spacie schrieb:
Danke, schmitti!!!
Was mich aber mehr als irritiert, ist die Tatsache, dass ein mehrfach verwendeter (weil schön formulierter) Satz bereits als AGB ausgelegt wird
Da fühlt man sich sicher und schiesst sich ein Loch ins Knie
Also heisst wohl, den Satz immer leicht abzuändern :roll:
Gruß
Lutz
Ja, Lutz, da hast Du vollkommen Recht! Die sicherste Methode sollte es sein, jedes mal eine neue Formulierung zu verwenden. Es muss sich zumindest erkennen lassen, dass keine Vorformulierung stattgefunden hat. Somit würde es auch für eine AGB ausreichen, wenn Du bei jede Verkauf mündlich dem Interessenten vorträgst, dass Du den Gegenstand "nur unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" verkaufst und dies daraufhin schriftlich festgehalten wird. Nur beweis mal in einem Prozess, dass der Verkäufer regelmäßig, wenn er etwas verkauft, die Gewährleistung ausschließt. Dafür musst Du diese zunächst einmal ausfindig machen.
Das Problem liegt hier also - wie so oft - in der Praxis. Dadurch, dass die Auktionsbeschreibungen noch - ich glaube - 30 Tage lang eingesehen werden können, ist die Beweisführung für den Käufer erleichtert worden.
Das heißt allerdings nicht, dass man als Privatperson die Gewährleistung nicht im Rahmen einer AGB ausschließen kann. Lediglich gewisse Schadensersatzansprüche aus Vertragspflichtverletzungen oder das Rücktrittsrecht des Käufer auf Grund einer solchen dürfen nicht kategorisch ausgeschlossen werden. Aber das geht
nur bei Gebrauchtartikeln. Wenn ihr als Privatperson eine neue Sache verkauft, darf man die Gewährleistung NICHT im Rahmen von AGB ausschließen.
Ich poste der Einfachheit halber mal die einschlägigen Paragraphen:
§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
(...)
7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b) (Grobes Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
(...)
8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)
eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
Das sind alles recht viele Informationen, bei denen auch mir gelegentlich ein kleiner Patzer passieren kann! Daher bitte ich nochmals:
Im Einzelfall muss man für eine anständige Antwort - und damit man selbst abgesichert ist - einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.
Außerdem ist wichtig, sich vor Augen zu halten, dass dieses Thema in der Rechtswissenschaft noch nicht abschließend geklärt wurde. Leider! Das Verkaufsprinzip "Ebay" wirft somit gewisse juristische Fragen auf. In der Theorie zumindest.
Denn in der Praxis ist es für den Käufer widerum schon schwierig zu beweisen, dass die Sache im Zeitpunkt der Übergabe/der Abgabe beim Versandhändler mangelhaft war. Aber Ausnahmen bestätigen die Regel.
Tja, was will man machen?! :-/