felgen nicht eingetragen !!!

Diskutiere felgen nicht eingetragen !!! im Schaden & Recht Forum im Bereich Community; also ich habe nix von dem polizisten bekommen und ich denke ich werde auch keine strafe kriegen... allerdings habe ich mir jetzt schon wieder so...
  • felgen nicht eingetragen !!! Beitrag #21

Arturtschik

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also ich habe nix von dem polizisten bekommen und ich denke ich werde auch keine strafe kriegen...
allerdings habe ich mir jetzt schon wieder so ein ding geleistet :?
bin auf dem schnellweg (laut aussage des polizisten) 50km/h zu schnell gefahren und in lauter eile waren auf einmal die grünen hinter mir mit blaulicht :eek:
tja, jetzt werfen die mir vor, dass ich mit 150 da lang gebrettert bin. allerdings haben sie ja keine video von mir :D

wie komm ich da am besten raus ???

helft mir liebe verkehrssünder :lol:

die strafe ist bekannt...3 Punkte, 100 Euro und !!! 1 Monat Fahrverbot !!!
 
  • felgen nicht eingetragen !!! Beitrag #22
Einarmiger

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Tja, schlechte Nachrichten:


Wenn die zu zweit im Wagen saßen, kannst Du Einspruch einlegen, was Du willst, wenn Dir von den Polizisten vorgehalten wird von Punkt A bis Punkt B mit über 150 bei konstanter Geschwindigkeit bei gleicbleibendem Abstand gefahren zu sein, da reicht der Augenzeugenbeweiss beider Beamter.

Du kannst noch froh sein, wenn die Dir nur die Geschwindigkeitsübertretung vorwerfen, bei 50 km/h zu viel kommt es hier schon mal vor, dass Dir Strassenverkehrsgefährung in Folge überhöhter Geschwindigkeit vorgeworfen wird. Das ist dann gleich eine Verkehrsstraftat mit lockeren 7 Punkten und einigen Tagessätzen Geldstrafe.

Da haste jetzt wohl echt Pech. :?
 
  • felgen nicht eingetragen !!! Beitrag #23
edv071

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Arturtschik schrieb:
wie komm ich da am besten raus ???

Wie Einarmiger schon richtig geschrieben hat, gar nicht!
Und bei Deiner Rechnung fehlen noch die Gebühren und Auslagen

Bußgeld: 100,00 Euro
Gebühren und Auslagen: ca. 25,60 Euro
Punkte: 3 Punkte
Fahrverbot: 1 Monat

Quelle : http://www.bussgeldrechner.de

EDIT :

edv071 schrieb:
:

Habe letzte Woche meine Tieferlegung eintragen lassen (die 18'er sind schon vor einigen Monaten abgenommen worden) und ich wäre jetzt einfach "blauäugig" so durch die Gegend gedüst, ohne die Prüfberichte eintragen zu lassen weil ich dachte, Prüfbericht mitführen reicht allemale aus.
Na dann lasse ich es mal nächsten Monat eintragen bevor das irgendwann noch Mecker von der Rennleitung gibt. :wink:

So, habe jetzt doch noch einmal genau auf dem Prüfbericht der DEKRA nachgesehen.
Da steht wortwörtlich :

Eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist erforderlich. Diese kann jedoch erfolgen, wenn sich die Zulassungsstelle aus anderen Gründen (z.B. Halterwechsel) mit den FZ-Papieren zu befassen hat.

Desweiteren Auszug aus §21 StVZO :
... Ob eine Änderung der Fahrzeugpapiere notwendig ist, ist aus der Bestätigung der Änderungsmaßnahme zu entnehmen.


Ergo, ich lasse es also irgendwann mal eintragen, wenn es sich ergeben sollte.
 
  • felgen nicht eingetragen !!! Beitrag #24
Einarmiger

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Darauf habe ich mich auch verlassen. Aber die Dekra argumentierte so:
Mit dem Einbau ist eine technische Veränderung am Fahrzeug eingetreten, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis geführt hat. Ihr Fahrzeug hat jetzt keine gültige Betriebserlaubnis. Die Änderungsabnahme ist nach § 21 StVO der Nachweis für die Zulassungsstelle, mit der Sie die neue Betriebserlaubnis beantragen müssen.
Im Klartext - mit dem Einbau ist die Zulassung erloschen und anhand er ÄA haben Sie die neue Zulassung zu beantragen.

Und sie haben zu 100 % Recht:
Das Problem ist, dass es den von Dir genannten § 21 StVZO seit dem 02.07.2005 mit diesem Wortlaut nicht mehr gibt.
Daraus ergibt sich die sofortige Pflicht zur Beantragung der neuen Betriebserlaubnis.

§21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge

Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Hersteller oder ein anderer Verfügungsberechtigter die Betriebserlaubnis bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zu beantragen. Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag ein Fahrzeugbrief vorzulegen; der Vordruck für den Brief kann von der Zulassungsbehörde bezogen werden. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der Zulassungsbehörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung des Fahrzeugscheins erforderlich ist. In dem Gutachten bescheinigt der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, dass er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugschein und, soweit vorgesehen, in den Fahrzeugbrief. Hängt die Erteilung der Betriebserlaubnis von der Genehmigung einer Ausnahme ab, so müssen die Ausnahme und die genehmigende Behörde im Brief bezeichnet sein. Abweichend von Satz 2 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage eines Fahrzeugbriefs, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausstellt.

Der 21er macht die Änderung also nicht mehr vom Wortlaut der ÄA abhängig; somit ist von einer sofortigen Beantragungspflicht auszugehen.


Naja, immer wieder eine versteckte Änderung, um uns das Geld aus der Tasche zu ziehen. :flop:
 
  • felgen nicht eingetragen !!! Beitrag #25
edv071

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Einarmiger schrieb:
Naja, immer wieder eine versteckte Änderung, um uns das Geld aus der Tasche zu ziehen. :flop:

Stimmt, ist ärgerlich und dagegen wehren kann man sich auch nicht, :evil:
Aber Danke für die Info, werde ich also doch demnächst die Zulassungstelle aufsuchen müssen.
 
  • felgen nicht eingetragen !!! Beitrag #26

Andrej

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wie stehen denn die chancen das mir mein 2 jahre altes gutschten für die federn demnächst noch eingetragen werden? :D
 
  • felgen nicht eingetragen !!! Beitrag #27
Einarmiger

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Dann frag einfach Deine Zulassungsstelle, die machen den wenigsten Ärger. Sollte nicht das Problem sein.
 
  • felgen nicht eingetragen !!! Beitrag #28
edv071

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@ Andrej : wenn zwischenzeitlich nichts weiter verändert wurde sollte das Gutachten soweit noch seine Gültigkeit haben und Straßenverkehrsämter haben soweit ich weiß damit keine Probleme.
 
  • felgen nicht eingetragen !!! Beitrag #29

Andrej

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habe im mai noch felgen mit spurplatten abnehmen lassen und dafür auch einen TÜV Beleg bekommen. :D natürlich auch noch nicht umtragen lassen.

ziehe aber in 3 wochen um und brauche dann sowieso neue kennzeichen, da werde ich das mal angehen, das die sachen in die papiere kommen.
 
  • felgen nicht eingetragen !!! Beitrag #30
Einarmiger

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Naja, der § 21 StZVO wurde ja auch erst mit Wirkung vom 02.07.05 geändert. Da war das demzufolge im Mai noch egal ...
Die Zulassungsstelle wird Dir, wie schon geschrieben, keine Probleme machen.
 
  • felgen nicht eingetragen !!! Beitrag #31
moloch

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wie würde folgender fall wohl in Ö aussehen?

17 Zoll nicht typisiert (weil ich die federn erst kriege und nicht 2 mal zum typisieren will)

was würden die Grünen dazu vermutlich sagen ?


p.s. sind originale w8 felgen. also bbs madras. 17 "


wenn ich sage "ich wusste nicht das die eingetragen gehören, die hab ich schon zum auto dazu bekommen!" <-- glauben die grünen mir das? ich bin ja unschuldig :cry: :top: :razz: :lol:
 
  • felgen nicht eingetragen !!! Beitrag #32

Martins_3BG

moloch schrieb:
wenn ich sage "ich wusste nicht das die eingetragen gehören, die hab ich schon zum auto dazu bekommen!" <-- glauben die grünen mir das? ich bin ja unschuldig :cry: :top: :razz: :lol:
Dazu fällt mir ein: Dummheit schützt vor Strafe nicht :roll:
Der Fall wird bestimmt genauso wie in D behandelt. Was nicht genehmigt bzw. eingetragen ist, darf auch nicht angebaut werden. Bis das Fahrwerk drin ist, fahre doch noch mit den alten Reifen.
 
  • felgen nicht eingetragen !!! Beitrag #33
moloch

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geschätzte strafe?
 
  • felgen nicht eingetragen !!! Beitrag #34

Martins_3BG

Das kann ich Dir für Ö nicht sagen, aber bedenke auch, daß die Versicherung sich im Schadensfall quer stellen kann ...
 
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