene Reparaturdauer zu. Bei fiktiver Abrechnung wird erst Nutzungsausfallentschädigung gezahlt, wenn Du durch eine Reparaturbestätigung nachweist, dass das Fahrzeug repariert wurde. Alternativ kann ein Mietwagen genutzt werden. Beides zusammen geht nicht. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach Deinem Fahrzeugtyp. Pauschal 50€ pro Tag etc... wie vorher schon andere geschrieben haben ist absoluter Unsinn. Je nach Fahrzeugtyp und Alter differiert der Tagessatz. Einer Variant mit TDI und guter Ausstattung hat eine andere Einstufung als beispielsweise eine Limousine mit Otto-Motor. Die Fahrzeuge sind in Gruppen unterteilt! Falls Du ein älteres Fahrzeug hast, wird seitens des Versicherers die Stufe um 1-2 Stufen herunter gesetzt.
- Im Totalschadenfall steht dir für 14 Tage Nutzungsausfallentschädigung oder für gleiche Dauer ein Mietwagen zu. Die Nutzungsausfallentschädigung wird im Totalschadenfall in der Regel erst gegen Nachweis einer Neuanschaffung (Ersatzfahrzeug) gezahlt.(Kopie Kaufvertrag reicht)
Wenn Dein Sachverständiger im Totalschadenfall nur 10-12 Tage Wiederbeschaffungsdauer schreibt,geht er nicht an die vom BGH gesetzten Grenzen und Dir entgeht für 2 Tage Geld was Dir zusteht.
- Sollte Dein FAhrzeug nicht zu alt sein, so steht Dir auch noch Wertminderung zu. Da ich weder Dein Auto,ALter, Schadenbild,Schadenhöhe etc...kenne kann ich nicht sagen ob das in Deinem Fall zuträfe.
- Liegt ein Totalschaden vor, kannst Du weiterhin Umbaukosten für Sonderzubehör wie Endstufen, Bassgedöns, Radio, Standheizung geltend machen! Hierzu muss aber Dein Sachverständiger diese Dinge nicht im Wiederbeschaffungswert berücksichtigt haben.
- Schmerzensgeld etc nur mit ärztlichen Atest etc.!
Ich hoffe das war für Dich halbwegs verständlich.... :ugly:
PS: Bezüglich Auto beschaffen wenn man kein Geld hat. Deutsche Gerichte gehen davon aus, dass man Geld zu haben hat! Bei hohen Wiederbeschaffungswerten wir jedoch zum Teil ein vorab-Vorschuss gezahlt-bis zur entgültigen Abwicklung.