VW Fahrer
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Wohl unstreitig ist aber auch nach dem neuen BGH-Beschluß, dass eine strafbare Urkundenfälschung vorliegt, wenn ein Kraftfahrzeug mit anderen als den amtlich ausgegebenen und abgestempelten Kennzeichen versehen wird, oder wenn das Kennzeichen durch das Überkleben von Buchstaben oder Ziffern nachträglich verändert wird. Außerdem kann die dem BGH-Beschluß zu Grunde liegende Handlung des Übersprühens eines Kennzeichens auch nach anderen Strafvorschriften strafbar sein. Der BGH hat legiglich entschieden, dass keine Urkundenfälschung vorlag.
In Betracht kommt aber auch eine Verurteilung wegen Kennzeichenmißbrauchs gemäß § 22 Straßenverkehrsgesetz. Nach § 22 Straßenverkehrsgesetz droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe für denjenigen, der in rechtswidriger Absicht das an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt. Weiterhin könnte auch eine Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung im Sinne des § 274 Strafgesetzbuch in Frage kommen, wobei als Rechtsfolge Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist. Die entsprechenden Rechtsfragen werden in der Rechtswissenschaft intensiv und mit unterschiedlichen Ergebnissen diskutiert. Es ist also durchaus möglich, dass ein Gericht die vorgenommene Manipulation am Kennzeichen nicht als Urkundenfälschung, sondern etwa als Kennzeichenmißbrauch bestraft. Entsprechend hatte in dem hier zu Grunde liegenden Fall das zunächst zuständige Amtsgericht entschieden.
Schließlich ist auch zu beachten, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen auf jeden Fall nach § 69a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld und einer Eintragung in das Verkehrszentralregister geahndet werden kann.
http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/kfz_kennzeichen_02.php
http://www.fahrerlaubnisrecht.de/StVG/StVG22.htm
Wohl unstreitig ist aber auch nach dem neuen BGH-Beschluß, dass eine strafbare Urkundenfälschung vorliegt, wenn ein Kraftfahrzeug mit anderen als den amtlich ausgegebenen und abgestempelten Kennzeichen versehen wird, oder wenn das Kennzeichen durch das Überkleben von Buchstaben oder Ziffern nachträglich verändert wird. Außerdem kann die dem BGH-Beschluß zu Grunde liegende Handlung des Übersprühens eines Kennzeichens auch nach anderen Strafvorschriften strafbar sein. Der BGH hat legiglich entschieden, dass keine Urkundenfälschung vorlag.
In Betracht kommt aber auch eine Verurteilung wegen Kennzeichenmißbrauchs gemäß § 22 Straßenverkehrsgesetz. Nach § 22 Straßenverkehrsgesetz droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe für denjenigen, der in rechtswidriger Absicht das an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt. Weiterhin könnte auch eine Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung im Sinne des § 274 Strafgesetzbuch in Frage kommen, wobei als Rechtsfolge Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist. Die entsprechenden Rechtsfragen werden in der Rechtswissenschaft intensiv und mit unterschiedlichen Ergebnissen diskutiert. Es ist also durchaus möglich, dass ein Gericht die vorgenommene Manipulation am Kennzeichen nicht als Urkundenfälschung, sondern etwa als Kennzeichenmißbrauch bestraft. Entsprechend hatte in dem hier zu Grunde liegenden Fall das zunächst zuständige Amtsgericht entschieden.
Schließlich ist auch zu beachten, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen auf jeden Fall nach § 69a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld und einer Eintragung in das Verkehrszentralregister geahndet werden kann.
http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/kfz_kennzeichen_02.php
http://www.fahrerlaubnisrecht.de/StVG/StVG22.htm