Solange die Anhörung im Verfahren gegen "Unbekannt" (es wird ja erst vermutet das es der Halter ist) läuft, ist die Frist nicht unterbrochen. Solange das nicht gesetzlich anders geregelt ist, kann man sich auch auf das selbe Gesetz was immer noch so geschrieben steht, berufen. Ob es ein einzelnes anderes Urteil gibt oder nicht. Die Kosten die für einen solchen Rechtsstreit ergehen würden, wäre für eine Stadtverwaltung, Bußgeldstelle zu viel Aufwand. Sollte es doch zu einem Rechtstreit kommen, kann ein guter Anwalt das in der ersten Verhandlung abschmettern. Zumal ein Streit um 35€ eigentlich indiskutabel ist. :wink: Und ein optischer Vergleich, sprich Foto ist Frau zu sehen, Halter ist ein Mann, besteht jeden Gerichtstest :wink: Zumal man gegen die eigene Verwandschaft ein Aussageverweigerungsrecht hat. Von daher ist der Halter, nicht gleich als Täter zu sehen. Und diese Form der Halter/Täter feststellung ist noch nicht geändert :wink: Solange nicht das Bußgeldverfahren gegen einen eindeutig ermittelten Täter eröffnet ist, läuft die Frist weiter. So ist es schon bei solch "minderschweren" Vergehen wie Parken :wink:
Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil entschieden, dass der Erlass eines Bußgeldbescheids durch die beklagte Verwaltungsbehörde gegen eine Fahrzeughalterin wegen eines Parkverstoßes willkürlich war und mithin eine Amtspflichtverletzung i.S. § 839 BGB darstelle, weil die Beklagte nur aufgrund der Haltereigenschaft auf die Fahrzeugführung der Klägerin geschlossen hatte. Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts vor Erlass eines Bußgeldbescheids bei Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit (LG Frankfurt/M)
Und solange gegen mich kein Bußgeldverfahren eröffnet ist, kann mir auch keine Frist-Unterbrechung angeboten werden. Weil Unbekannt heisse ich nicht. :wink: Und nur mit der Vermutung ich wäre der Täter, wird kein Gericht sagen: jawohl Sie sind Unbekannt :wink:
Ich heisse nämlich Schlumpi 8)