Er muss das loch ja wieder verschließen.
Alle Fahrzeuge die nach dem 1. Januar 1988 gebaut wurden gilt die 50cm unterkante der scheinwerfer
Vorgeschrieben:
Zwei Scheinwerfer für Abblend- und
Fernlicht.
Zulässig:
Entweder zwei Scheinwerfer für
Abblend- und zwei spezielle Scheinwerfer
für Fernlicht
oder zwei kombinierte Scheinwerfer für
Fern- und Abblendlicht sowie zwei zusätzliche
Scheinwerfer für Fernlicht.
Anbauhöhe von Scheinwerfern für
Abblendlicht: Wenn Erstzulassung vor dem
31.12.1987: Oberkante des Scheinwerfers
höchstens 1000 mm über der Fahrbahn.
Wenn Erstzulassung nach dem
1.1.1988: Anbauhöhe mindestens
500 mm (Unterkante Scheinwerfer)
und höchstens 1200 mm (Oberkante).
Die Scheinwerfer müssen einstellbar
und am Fahrzeug so befestigt sein,
daß sie nicht unbeabsichtigt verstellt
werden können. In den Scheinwerfern
dürfen nur die vorgesehenen Lampen
verwendet werden. Zulässig ist nur
weißes Licht. Fahrzeuge mit Erstzulassung
ab dem 1.1.1990 müssen mit
einer Leuchtweitenregelung ausgestattet
sein.
Die Scheinwerfer müssen gleichzeitig
und gleichmäßig abblendbar sein.
Das Fernlicht muß durch eine blaue Kontrolleuchte,
die im Blickfeld des Fahrers
angebracht ist, angezeigt werden.
Zusätzliche Scheinwerfer für Fernlicht
müssen gemeinsam mit dem Fernlicht
der kombinierten Scheinwerfer leuchten.
Scheinwerfer dürfen nur zusammen mit
den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung
funktionieren.