Zu der Räumfplicht des "Bürgers" habe ich noch eine Anmerkung zu machen.
Es gibt Gemeinden und Kommunen, die in Ihrer Satzung entsprechend geregelt haben, dass auf Anordnung der Stadt neben dem Fußweg, der an des Bürgers Grundstück grenzt, auch die davor befindliche Straße frei von Schnee und Eis zu halten ist. So verhält es sich in meiner kleinen Heimatstadt. Hier KANN die Stadt anordnen, dass die Hausbesitzer vor ihrem Grundstück auch die öffentliche Straße (Stadtstraße, nicht Bundesstraße) bis zur Hälfte (Straßenmitte) zu räumen hat. Im Normalfall tritt diese Regelung nicht in Kraft, für den Ausnahmezustand behält sich die Stadt dies aber in Ihrer Satzung vor.