Rückgaberecht!?!?!

Diskutiere Rückgaberecht!?!?! im Schaden & Recht Forum im Bereich Community; ist ein Anwalt hier??? fahren Anwälte überhaupt VW :lol: hab mal nen Problem: Wie sieht das mit diesem Rückgaberecht aus, was man angeblich...
  • Rückgaberecht!?!?! Beitrag #1

ElBarto71

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ist ein Anwalt hier??? fahren Anwälte überhaupt VW :lol:

hab mal nen Problem:

Wie sieht das mit diesem Rückgaberecht aus, was man angeblich hat, soweit ich das in Erfahrung bringen konnte scheint es das ja nicht zu geben....
gehen wir mal von folgender Situation aus:
Ich habe am Samstag einen PKW gekauft, der bei Besichtigung usw. auch i.O. war/ist. Probefahrt war auch OK.
Am Sonntag will ich wieder mit los fahren, aber er läuft nicht richtig, dreht nicht richtig, keine kompl. Leistung, als ob nen "VERGASER" nicht richtig sprit kriegt (jetzt sag keiner der hat keinen vergaser--ist nur nen Beispiel)
Wurde vom Händler gekauft, hab ich irgendwie die Möglichkeit das Teil zurück zu geben, welche Gründe müssen hierfür erfüllt sein, muss es überhaupt nen Grund geben...
Bitte keine Vermutungen... wollte das mal vorher ein wenig klären, bevor ich gleich zum Anwalt latsche :roll:
Hat der Verkäufer erst noch das Recht/Pflicht auf Nachbesserung etc.

MFG
 
  • Rückgaberecht!?!?! Beitrag #2

Joker82

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Hallo, es kann ein Auto zurückgegeben wegen Arglistiger Täuschung (ist bei dir nicht der Fall)

Dein Händler hat 3 Versuche Nachzubessern. Gelingt es nicht kannst, du deinen Vertrag wandeln. Sprich gleichwertiges Fahrzeug oder Geld zurück.

Gruß Joki
 
  • Rückgaberecht!?!?! Beitrag #3

ElBarto71

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problem ist das der händler 500km weg ist... also er könnte 3x versuchen das teil richtig einzustellen, was für fristen muss er dabei einhalten??
 
  • Rückgaberecht!?!?! Beitrag #4

Joker82

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Über Fristen kann ich leider nix sagen.

Ist es denn ein VAG Händler? Die Reisekosten bekommste auf keinen Fall zurück.

Gruß Joki
 
  • Rückgaberecht!?!?! Beitrag #5

ElBarto71

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nein, ist kein VAG händler..
 
  • Rückgaberecht!?!?! Beitrag #6
Holger

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Ein Rückgaberecht hat Du schon mal gar nicht.

Du kannst Nachbesserung verlangen, ich glaube gelesen zu haben, dass die Transportkosten der Verkäufer zahlen muss. Hier solltest Du aber auf jeden Fall einen Anwalt fragen.

Wenn es so ein Straßeneckhändler südwestlichem Herkunftslandes sein sollte, hast Du wohl eh schlechte Chancen, aber da kauft man auch nichts.

Es empfiehlt sich aber immer nach Spuren einer Tachomanipulation zu suchen (Vorbesitzer usw.) denn dann wäre es arglistige Täuschung und man kann das Auto doch zurückgeben.
 
  • Rückgaberecht!?!?! Beitrag #7
Torsten

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@ ElBarto

Worum geht es denn nun überhaupt genau. Jeder Fall ist anders und Dein o.g. Beispiel zu diskutieren ist nicht wirklich übertragbar auf Deinen realen Fall.
 
  • Rückgaberecht!?!?! Beitrag #8
doubleT

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Ich würd' mich gern an das Thema anhängen. Das passt grad irgendwie.
Wir, d.h. meine Mutter, hat vor 2 Monaten einen gebrauchten 3BG Variant gekauft.
Mittlerweile summieren sich ein paar Dinge, die mir Aufgefallen sind (ich glaube, da achtet sie garnicht drauf) die meiner Meinung nach auf einen Unfallwagen deuten:
- Ausgefranster Sicherheitsgurt (Fahrer)
- Vordere Gurte ziehen schlecht ein
- Bei vollem Einschlag nach Links beim (An)Fahren Rubbelgeräusche der Reifen
aber vor allem:
- alle vier Türen stehen hinten deutlich ab, die Spaltmaße der Fondtüren sind fast 5mm nach außen!

Wir werden jetzt einen Gutachter aufsuchen.
Wenn das ein Unfallfahrzeug sein sollte, muss der Händler den aber zurücknehmen, oder? Wurde ja als unfallfrei angeboten und verkauft.

Da dürfte diese "drei mal ausbessern" Regel nicht mehr greifen.
Ach ja, es handelt sich um einen (hier) bekannten VAG - Händler.
Man sagte mir (ehem. Opel-KFZler), wenn der Gutachter bestätigen sollte, dass es ein Unfallfahrzeug ist, würde uns der Händler sehr großzügig entgegenkommen. :?:

Wenn es kein Unfallfahrzeug ist, muss er die Mängel allerdings trotzdem beheben, oder?

Dank & Gruß,
Torben
 
  • Rückgaberecht!?!?! Beitrag #9

ElBarto71

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meins hat sich vorerst erledigt, war ne einstellungssache ...
war nur die letzten beide tage so arg sauer das ich hätte platzen können
 
  • Rückgaberecht!?!?! Beitrag #10

Gast

doubleT schrieb:
Wir werden jetzt einen Gutachter aufsuchen. Wenn das ein Unfallfahrzeug sein sollte, muss der Händler den aber zurücknehmen, oder? Wurde ja als unfallfrei angeboten und verkauft.

Müssen, tut er erstmal gar nichts. Du hast das Recht der Klageerhebung. Weil wenn er die billigste Ausrede bringt:
Ich habe den Wagen unfallfrei ge-und verkauft.
Dann hast Du erstmal schlechte Karten. So geht es mir grade, und es waren mitlerweile schon 3 Verhandlungstermine.

doubleT schrieb:
Da dürfte diese "drei mal ausbessern" Regel nicht mehr greifen. wenn der Gutachter bestätigen sollte, dass es ein Unfallfahrzeug ist, würde uns der Händler sehr großzügig entgegenkommen. :?:

Das dachte ich auch, aber wenn er quer schiesst siehe oben... (zumal wenn es hart auf hart kommt, kann es sein das vor Gericht das Gutachten nicht anerkannt wird. Das Gericht bestimmt in Verhandlungen einen Gutachter) Da der Gegener sonst den eigenen als Befangen anprangern könnte....

doubleT schrieb:
Wenn es kein Unfallfahrzeug ist, muss er die Mängel allerdings trotzdem beheben, oder?

Innerhalb der 12Monate Gebrauchtwagen Gewährleistung sollte das wohl drin sein.
 
  • Rückgaberecht!?!?! Beitrag #11
doubleT

doubleT

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thx

*schweiß von der stirn wisch* puh, glück gehabt

der Gutachter (n Bekannter) hat sich den Wagen eben mal kurz angeschaut und festgestellt, dass es sich NICHT um ein Unfallfahrzeug handelt.
Somit wäre diese Angst schonmal beigelegt! *erleichtert*

Aber:
Am Kotflügel RH und der Türe LH ist er nachlackiert worden, d.h. er hatte wohl doch zwei ordentliche Beulen (Lack an der Tür HL 1,2mm dick!).

Das die Türen nicht genau passen sei schlampige Arbeit beim Wiedereinbau der Ösen / Türen nach dem Lackieren.

Das werd ich dem :) dann so sagen können!

Dank & Gruß,
Torben
 
  • Rückgaberecht!?!?! Beitrag #12
webscouty

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Hi,

gibt es da eine Faustformel wie die Nutzung bei einer Wandlung berechnet wird und bis wie lange nach einem Kauf gewandelt werden kann?
Bsp. je gefahrene Km so und soviel Cent oder Euro Abzug?

lg

Werner
 
  • Rückgaberecht!?!?! Beitrag #13
Torsten

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Es gibt hier ein Urteil des OLG Köln. Hierbei ist folgende Formel verwendet worden:

Preis x 0,67% x gefahrene Kilometer : 1000 = Nutzungsausfall. Der Preis ist jedoch nicht der gezahlte Kaufpreis, sondern der um den Wert des Mangels geminderte Kaufpreis. Hier mal die Langversion:

Nach der Wandlung des Kaufvertrages über ein Neufahrzeug ist bei der Bemessung der Nutzungsvergütung (Anm.: d.h. Vergütung für die mit dem Pkw gefahrenen Kilometer) ein Mangel des Fahrzeugs, der dessen Nutzung beeinträchtigt, zu berücksichtigen.
Dies erfolgt in der Weise, daß bei der Berechnung dieser Nutzungsentschädigung ( normalerweise 0,67 % des Kaufpreises pro gefahrene 1000 km ) nicht vom Neupreis, sondern von dem mangelbedingten Minderwert auszugehen ist.


Sachverhalt : Der Kläger hat für 45250 ,- DM von dem Beklagten einen Neuwagen gekauft. Er hat wegen nicht beseitigter Mängel des Fahrzeugs die Wandlung erklärt (Anm.: d.h. den Kaufvertrag rückgängig gemacht) .

Der Kläger ist mit dem Pkw 22500 km gefahren. Die Höhe der hierfür zu entrichtenden Nutzungsvergütung ist streitig.



Entscheidungsgründe : Durch die Nutzung des Fahrzeugs bis zur Rückgängigmachung des Kaufvertrages erleidet der Pkw einen Wertverlust. Dieser Wertverlust kann nicht exakt berechnet, sondern vom Gericht gem. § 287 ZPO nur geschätzt werden.

Anhaltspunkte für diese Schätzung ist insbesondere die durchschnittliche Lebensdauer und die voraussichtliche Gesamtfahrleistung. Dabei wird bei Neufahrzeugen wegen ihres qualitativ hohen Standards von einer zu erwartenden Lebensdauer von 10 Jahren und einer voraussichtlichen Gesamtfahrleistung von 150.000 km ausgegangen. Daraus errechnet sich der dem Verkäufer zu ersetzende Gebrauchs- bzw. Nutzungsvorteil von 0,67 % des Kaufpreises pro gefahrene 1000 km.

Vorliegend ist für die diesbezügliche Berechnung jedoch nicht vom Neupreis auszugehen. Das Gericht teilt die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, wonach bei der Berechnung des Nutzungsvorteils ein Mangel des Fahrzeugs berücksichtigt werden kann ( OLG Hamburg, VersR'81,138 ) . Es muß sich jedoch um einen Mangel handeln, der die Nutzung des Pkws beeinträchtigt. Vorliegend traten bei dem Pkw in nahezu sämtlichen Fahrphasen Ruckelerscheinungen auf, welche sich insbesondere auf den Fahrkomfort ausgewirkt haben. Diesen mangelbedingten Minderwert schätzt das Gericht ( § 287 ZPO ) auf 5000 DM.

Der für die Nutzungsvergütung maßgebende Preis beträgt daher 40.250 DM ( = 45.250 - 5ooo DM ).

Davon hat der Kläger 0,67 % ( = 269,67 DM ) pro gefahrene 1000 km als Nutzungsentschädigung zu zahlen.

Der vom Kläger zu ersetzende Gebrauchsvorteil beläuft sich daher auf 6067,68 DM ( = 22,5 x 0,67 % x 40.250 DM ) .


OLG Köln, 20 U 158 / 91, DAR'93, 349
 
  • Rückgaberecht!?!?! Beitrag #14
webscouty

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uff,
danke für die recherche.
lohnt sich demnach bei mir nicht. würden an die 6600 Eus für 1 Jahr zusammenkommen, weil ich schon 40tkm gefahren bin.

habe jetzt nach einem Jahr festgestellt, dass wagen nen bums hatte, der mir beim Kauf verschwiegen wurde. im vertrag ist unfallfrei fixiert.
da muss ich mir etwas anderes einfallen lassen. mal sehen ob ich an die wertminderung rankomme. umsonst kommt der :) da auf jeden fall nicht raus :D

gruß

werner
 
  • Rückgaberecht!?!?! Beitrag #15
Schmitti

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webscouty schrieb:
uff,
danke für die recherche.
lohnt sich demnach bei mir nicht. würden an die 6600 Eus für 1 Jahr zusammenkommen, weil ich schon 40tkm gefahren bin.

habe jetzt nach einem Jahr festgestellt, dass wagen nen bums hatte, der mir beim Kauf verschwiegen wurde. im vertrag ist unfallfrei fixiert.
da muss ich mir etwas anderes einfallen lassen. mal sehen ob ich an die wertminderung rankomme. umsonst kommt der :) da auf jeden fall nicht raus :D

gruß

werner

Sollte der Verkäufer dir den Unfall arglistig verschwiegen haben, wärst Du - meines Erachtens - dann aber fein raus. Du müsstest nur den Kaufvertrag innerhalb eines Jahres nach dem bekanntwerden der Täuschung anfechten. Sprich, dem Verkäufer sagen, dass Du den Wagen auf Grund des Dir verschwiegenen Unfalls zurückgeben willst.
Diesbezüglich würde ich Dir aber raten, dich erstmal bei einem Rechtsanwalt deines Vertrauens zu erkundigen.
 
  • Rückgaberecht!?!?! Beitrag #16
webscouty

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Schmitti schrieb:
Sollte der Verkäufer dir den Unfall arglistig verschwiegen haben, wärst Du - meines Erachtens - dann aber fein raus. Du müsstest nur den Kaufvertrag innerhalb eines Jahres nach dem bekanntwerden der Täuschung anfechten. Sprich, dem Verkäufer sagen, dass Du den Wagen auf Grund des Dir verschwiegenen Unfalls zurückgeben willst.
Diesbezüglich würde ich Dir aber raten, dich erstmal bei einem Rechtsanwalt deines Vertrauens zu erkundigen.

ja aber die rückrechnung der nutzung würde doch auf jeden fall angerechnet werden, oder nicht? ich kann nicht glauben, dass ich nach numehr 14 monaten einfach den wagen abgebe und meiner kohle wieder bekomme.
schriftlich ist von mir gestern bereits ein brief zum :) rausgegangen. ich hatte am montag mit ihm telefoniert. da hat der verkäufer sich in wob im rechner eingeklingt und hat festgestellt, dass der schaden repariert wurde, als der wagen noch in wob zugelassen war. angeblich hat vw dem händler diese reperatur verschwiegen, der wagen war ein werkswagen. ich frag mich nur, warum der :) erst jetzt in diesen rechner reinkommt und dies nicht vorher gemacht hat ( was er womöglich auch gemacht hat und mir nur den bums verschwiegen hat)

zum anwalt werde ich dann gehen, wenn ich die stellungnahme vom :) erhalten habe. frist ist gesetzt.
 
  • Rückgaberecht!?!?! Beitrag #17
Schmitti

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webscouty schrieb:
Schmitti schrieb:
Sollte der Verkäufer dir den Unfall arglistig verschwiegen haben, wärst Du - meines Erachtens - dann aber fein raus. Du müsstest nur den Kaufvertrag innerhalb eines Jahres nach dem bekanntwerden der Täuschung anfechten. Sprich, dem Verkäufer sagen, dass Du den Wagen auf Grund des Dir verschwiegenen Unfalls zurückgeben willst.
Diesbezüglich würde ich Dir aber raten, dich erstmal bei einem Rechtsanwalt deines Vertrauens zu erkundigen.

ja aber die rückrechnung der nutzung würde doch auf jeden fall angerechnet werden, oder nicht? ich kann nicht glauben, dass ich nach numehr 14 monaten einfach den wagen abgebe und meiner kohle wieder bekomme.
schriftlich ist von mir gestern bereits ein brief zum :) rausgegangen. ich hatte am montag mit ihm telefoniert. da hat der verkäufer sich in wob im rechner eingeklingt und hat festgestellt, dass der schaden repariert wurde, als der wagen noch in wob zugelassen war. angeblich hat vw dem händler diese reperatur verschwiegen, der wagen war ein werkswagen. ich frag mich nur, warum der :) erst jetzt in diesen rechner reinkommt und dies nicht vorher gemacht hat ( was er womöglich auch gemacht hat und mir nur den bums verschwiegen hat)

zum anwalt werde ich dann gehen, wenn ich die stellungnahme vom :) erhalten habe. frist ist gesetzt.

Das Problem ist, dass ich den Stoff noch nicht vollständig wiederholt habe, als dass ich diese Frage jetzt vollständig beantworten könnte.
Ich meine halt gehört zu haben, dass bei Arglist (was ja Vorsatz und quasi eine schädigende Absicht voraussetzt) keine Nutzungsentschädigung beinhaltet...
Aber gerade deswegen rate ich Dir ja auch, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Dieser könnte dann auch den notwendigen Schriftverkehr führen und müsste, meiner Ansicht nach, auch durch den Verursacher (also den Händler, SOFERN DIESER AUCH TATSÄCHLICH ARGLISTIG HANDELTE!!!) getragen werden.
Ich könnte mich aber irren. :-( Hoffe allerdings, dass nicht ;)
 
  • Rückgaberecht!?!?! Beitrag #18
webscouty

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Kosten sind egal. Hab ne Rechtschutzvers. und hab dort schon angerufen. Ich kann zum Anwalt meines Vertrauens. Die SB bekomme ich auf jeden Fall zurück, weil die Sachlage klar ist. Vielleicht kann ich den :) ja noch damit locken sich aussergerichtlich zu einigen. Da spart er ja auch Geld *gg*
 
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