Blitz - Wann beginnt die Verjährungsfrist?

Diskutiere Blitz - Wann beginnt die Verjährungsfrist? im Schaden & Recht Forum im Bereich Community; Hallo zusammen! Nach 10 unfallfreien und blitzfreien Jahren, hatte ich es in diesem Jahr nicht so mit dem Autofahren. Zuerst eine Anzeige wegen...
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  • Blitz - Wann beginnt die Verjährungsfrist? Beitrag #1
Bigmurdock

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Hallo zusammen! Nach 10 unfallfreien und blitzfreien Jahren, hatte ich es in diesem Jahr nicht so mit dem Autofahren. Zuerst eine Anzeige wegen Nötigung (ich berichtete hier im Forum), die aber eingestellt wurde und dann hat es mich auf der A1 bei Osnabrück erwischt.
Auf der dreispurigen Bahn hatten sie auf 100 km/h begrenzt und ich war eben zu schnell.
Nach Abzug 39 km/h. Also kein Fahrverbot aber 3 Punkte. Die Sache war Anfang August 2004. Ende September bekam ich den Anhörungsbogen. Ich hab zwar zugegeben der Fahrer zu sein (weil eindeutig erkennbar), allerdings habe ich Widerspruch eingelegt, weil auf dem Foto ein anderes Auto neben mir zu sehen war.
Nun hab ich seit 5 Wochen nichts gehört. Wann beginnt den die 3-monatige Verjährungsfrist und wie lange muss ich noch zittern? Danke im voraus.
 
  • Blitz - Wann beginnt die Verjährungsfrist? Beitrag #2
Einarmiger

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Hi.
Schlechte Nachrichten.
Die 3monatige Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag der Tat.
Vom Tattag bis zum Zugang des Anörungsbogens dürfen nur 90 Tage vergehen, danach ist bei der OWi Verfolgungsverjährung eingetreten.

Da Dir aber innerhalb der Verjährungsfrist der Anhörungsbogen zugesandt wurde, ist die Verjährungsfrist damit unterbrochen.
Egal wie lange das jetzt dauert, bis Du Deinen Bussgeldbescheid bekommst, die Verjährung kann durch diese Fristwahrung der Behörde nicht mehr eintreten.

Sorry, ist aber so. :flop:
 
  • Blitz - Wann beginnt die Verjährungsfrist? Beitrag #3

LF-888

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@ einarmiger :top:

@ Bigmurdock
Mit Deiner Einlassung (Antwort auf den Anhörungsbogen) hat ein neues Kapitel begonnen.

Da Du keine höheren Rechtsgüter für die Überschreitung der Geschwindigkeitsbegrenzung angeführt hast und den Tatbestandteil das Du der Fahrer warst von Dir bestätigt wurde, geht es jetzt nur noch um die Rechtmäßigkeit der Messung.

Den Nachweis darüber muss die mit der Messung beauftragte Behörde nun vorlegen. Dabei kommen sehr recht häufig Fehler zu Tage. In einem ZDF Bericht wurde unlängst behauptet das die meisten Messungen fehlerhaft sind.

Wenn schon zwei Fahrzeuge auf Deinem Bild zu sehen sind, dann ist dies lt. dem Fehrnsehbericht ein Hinweis auf mögliche Aufbaufehler. Sollte die Behörde trotz Deines Wiederspruchs auf dem Bussgeld bestehen würde ich einen Pharagraphenklempner mit dem Fall beauftragen.

Viel Erfolg und allzeit gute Fahrt
 
  • Blitz - Wann beginnt die Verjährungsfrist? Beitrag #4

knigge

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@LF-888:

Tendenziell richtig, aber das geht nur durch, wenn beide Fahrzeuge aber auch auf den cm gleich auf liegen. Denn sonst kann man anhand des Bildes erkennen, wlches der Fahrzeuge gemessen wurde! Denn die Auslösung erfolgt in einem gewissen festgelegtem Abstand.
 
  • Blitz - Wann beginnt die Verjährungsfrist? Beitrag #5
Bigmurdock

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Danke für die Antworten, hab wieder was dazugelernt. Ok, ist also nix mit Verjährung.
Aber vielleicht kommt ja doch nichts. Ich hab denen geschrieben, dass mir bekannt ist, dass es zu falschen Ergebnissen kommen kann, wenn der Strahl durch ein Leitplanke oder ein anderes Fahrzeug abgelenkt wird. Das andere Fahrzeug ist deutlich zu erkennen, seine Front ist ungefähr auf der Höhe meiner B-Säule. Ein Versuch war es wert, dass so zu schreiben.
Wenn es klappt ist gut, ansonsten muss und kann ich mit den 100 € und 3 Punkten leben. Immerhin war ich ja zu schnell.
 
  • Blitz - Wann beginnt die Verjährungsfrist? Beitrag #6
Torsten

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Bigmurdock schrieb:
Wenn es klappt ist gut, ansonsten muss und kann ich mit den 100 € und 3 Punkten leben. Immerhin war ich ja zu schnell.

:top: Endlich mal jemand, der sich die Schuld auch eingesteht und bereit ist dafür gerade zu stehen. :top:
 
  • Blitz - Wann beginnt die Verjährungsfrist? Beitrag #7

altonno

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Hi,

ich denke das wird dann das Gericht klären obs gültig ist oder nicht. Meines Wissens nach wird nämlich die Sache gleich ans Gericht übergeben sobald man Einspruch erhebt.

Gruß
Al
 
  • Blitz - Wann beginnt die Verjährungsfrist? Beitrag #8
Bigmurdock

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@ altonno: Ich glaube aber, dass es erst ans Gericht geht, wenn ich gegen den Bussgeldbescheid Widerspruch einlege! Und einen Bussgeldbescheid habe ich ja nicht erhalten. Ich habe mich ja nur in der Anhörung geäußert! Abwarten!
 
  • Blitz - Wann beginnt die Verjährungsfrist? Beitrag #9
Einarmiger

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@bigmurdock, und dass Du 5 Wochen schon nichts mehr davon gehört hast ist das beste Indiz dafür, dass die Sache zu Gericht weitergeleitet wurde. Und ... unnsere Mühlen mahlen laaaaaaaangsaaaaaaaaaaaaam. :D

Die Abgabe erfolgt nicht unbedingt erst nach Einspruch gegen einen Bussgeldbescheid.

Aber ich muss Dir gleich sagen, die Gebührensätze haben sich erhöht, Du bist dann mit mindestens 25 € Kosten plus Zustellauslagen nach § 48 GKG in Verbindung mit Teil 7 der Anlage zum Kostengesetz dabei, Gebührenschlüssel ist die 7110.

7110

Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluß ohne Hauptverhandlung,
soweit kein Strafbefehl vorausgegangen ist ............

10 v.H. des Betrages der Geldbuße, - mindestens 25,00 EUR -
höchstens 13.000,00 EUR
 
  • Blitz - Wann beginnt die Verjährungsfrist? Beitrag #10

Floppmann

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Nabend zusammen,

hmmm. liest sich alles sehr gut und scheint auch logisch zu sein, aber.....

ich hatte im August / September selbst ein Date mit einem Blitzer auf der A42 Höhe Gelsenkirchen, hatte ich auch hier im Forum berichtet. Bin natürlich zum Anwalt gelaufen, auch wenn ich es war [ Hinweis für Torsten ], aber Versuch macht klug. Natürlich erst nachdem ich den Anhörungsbogen bekommen habe. Der Anwalt hat also Akteneinsicht gefordert, naja und ich habe auf Info gewartet. In der Zwischenzeit hatte ich von ihm Post bekommen, weil ich die Frage gestellt hatte, ab wann eine Nachschulung verlangt werden kann. Also hat er einen Auszug angefordert um zu sehen wieviel Punkte ich z.Zt. habe ( 9 ). Dann habe ich von ihm die Mitteilung bekommen, das wenn nichts neues kommt am 06.12.2004 4 Punkte verfallen und das er bei Bußgeldbescheid der Behörde noch einmal Akteneinsicht fordern wird, um die Zeit herauszuziehen bis zum Verfall der Punkte. Nun habe ich ein Anruf bekommen und er fragte mich, ob ich bereits einen Bescheid bekommen habe, was ich aber verneinte. Seine Bemerkung : Dann hat sich das erledigt, da jetzt innerhalb der Drei Monate nichts gekommen ist, ist die Sache verjährt und im dez. fallen nun auch nocheinmal die 4 punkte weg, so das es nur noch 5 sind :D

Was soll man jetzt glauben :?:
 
  • Blitz - Wann beginnt die Verjährungsfrist? Beitrag #11
Einarmiger

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Das ist grundsätzlich richtig, weil die Verfolgungsverjährung der OWi wieder zu laufen beginnt, wenn die Sache an die nächstmögliche Strafverfolgungsbehörde (hier Staatsanwaltschaft, welche den Antrag auf Entscheidubg durch Beschluss oder Urteil stellt) abgegeben wird. Mit Abgabe der Sache von der OWi-Behörde (Strassenverkehrsamt, Stadtverwaltung, Polizei oder Oolizeiverwakltungsamt) an die nächsthöhere Verfolgungsinstanz sind deren fristhemmende Ermittlungen abgeschlossen und die Frist läuft wieder aber von Neuem !

Das Dumme hier ist nur, Du weisst nicht, wann die Abgabe erfolgte, weil darüber keine Mitteilung an den Beschuldigten ergehen muss, und somit weisst Du nicht, wann diese Frist dann endet.
Es kommt mehr als nur einmal vor, dass Beschlüsse ergehen oder Urteile gesprochen wären, die eigentlich wegen der Verfolgungsverjährung nicht hätten ergehen dürfen.

Weiss das aber der Betroffene nicht und Urteil oder Beschluss werden rechtskräftig, dann ist nichts mehr zu machen. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist hier unmöglich, weil keinerlei Fristversäumnis o.ä. vorliegt.
Dann ist man trotz Verjährung zu der Geldbusse rechtskräftig verurteilt und kann nur noch mit den Zähnen knirschen.

Meine Meinung als Beamter der Justiz: :flop:

Denn dieses Vorgehen trifft immer die, die kein Geld haben, um sich Leute leisten zu können, der sich damit auskennen - Geschwindigkeitsüberschreitung uns Schuldfrage hin oder her.

Das regt mich selber immer auf. Sorry, aber das musste mal raus.

(P.S.: allgemeiner Hinweis nach dem Beratungshilfegesetz: Dies war keine Rechtsberatung zum Vorgehen gegen ein Bußgeldverfahren sondern lediglich ein Einblick in die übliche Verfahrensweise in der Strafverfolgung im OWi-Verfahren)
 
  • Blitz - Wann beginnt die Verjährungsfrist? Beitrag #12
Bigmurdock

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@ Einarmiger & FloppmannHm....!? Also wenn ich das alles von Euch beiden lese, dann kann es mir zum einen passieren, dass die Sache bereits bei Gericht liegt oder aber das es auch noch verjähren kann, wenn ich nix mehr höre??? Vielleicht hab ich ja Glück und ich höre nichts mehr von! :) Mich jetzt vorher fertig drüber machen bringt ja auch nichts. Und ein Fahrverbot können die auch nicht draus machen, also warte ich ab. Falls was kommt, werd ich es natürlich hier berichten.
 
  • Blitz - Wann beginnt die Verjährungsfrist? Beitrag #13
Einarmiger

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Genau so, wie Du das sagst, ist es leider. Jatzt musst Du einfach abwarten. Sorry.

Schönes WE, Thomas
 
  • Blitz - Wann beginnt die Verjährungsfrist? Beitrag #14
Highlander

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Bigmurdock schrieb:
Ich hab zwar zugegeben der Fahrer zu sein (weil eindeutig erkennbar), allerdings habe ich Widerspruch eingelegt, weil auf dem Foto ein anderes Auto neben mir zu sehen war.

Fehler. Zugeben sollte man "erstmal" nichts, und dann erstmal Ruhe bewahren und DIE Leute kommen lassen. Weil allein durch die Zusendung des Anhörungsbogens, auf den mann nicht reagiert, wird die Verjährung auch nicht unterbrochen!!! Ihr seid immer zu ungeduldig/voreilig in solchen Sachen. :wink:

Beispiel 1:

Verjährungsunterbrechende Maßnahme gegen „Unbekannt“
OWiG § 33 Absatz 4

Zur Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Nr. 2 OWiG gegenüber dem Betroffenen durch Anordnung einer Vernehmung in einem zunächst gegen Unbekannt geführten Verfahren.
OLG Hamm, Beschluß vom 27. 10. 1998 - 2 Ss OWi 1124/98

Zum Sachverhalt:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen im angefochtenen Beschluß wegen einer am 6. 11. 1997 auf der BAB A 45 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung - Überschreitung der durch Zeichen 274 StVO festgesetzten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h - zu einer Geldbuße von 390 DM verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen wendet der Betroffene sich mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er - wie auch schon beim AG - geltend macht, es sei Verjährung eingetreten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Verfahren wegen Verjährung einzustellen. Dem ist das OLG gefolgt.

Aus den Gründen:
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt - entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - gem. § 46 OWiG, § 206a Absatz 1 StPO zur Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Einstellungsantrag wie folgt begründet: „Nach § 26 Absatz 3 StVG verjährt eine Verkehrsordnungswidrigkeit (§ 24 StVG), solange ein Bußgeldbescheid nicht erlassen ist, innerhalb einer Frist von drei Monaten, beginnend mit der Tathandlung (§ 31 Absatz 4 OWiG). Verjährungsunterbrechende Handlungen wirken nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht (§ 33 IV OWiG).

Das vorliegende Verfahren richtete sich zwar zunächst gegen den Rechtsbeschwerdeführer (RBf.) dem wegen der am 6. 11. 1997 begangenen Tat unter dem Datum des 19. 11. 1997 ein Anhörungsbogen zugesandt wurde. Es wurde jedoch - soweit es ihn betraf - am 12. 1. 1998 eingestellt, da die Verwaltungsbehörde nicht mehr von seiner Täterschaft ausging. Verjährung trat am 19. 2. 1998 ein.

Die am 19. 1. 1998 getroffene Anordnung der richterlichen Vernehmung des RBf. als Zeuge und ihre Durchführung waren nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, da sich diese Maßnahme nicht (mehr) gegen den RBf. richtete. Sie war vielmehr darauf gerichtet, den der Verwaltungsbehörde unbekannten Täter zu ermitteln (Senat, Beschl. v. 13. 2. 1997 - 2 Ss OWi 1148/96).

Die in dem angefochtenen Beschluß zitierte Kommentierung (Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 33 Rdnr. 18) gibt eine von dem BayObLG in einer Entscheidung aus dem Jahre 1989 vertretenen Auffassung wieder, die in der späteren Rechtsprechung nicht mehr aufrechterhalten worden ist. Auf eine spätere Vorlage dieser Rechtsfrage durch dasselbe Gericht hat der BGH in dem vorbezeichneten Beschluß entschieden, dass der vorstehend dargelegte Grundsatz selbst dann gilt, wenn sich bei den Akten ein zur Identifizierung des Täters geeignetes Beweisfoto findet.“

Dem tritt der Senat bei und weist zusätzlich nur darauf hin, dass sich die Anordnung einer Vernehmung, wenn sie die Verjährung nach § 33 Absatz 1 Nr. 2 OWiG unterbrechen soll, gem. § 33 Absatz 4 OWiG auf eine konkrete Person beziehen muß (Göhler, § 33 Rdnr. 55 m.w.Nachw. aus der Rspr.). Die Ermittlung in einem Verfahren gegen Unbekannt wirkt nach inzwischen einhelliger Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht gegen den (späteren) Betroffenen. Damit konnte, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist, die am 19. 1. 1998 im Verfahren gegen Unbekannt angeordnete Vernehmung des Betroffenen als Geschäftsführer der Firma, die Kfz-Halter war, die gegen den Betroffenen laufende Verfolgungsverjährung nicht unterbrechen. Zuvor im Verfahren gegen den Betroffenen ggf. vorgenommene Unterbrechungshandlungen wirkten , nachdem das Verfahren gegen den Betroffenen am 12. 1. 1998 eingestellt und damit beendet war, auch nicht wieder auf.

Verjährungsunterbrechung durch an den Halter gerichteten Anhörungs-/ Zeugenfragebogen
OWiG §§ 33 Absatz 1 Nr. 1, 55

Die Anordnung der Bußgeldstelle, dem lediglich anhand des Kennzeichens ermittelten Halter eines Kfz einen Anhörungsbogen zu übersenden, nach dessen Inhalt es von der Einlassung des Halters abhängig gemacht wird, ob er sich als Betroffener oder Zeuge (für die Ermittlung des Fahrzeugführers) äußern will, unterbricht die Verfolgungsverjährung jedenfalls dann nicht, wenn der Halter nicht einräumt, der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen zu sein (in Fortführung von OLG Hamburg, Beschluß vom 19. 8. 1998 - I - 93/98 = 1 Ss 106/98 OWi).
OLG Hamburg, Beschluß vom 9. 10. 1998 - II-148/98 = 2 Ss 141/98 OWi

:wink: :top:

Beispiel 2:

Zum Sachverhalt:
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 100 DM wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Rotlichts einer LZA festgesetzt. Mit Beschluß des Einzelrichters vom 8. 10. 1998 ist die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen und die Sache dem mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat zur weiteren Entscheidung übertragen worden (§ 80a Absatz 3 OWiG). Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führte zur Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung.

Aus den Gründen:
Das Verfahren war einzustellen, weil die Verfolgung der dem Betroffenen angelasteten Ordnungswidrigkeit verjährt ist (§ 31 Absatz 1 OWiG). Nach dem hier in Rede stehenden Vorfall vom 15. 1. 1998 ist bis zum Erlaß des Bußgeldbescheids am 30. 4. 1998 die dreimonatige Verjährungsfrist nach § 26 Absatz 3 i.V. mit § 24 StVG abgelaufen.

Eine Unterbrechung der Verjährung ist nicht eingetreten. Zwar hat die Bußgeldstelle dem Betroffenen unter dem 10. 2. 1998 ein als „Anhörung im Bußgeldverfahren gem. § 55 OwiG“ überschriebenes Schreiben übersandt, doch hat dieses die Verjährung nicht nach § 33 Absatz 1 Nr. 1 OWiG wirksam unterbrechen können.

Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung unter anderem durch die Bekanntgabe an den Betroffenen, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet sei, ferner durch die Anordnung dieser Bekanntgabe unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt allerdings nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht (§ 33 Absatz 4 OWiG). Daraus folgt, dass eine Unterbrechung nur durch solche Untersuchungshandlungen zu bewirken ist, die sich gegen eine bestimmte Person richten (OLG Hamm, NZV 1998, 340). Handlungen, die demgegenüber zum Ziel haben, den noch unbekannten Tatverdächtigen zu ermitteln, erfüllen diese Voraussetzung nicht, solange nicht bereits Merkmale bekannt und aktenkundig sind, die den Täter individuell bestimmen (BGHSt 24, 321, 324 = NJW 1972, 914ff. m.w. Nachw.). Dazu reicht es nicht aus, dass sich lediglich ein Lichtbild des Täters in den Akten befindet, vielmehr müssen die Personalien desjenigen, der als tatverdächtig gilt, bereits aktenkundig sein. Aus der Bekanntgabe i.S. von § 33 Absatz 1 Nr. 1 OWiG muß deshalb für den Adressaten unmißverständlich hervorgehen, dass die Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen geführt werden (OLG Hamburg, Beschl. v. 19. 8. 1998 - I-93/98 = 1 Ss 106/98 OWi m.w. Nachw.; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 33 Rdnr. 10). Dem genügt das hier versandte Anhörungsschreiben nicht.

Die dem Betroffenen angelastete Ordnungswidrigkeit war durch eine automatische Anlage festgestellt und fotografisch festgehalten worden. Der Betroffene war danach lediglich als Halter des betreffenden Fahrzeugs ermittelt und angeschrieben worden. Inhalt und Gestaltung des Formular-Anhörungsschreibens lassen offen, ob der angeschriebene Fahrzeughalter als Betroffener oder lediglich als Zeuge zur Ermittlung des betroffenen Fahrzeugführers in Frage kommen sollte. Einerseits deuten die Überschrift „Anhörung im Bußgeldverfahren gem. § 55 OwiG“, ferner die in dem Schreiben enthaltene Belehrung über Rechte des Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren auf eine Anhörung als Betroffenen hin.

Der eigentliche Vorwurf wird mit den Worten „Sehr geehrte(r) Verkehrsteilnehmer(in), der/ dem Betroffenen wird vorgeworfen (folgt Anklagesatz) …: Sie haben (folgt Sachverhalt) …“ beschrieben. Die gewählte Formulierung läßt noch offen, gegen welchen betroffenen Verkehrsteilnehmer/ Fahrzeugführer der mit der persönlichen Anrede „Sie haben …“ verknüpfte Tatvorwurf am Ende erhoben werden soll. Dazu macht der letzte Absatz auf S. 1 des Schreibens deutlich, dass es letztlich von der Einlassung des Angeschriebenen abhängig gemacht wird, ob er im weiteren als Zeuge oder Betroffenen fungieren werde. Dieser Absatz lautet:
„Wenn Sie selbst für diese Ordnungswidrigkeit(en) verantwortlich sind, wird Ihnen hiermit gem. § 55 OWiG Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Woche gegeben; sind Sie nicht verantwortlich, teilen Sie die verantwortliche Person bitte ebenfalls innerhalb einer Woche mit. Beachten Sie hierzu auch die Hinweise auf der Rückseite.“
Wie gerichtsbekannt ist, enthalten diese Hinweise auf der Rückseite auch Belehrungen über Zeugenpflichten und Auskunftsverweigerungsrechte des Zeugen. Letztlich macht die gewählte Formulierung deutlich, dass der angeschriebene Fahrzeughalter es durch seine Darstellung in der Hand habe, ob sich im weiteren Verfahren ein Tatverdacht gegen ihn richte oder er nur als Zeuge für die Ermittlung des unbekannten Fahrzeugführers benötigt werde. Unter diese Bedingung wird auch die Anhörung nach § 55 OWiG gestellt, womit sich die auf den ersten Blick eindeutige Überschrift des Anschreibens relativiert.

Das Anschreiben kann von einem Adressaten mithin dahin verstanden werden, dass die Ordnungsbehörde allein aus der Haltereigenschaft noch nicht einmal einen hinreichend konkreten Anfangsverdacht ableiten will, der Fahrzeughalter sei auch der Fahrzeugführer bei Begehung der Ordnungswidrigkeit gewesen. Denn bestünde ein solcher Anfangsverdacht, so könnte allein die Angabe des Halters, jemand anderes sei zum fraglichen Zeitpunkt gefahren, den Tatverdächtigen noch nicht zum Zeugen werden lassen, vielmehr läge dann lediglich eine bestreitende Einlassung des Betroffenen vor. Ein eindeutiger Hinweis darauf, dass der Angeschriebene als Halter des festgestellten Fahrzeugs losgelöst von seiner Sachverhaltsschilderung tatverdächtig sei und das weitere Verfahren deshalb auch mit dem Ziel geführt werde, ihn - als jedenfalls einen Tatverdächtigen - der Tat zu überführen, fehlt (so auch OLG Hamburg, Beschl. v. 19. 8. 1998 - I-93/98 = 1 Ss 106/98 OWi; OLG Hamm, NZV 1998, 340 in einem ähnlich gelagerten Fall).

Zweifel in der Auslegung des Formularschreibens müssen dabei zu Lasten der Bußgeldstelle gehen. Bei Versendung des genannten Anhörungsschreibens hatte noch kein Abgleich des automatisch hergestellten Lichtbildes des Fahrzeugführers mit dem bei der Meldebehörde hinterlegten Paßbild des Betroffenen stattgefunden. Das Anschreiben stellte der Sache nach eine erste Anfrage beim Fahrzeughalter dar, wer zur Tatzeit mit seinem Fahrzeug gefahren sei. Ziel des Anschreibens war es, mit Hilfe des Fahrzeughalters einen Tatverdächtigen erst zu ermitteln. Insoweit wurde bei Anordnung der Bekanntgabe der Sache nach noch gegen „Unbekannt“ ermittelt und eine Festlegung auf den Angeschriebenen als Betroffenen durch die gewählten Formulierungen bewußt vermieden. Die Bußgeldstelle benutzt - wie gerichtsbekannt ist - das hier in Rede stehende Formular auch für Kfz-Halteranfragen bei juristischen Personen, welche von vorn herein als Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit ausscheiden (vgl. dazu OLG Hamburg, Beschl. v. 19. 8. 1998 - I-93/98 = 1 Ss 106/98 OWi). Lediglich für den Fall eines - hier nicht abgelegten - Geständnisses hätte der Adressat dem Schreiben eindeutig entnehmen können, er werde künftig als Betroffener behandelt.

Wie der 1. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamburg (Beschl. v. 19. 8. 1998 - I-93/98 = 1 Ss 106/98 OWi) zutreffend dargelegt hat, führt deshalb auch die in der Kommentarliteratur (Rebmann/Roth/Hermann, OWiG, 2. Aufl., § 33 Rdnr. 17; Weller, in: KK-OWiG, § 33 Rdnrn. 23, 24) vertretene Auffassung, bei Identität von Halter und Fahrer reiche die Übersendung des Anhörungsbogens an den Fahrzeughalter zur Verjährungsunterbrechung aus, hier zu keinem anderen Ergebnis. Der 1. Senat für Bußgeldsachen hat dazu ausgeführt:

„Aus dem Zusammenhang der genannten Äußerungen folgt, dass sie unter der Voraussetzung gelten sollen, dass der Halter in dem Schreiben als Täter angesehen und ihm in dieser Eigenschaft rechtliches Gehör angeboten worden sein muß. Das ergibt sich im übrigen auch aus der bei Weller zitierten Entscheidung des OLG Hamm in MDR 1981, 607 = NStZ 1981, 225. Ihr lag ein Fall zugrunde, in dem mit der Übersendung des Anhörungsbogens ‚unzweifelhaft … der Betroffene als Fahrer und Täter der Ordnungswidrigkeit belangt werden sollte‘ und sich damit das Verfahren gegen eine bestimmte Person richtete. Der von den Kommentatoren ebenso in Bezug genommene Beschluß des OLG Köln (VRS 46, 378) befaßt sich mit der Frage, ob ein gegen den Betroffenen als Halter eines Fahrzeugs ergangener Bußgeldbescheid (!) geeignet ist, bei Tatidentität die Verjährung der Verfolgung des Verstoßes als eine dem Fahrer anzulastende Ordnungswidrigkeit zu unterbrechen. Mit der hier zu prüfenden Voraussetzung für eine Verjährungsunterbrechung nach § 33 Absatz 1 Nr. 1 OWiG hat sich die erwähnte Entscheidung nicht beschäftigt.
Das vorstehend Ausgeführte gilt entsprechend für den Beschluß des OLG Braunschweig … VRS 86, 137, 138 …). In ihm wird dargelegt, die Übersendung des Anhörungsbogens an den Halter unterbreche die Verjährung diesem gegenüber auch dann, wenn er erst später als Fahrer ermittelt werde. Der zum Beleg gebrachte Hinweis auf die Entscheidung des BayObLG, VRS 75, 218 macht aber deutlich, dass auch das OLG Braunschweig die Unterbrechung der Verjährung in dem gedachten Fall davon abhängig macht, dass die Bußgeldstelle unmißverständlich zu erkennen gegeben hat, dass sich der in dem Anhörungsbogen beschriebene Vorwurf gegen den Adressaten richtet und er der Tat verdächtig wird; denn u.a. nach diesen Voraussetzungen hat das BayObLG, aaO geprüft, ob Verfolgungsverjährung nach § 33 Absatz 1 Nr. 1 OWiG eintreten konnte.“

Dem tritt der erkennende Senat bei.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 71 Absatz 1 OWiG, § 467 Absatz 1 StPO. Weil das Verfahrenshindernis bereits vor Erlaß des Bußgeldbescheids eingetreten war, ist der Betroffene auch von seinen notwendigen Auslagen freizustellen (vgl. dazu Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 467 Rdnr. 18).

Gewusst wie, spart Energie, Arbeit und Punkte :wink:

Ich hoffe ich konnte helfen. Was dennoch passieren kann ist Fahrtenbuchauflage.

Beispiel:

Fahrtenbuchauflage auf Grund einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h
StVZO § 31a

Eine unaufgeklärte Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h ist als so gewichtig einzustufen, dass auch bei einem erstmaligen entsprechenden Verstoß die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches nicht unverhältnismäßig. (Leitsatz RA GG)
VG Berlin, Urteil vom 28. 5. 1998 - VG 25 A 172.97

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin ist Halterin des Pkw mit dem amtl. Kennzeichen . . ., dessen Fahrer am 4. 8. 1996 um 14.30 Uhr in Berlin auf der Bundesfernstraße 111 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nach Abzug einer Meßtoleranz von 3 km/h um 27 km/h überschritt.
Mit Anhörungsbogen des Polizeipräsidenten in Berlin, Referat Verkehrsordnungswidrigkeiten, vom 22. 8. 1996 wurde die Klägerin für den Fall, dass sie die Ordnungswidrigkeit selbst nicht begangen habe, aufgefordert, neben den Angaben zur Sache auch die Personalien des Verantwortlichen zur Tatzeit mitzuteilen. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Auferlegung einer Fahrtenbuchführungspflicht im Falle der Nichtfeststellbarkeit des Tatzeitfahrers bestehe.

Mit Schreiben vom 10. 10. 1996 wies der Polizeipräsident darauf hin, dass einer Begründung - insbesondere einer Bekanntgabe des Fahrzeugführers zur Tatzeit - bis zum 25. 10. 1996 entgegengesehen werde, anderenfalls müsse mit der Anordnung eines Fahrtenbuches gerechnet werden. Mit Schreiben vom 25. 10. 1996 teilten die Bevollmächtigten der Klägerin nach durchgeführter Akteneinsicht mit, dass die Klägerin zur Tatzeit nicht Führerin des Kfz gewesen sei, da sie sich außerhalb von Berlin aufgehalten habe. Angaben zur Person, die zum Vorfallzeitpunkt ihren Pkw benutzt habe, könne und werde sie nicht machen. Das Ordnungswidrigkeitsverfahren wurde am 31. 10. 1996 eingestellt, weil der Tatbeweis nicht möglich sei. Mit Bescheid des Landeseinwohneramtes Berlin vom 21. 11. 1996 wurde der Klägerin für das gesamte Fahrzeug oder ein zu bestimmendes Ersatzfahrzeug für die Dauer eines Jahres ab Unanfechtbarkeit der Verfügung die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt und durch Gebührenbescheid vom 22. 11. 1996 für die Anordnung eine Gebühr von 80 DM sowie 11 DM Zustellungskosten erhoben.

Ihr gegen beide Bescheide gerichteter Widerspruch wurde zurückgewiesen. Die daraufhin erhobene Klage blieb erfolglos.

Aus den Gründen:
… Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrtenbuches ist § 31a StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h ist nach ständiger Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte ein Verkehrsverstoß, der grundsätzlich die Fahrtenbuchauflage rechtfertigt (vgl. z.B. OVG Berlin, Urt. v. 21. 11. 1995 - OVG 8 B 111.95, v. 12. 12. 1995 - OVG 8 B 125.95; v. 18. 6. 1996 - OVG 8 B 40.96; vgl. ferner BverwGE 98, 227 = NJW 1995, 2866 = NZV 1995, 460 = DAR 1995, 459 = StVE § 31a StVZO Nr. 42). Danach ist bereits eine erstmalige, unaufgeklärte Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h generell als so gewichtig einzustufen, dass auch ohne zusätzliche Umstände die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs gerechtfertigt ist. Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Klägerin hierbei völlig unerheblich, ob der Verkehrsverstoß auf einer dem regionalen oder überregionalen Straßennetz zugehörigen Straße begangen wurde. Soweit in der Rechtsprechung auf eine „innerorts“ begangene Geschwindigkeitsüberschreitung abgestellt wurde, dient diese Kennzeichnung nur der Darstellung, der besonderen Anforderungen der dort regelmäßig anzutreffenden hohen Verkehrsdichte. Auch diese besteht im Bundesfernstraßenbereich innerhalb Berlins zweifellos.

Grundsätzlich ist die vom Verordnungsgeber vorgenommene Bewertung des Verkehrsverstoßes auch für die Anordnung eines Fahrtenbuches als ausreichend gewichtig i.S. des § 31a StVZO anzusehen, wenn im BKat für einen Verkehrsverstoß eine Geldbuße von mindestens 80 DM vorgesehen ist, was gem. § 28 Nr. 3 StVG, § 13 Absatz 1 Nr. 1 StVZO, § 2 Absatz 1 Nr. 7 VwV zu § 15b StVZO zur Eintragung des Kraftfahrers in das Verkehrszentralregister mit wenigstens einem Punkt führt (vgl. BVerwG, aaO). Auch dies ist bei der mit dem Fahrzeug der Klägerin begangenen und erfaßten Geschwindigkeitsüberschreitung der Fall.

Dass die Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Fahrzeug der Klägerin erfolgte, ist nach der Überzeugung des Gerichts durch die durchgeführte und fotografisch dokumentierte Geschwindigkeitsmessung eindeutig belegt. Der Beklagte hat auch die Funktionsfähigkeit des verwandten Radargerätes durch Vorlage des Zulassungs- und Eichscheines nachgewiesen. Das unsubstantiierte Bestreiten der Klägerin läßt die getroffenen Feststellungen nicht zweifelhaft erscheinen.

Die Feststellung des Fahrzeugführers zur Tatzeit war der Behörde nicht möglich, denn die Klägerin hat durch ihre Mitteilung, Angaben zum Fahrer könne und werde sie nicht machen, eindeutig jede Mitwirkung verweigert.
Der Vorwurf der Klägerin, die Unmöglichkeit der Aufklärung der Tat sei auf ein Ermittlungsdefizit der Behörde zurückzuführen, da sie nicht nach den möglicherweise in Betracht kommenden Personen befragt worden sei, ist angesichts ihrer eindeutigen Mitteilung, sie könne und werde keine Angaben machen, abwegig. Im Hinblick auf diese unmißverständliche Äußerung war die Behörde nicht gehalten, weitere Anfragen an die Klägerin zu richten. Bei verständiger, auch der Klägerin zumutbarer Auslegung der Anfragen der Behörde, Angaben zum Tatzeitfahrer zu machen, war diese Aufforderung ohnehin auch nicht darauf beschränkt, nur bei eigener zuverlässiger Kenntnis der Tatperson, diese zu benennen. Bereits aufgrund der gestellten Anfragen war zu erwarten, dass die Klägerin alle Umstände mitteilt, die für eine weitere Aufklärung dienlich sein könnten.

Der Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug Dritten überläßt - und diese bei der Fahrzeugnutzung nicht begleitet - kann regelmäßig nur die Umstände der Fahrzeugüberlassung mitteilen. Nur dies wird letztlich auch von ihm verlangt (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 17. 6. 1997 - OVG B 8 5.97), wodurch der Behörde die Möglichkeit eröffnet wird, weitere Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen. Soweit der Halter selbst nicht Zeuge des Verkehrsverstoßes gewesen ist, kann und will er mit seinen Angaben folglich auch nicht behaupten, dass die von ihm genannte Person die Tat begangen habe, da er häufig selbst die Überlassung an eine weitere Person nicht ausschließen können wird. Entsprechend ist im Anhörungsbogen für die Eintragung der Personalien des Tatzeitfahrers vorgegeben: „Den Verstoß hat meines Wissens folgende Person begangen“. Durch die Eintragung der Personalien einer in Betracht kommenden Person wird diese auch nicht - unter Umständen falsch - beschuldigt, sondern der Behörde ermöglicht, weitere Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen.

Ausweislich der Begründungen der Bescheide hat der Beklagte auch zweifellos eine Ermessensentscheidung getroffen, die nicht zu beanstanden ist (§ 114 VwGO). Die Dauer der Fahrtenbuchauflage von einem Jahr wahrt angesichts der Schwere des Verkehrsverstoßes und im Hinblick auf die Verkehrsdichte in Berlin den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. z.B. OVG Berlin, Urt. v. 30. 6. 1992 - OVG 8 B 55.92 und v. 12. 12. 1995 - OVG 8 B 134.95). Ob und wie häufig die Klägerin ihr Fahrzeug Dritten überläßt, mußte der Beklagte hierbei nicht berücksichtigen. Dieser allein dem Einflußbereich und dem Entschluß der Klägerin unterliegende Umstand, der sich jederzeit ändern kann, ist nicht geeignet, die Erforderlichkeit der Anordnung in Frage zu stellen. …
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  • Blitz - Wann beginnt die Verjährungsfrist? Beitrag #15
Einarmiger

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@Schlumpi: die von Dir aufgeführten Urteile kannst Du leider schon wieder vergessen. Es ist überholt, auch wenn es schön klingt.
Durch neueste Rechtssprechung des BGH von 2002 - die genaue Quelle suche ich Dir nächste Woche, wenn ich wieder im Dienst bin über Juris-Web heraus - urteilt der BGH schon wieder zu Gunsten der Bussgeldbehörde, was die Unterbrechung der Verjährungsfrist angeht.

Genau dieses 98er Urteil wird darin angeführt und als "nicht praxisbezogene Einzelfallentscheidung" gerügt.
 
  • Blitz - Wann beginnt die Verjährungsfrist? Beitrag #16
Highlander

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Das Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Stand: Fassung des Inkrafttretens vom 22.01.2004 (Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 14. Januar 2004, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 3 S. 74, vom 21. Januar 2004).
§ 26 Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24, die im Straßenverkehr begangen werden, und bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Kraftfahrt-Bundesamt.

(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

Ein Anhörungsbogen gegen den Halter (=Unbekannt solange Täter nicht eindeutig identifiziert ist) ist kein Bußgeldbescheid. und wenn der Bußgedbescheid nur anhand des Nummernschildes=Halter=Täter-Prinzip erlassen ist, greift auch dieser Grundsatz nicht. Die Behörde hat die Amtspflicht den Täter eindeutig zu ermitteln. :wink:

§ 23 Feilbieten nicht genehmigter Fahrzeugteile
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, gewerbsmäßig feilbietet, obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Fahrzeugteile, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.



§ 24 Verkehrsordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.


§ 24a 0,5 Promille-Grenze
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausendfünfhundert Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.


Ich kann in der 2004 Fassung nicht wirkich neues finden :wink:
 
  • Blitz - Wann beginnt die Verjährungsfrist? Beitrag #17
Einarmiger

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Ich sagte auch Urteil, nicht Gesetzestext.

Ich habe bislang noch nie erlebt, dass ein Urteil in ein Gesetz eingeflossen ist. :wink:

Wie gesagt, ich poste es dann hier, habe leider nur von Arbeit aus auf's Behördennetz Zugriff.
 
  • Blitz - Wann beginnt die Verjährungsfrist? Beitrag #18
Highlander

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Ein Grundsatz-Urteil sollte im Gesetz zu finden sein oder? Sonst ist es ja nur wieder eine Einzelfallentscheidung die nicht für jeden Fall relevant bzw. anwendbar ist. Ich kann mich irren, aber das wäre dann meine Argumentation dazu. Kein Grundsatzurteil=Gesetz, keine Anwendung auf jeden Einzelfall. Zumal es die wenigsten Landgerichte/Bußgeldbehörden so genau wissen. :wink: Ich würde es da glatt auf einen Versuch ankommen lassen, wenn es soweit ist :D :top:
 
  • Blitz - Wann beginnt die Verjährungsfrist? Beitrag #19
Einarmiger

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Richtig: Sollte.

Interpretation hin oder her. Solange das nicht in Gesetze eingeflossen ist, die bundeseinheitlich gelten, werden Bussgeldbehörden das immer wieder wissentlich unterlaufen aus Geldmangel der Landeskassen.
Der Grund ist folgender: 1 Person klagt bis zum BGH, 1000 andere zahlen dann trotzdem, weil sie sich die Instanzen nicht leisten können oder wollen.
Fakt ist das Eine: ist der Busgeldbescheid erst einmal rechtskräftig, kannst Du die falsche Verjährungsfrist nicht mehr anfechten.
Auch die von Dir angeführten Urteile rügen die Fristberechnung vor Eintritt der Rechtskraft !

Du schreibst schön, wie die Vorgehensweise sein sollte.
Ich schreibe Dir, wie die Praxis aussieht.

So lange die Bussgeldbehörde keinen Rechtsbruch im eigentlichen Sinne begeht, schert sie sich einen Dr*** um die Rechtssprechung.

Leider. :flop:
 
  • Blitz - Wann beginnt die Verjährungsfrist? Beitrag #20

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An Einarmiger und Schlumpi,

hab ich das richtig kapiert, wenn ich als Halter einen mutmaßlichen Fahrer benenne läuft die Verjährungsfrist brav weiter und es besteht keine Möglichkeit ein Fahrtenbuch zu verlangen?

Mögliche Variante:

Ich brettere mit dem Wagen meiner Frau in eine Messung. Blitz, tolles Foto aber mir zu teuer.

Meine Frau bekommt den Anhörungsbogen. Sie wird als Zeuge gehört, da ich nun nicht wirklich feminin aussehe. Innerhalb der Frist (meist eine Woche) teilt meine Frau der Behörde mit das sie nicht gefahren ist und ihre Vermutung sei das es der Freund "Herr Marc Leclairé, wohnhaft Rue de Nation 99, in Timbuktu, Mali" ist (sagen wir mal den gäbe es wirklich).

Die Behörde ermittelt sowie so nicht gegen Herrn Leclairé, ergo wirft sie den ganzen Vorgang einfach weg?

Und zur Krönung des Ganzen darf nicht einmal ein Fahrtenbuch erlassen werden?

Was passiert wenn die Behörde den Mist nicht kauft und rausfindet das ich gefahren bin?

Ist dann ist meine bessere Hälfte wegen Falschaussage dran obwohl sie doch nur vermutet hat?

Und bin ich dann aus dem Schneider wenn sie mich erst nach Ablauf der 3Monate ermitteln?

Wenns so ist, ist es ein schei** Verfahren. Dann setzt sich doch jeder der geblitzt wurde demnächst ans Internet und chattet bis er seinen Marc Leclaire gefunden hat.

Allzeit gute und blitzfreie Fahrt
 
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