Naja, dass Problem mit § 49 Abs. 5 StVZO ist, dass er nur vorschreibt, welche Leuchten in Verbindung mit dem Fahrlicht zu funktionieren haben, schliesst aber zeitgleich aus, dass das auch auf das TFL anzuwenden wäre. Grundsätzlich dürfen diese gemäss der dortigen Formulierung auch alleine leuchten - nur ist leider immer noch nicht fest definiert, welche Leuchten des Fahrzeuges als TFL betrieben werden können, wenn das Fahrzeug älter ist als die Vorschrift zur Kennzeichnung der Tagfahrleuchten.
Gleichzeitig finde ich es "gefährlich", sich mit Prüfern auf eine Diskussion über die Aussage/Auslegung von Gesetzestexten einzulassen, denn den Prüfern fehlt schlichtweg die Kompetenz, die feinen Chargen der Formulierungen richtig zu lesen, verstehen oder gar umzusetzen. Ich will Niemandem auf die Füsse treten, aber sie haben schlichtweg die dafür erforderliche Ausbildung nicht und in der Ausbildung zum Prüfer wird das (wie mir ein Schulfreund, der dieses Wagnis bei der Dekra einging, bestätigte) auch nicht in dem Masse vermittelt, wie es wirklich erforderlich wäre.
Es sind schlichtweg KFZ-Meister - keine Juristen.
(Zur Verdeutlichung: auch 90 % der Leute, mit denen ihr euch bei der Annahme beim

auseinandersetzen müsst, bis ihr euch die Haare raufen möchtet, haben einen Meisterbrief ;-). )
Sei's drum. Leider gibt es - wie schon erwähnt - auf Grund der eindeutigen Festlegung der Umsetzung grosse territoriale Unterschiede in der Akzeptanz der Nachrüstung von Abblendlichtscheinwerfern als Tagfahrleuchten - während es in der einen Region ohne Rücklicht nicht akzeptiert wird, ist es dem anderen Prüfer nach § 49 Abs. 5 StVZO legitim aufgrund fehlender eindeutiger Normierung zur Umsetzung.