Rechtliches zur abnehmbaren Anhängerkupplung

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  • Rechtliches zur abnehmbaren Anhängerkupplung Beitrag #21
DIDA

DIDA

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@Icefeldt

genauso sieht es aus.

hab mich jetzt einmal genauer informiert.
es gibt nur zwei typen, bei denen sie abgenommen werden muss. ist ein peugeot, weil bei dem modell das kennzeichen nicht mehr eindeutig von allen seiten (gemäss stvzo) einsehbar ist. und bei einem anderem modell wird die nebelschlussleuchte verdeckt. allerdings gibt es für die variante zur verdeckten nebelschlussleuchte schon ein gegengutachten, das besagt das die lichtstärke ausreicht um bei montierter ahk genügend leuchtkraft zu haben.

bei diesen beiden modellen ist dieses auch im fahrzeugschein vermerkt.

eine versicherung die solche lustigen klauseln beinhaltet, würde mich wohl als kunde verlieren.

bei meiner versicherung hab ich trotz montierter abnehmbarer ahk vollen versicherungsschutz. und der meinte sogar wie ich auf so eine lustige idee käme :?:

es gibt ja auch gar keine gesetzliche grundlage für solch einen fall.
hab mich auch vergebens ewig mit der suche in der stvzo beschäftigt.

meine liegt aber trotzdem im reserverad. sieht ja auch ziemlich d..... aus. deswegen ist sie ja auch abnehmbar.
 
  • Rechtliches zur abnehmbaren Anhängerkupplung Beitrag #22

AitschPi

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Für alle mit einer abnehmbaren AHK (wie ich die auch habe):

Dran lassen!

Mir sind schon der eine oder andere im bisher 250 Tkm-Leben meines Passats drauf gefahren, ich hatte meist nur den Wechsel der AHK zu erledigen, die mein Autohaus sicherheitshalber getauscht hat. Die Abrechnungen mit den gegnerischen Versicherungen waren auch nicht so schlimm, da die Schuldfrage klar war und der Preis + Ausfallzeit nicht so hoch gewesen sind. Die anderen Autos hatten meist mehr Probleme... ;o)

Also "schützt" eine AHK das eigene Auto. Das ist zwar keine Teilschuld am Unfall im eigentlichen Sinne (bin ja nicht rückwärts gefahren), sondern eine Schadenminderungspflicht. Jeder ist verpflichtet, den Schaden, den ein anderer zu ersetzen hat, so gering wie möglich zu halten.

ABER: Was ist, wenn ich nun gerade an diesem oder nächsten Tag einen Hänger anhängen will und mir nicht erst vor Ort und ohne 5-Seitige Bedienungsanleitung das Ding montieren möchte? Es ist nicht verboten, mit der rumzufahren und mit dieser (oder vergleichbaren) Ausrede kann die Versicherung mir keinen Strick drehen. Und das will sie ja auch nicht - schliesslich zahlt im Endeffekt der, der so blöd war, draufzurauschen.

AitschPi
 
  • Rechtliches zur abnehmbaren Anhängerkupplung Beitrag #23

wikingersaga

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Antwort:

Versicherungsbüro wo mein Fahrzeug (mit Abnehmbarer Anhängerkupplung) versichert ist

1.1)
Ihr meint bestimmt den § 19 StVZO indem geregelt wird wann die Betriebserlaubnis eines KFZ erlischt.
Stellt dies im Versicherungsrecht erst einmal eine Gefahrerhöhung dar das zu einer Mithaftung oder Leistungsfreiheit führen kann.
ABER NUR DANN WENN DIE GEFAHRERHÖHUNG AUCH KAUSAL für den Schadenfall ist!
Im § 19 ist klar geregelt das dass anbringen einer Kupplungskugel mit Halterung erlischt die BE nicht.

1.2)
Wenn euch einer hinten rein fährt ist es egal ob Anhängerkupplung oder nicht er wäre so oder so reingefahren. Mir ist kein Fall bekannt wo eine Reduzierung der Versicherungsleistung erfolgte.

1.3)
Die Frage ist dann ist die Betriebserlaubnis erloschen - kann ich mir auch nicht vorstellen - denn wie Sie schon sagten wie soll man wissen ob man nicht
in kürze einen Anhänger anhängen wollte.

Im § 43 StVZO ist ebenfalls geregelt wie Anhängevorrichtungen zu verwenden sind.

Also, wenn die Anhängerrichtung eine ABE, Betriebserlaubnis hat ist alles o.K.
 
  • Rechtliches zur abnehmbaren Anhängerkupplung Beitrag #24

knox

AitschPi schrieb:
Jeder ist verpflichtet, den Schaden, den ein anderer zu ersetzen hat, so gering wie möglich zu halten.
ABER: Was ist, wenn ich nun gerade an diesem oder nächsten Tag einen Hänger anhängen will und mir nicht erst vor Ort und ohne 5-Seitige Bedienungsanleitung das Ding montieren möchte? Es ist nicht verboten, mit der rumzufahren und mit dieser (oder vergleichbaren) Ausrede kann die Versicherung mir keinen Strick drehen. Und das will sie ja auch nicht - schliesslich zahlt im Endeffekt der, der so blöd war, draufzurauschen.

Die letzte Aussage spielt doch gar keine Rolle, denn es muss ja die Versicherung des Verursachers dafür eintreten, nicht die eigene. Man braucht also noch nicht mal eine Ausrede, es sei denn das Abnehmen bei Nichtgebrauch ist über einen Eintrag im FZ- Schein vorgeschrieben.

Schadenminderungspflicht betrifft ja wiederum nur den Geschädigten. Und wenn eine AHK den Schaden eben dadurch mindert, indem sie den völligen Aufprall auf das eigene Auto ganz oder wenigstens teilweise abhält, dann dürfte kaum eine Versicherung etwas dagegen sagen. Der Schaden am Verursacherauto ist erst einmal irrelevant, der wird ja nur von dessen Vollkasko oder eben gar nicht ersetzt.
 
  • Rechtliches zur abnehmbaren Anhängerkupplung Beitrag #25
Mischi

Mischi

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Habe letztes Jahr nen Prakikum beim TÜV gemacht, weil ich da evt. anfangen will. Diese Regelung ist aufgehoben worden. Eine abnhembare AHK muss nicht mehr abgenommen werden.
War ja nun auch wirklich Schwachsinn.

Gruß Mischi
 
  • Rechtliches zur abnehmbaren Anhängerkupplung Beitrag #26

PassatHaza

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Wenn die AHK bei Nichtbenutzung das Kennzeichen verdeckt, wird es evtl Probleme mit den Cops geben, da das Kennzeichen nicht ab- oder verdeckt sein darf. (Straftatbestand)

Fazit: Wer immer mit Anhänger fährt, kann sich ne Standard-AHK anbauen, wer ab und an auch ohne Anhänger fährt und dann durch die AHK das Kennzeichen unlesbar wird, muss sich zwangsweise ne abnehmbare anbauen.

Diese Auskunft beruht auf dem Kraftfahrrecht 1960 (Ö), wird höchstwahrscheinlich aber nicht drastisch von dt. Recht abweichen.
 
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