Freundin geblitzt mit meinen Wagen

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  • Freundin geblitzt mit meinen Wagen Beitrag #1

Marco

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Hallo und schönen Guten Tag,

habe gerade nette Post Post bekommen.
Meine Freundin wurde mit meinen Auto geblitzt, sie war außerorts 21 km/h zu schnell.
Welche Angaben muß ich machen, oder kann ich zu der Sache schweigen und sagen das ich nicht gefahren bin. Was könnte da auf mich zukommen?
Wer hat eventuell einen Tip. Wobei ich eigenlich der Überzeugung bin das ich wegen 40€ und einen Punkt mich nicht mit den Jungs anlegen will!

MfG Marco
 
  • Freundin geblitzt mit meinen Wagen Beitrag #2
schote

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Moderator
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hallo
du kanst ruhig sagen das du nicht gefahren bist mußt aber angaben machen wer inder zeit dein fahrzeug benutzt hat ,war bei mir auch so das die bessere hälfte geblitzt wurde
 
  • Freundin geblitzt mit meinen Wagen Beitrag #3

tdiler2

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Du kannst sagen,das du nicht weißt ,wer den Wagen gefahren hat.
Es kann passieren das die Grün-Weißen nach forschungen machen,bei Nachbarn etc.
Sie können dir auch zur Auflage machen ein Fahrtenbuch zuführen.
Aber sind es den 40 Euro wert so ein stress zumachen???
 
  • Freundin geblitzt mit meinen Wagen Beitrag #4

robertmd

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Moin...


Du kannst sagen, du weißt nicht, wer gefahren ist. Folge: 18,- EURO Bearbeitungsgebühr. Eventuell...aber absolut unwahrscheinlich...die Auflage zum Führen eines Fahrtenbuches.

Angaben zur Fahrerin kannst du verschweigen, wenn ihr in einem Verwandschaft- Ehe- Schwäger- oder Verlobtenverhältnis zu einander steht.

Winke

Robert
 
  • Freundin geblitzt mit meinen Wagen Beitrag #5

AitschPi

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Also, erstmal mit der Bearbeitungsgebühr:
Die muss nur gezahlt werden, wenn der verantwortliche nicht ermittelt werden konnte UND wenn es ein Verstoß im "ruhendem Verkehr" - Parken also - ist. Da kann man der Behörde nicht zumuten, alles genau zu beobachten, wer wann wo ein Auto abstellt und so.
Wenn es aber (wie hier) nicht um den ruhenden Verkehr geht, dann muss IMMER der ermittelt werden, der das auch wirklich war. Hier kann nämlich der Polizei (oder wem auch immer: LRA, Stadt,...) zugemutet werden, den Fahrer genau festzustellen. Ob durch Anhalten, ein schönes Portraitfoto oder was auch immer. Also muss der Haltr nicht für die Kosten einspringen!

Jetzt zu den Angaben: Wer muss was oder was nicht?
Grundsätzlich gilt, man MUSS alles angeben, was man weiss. Also wenn der Nachbar gefahren ist, dann muss man den angeben, wenn man dessen Tochter das Auto geliehen hat, dann eben die...

- Verwandte
Die braucht man nicht in die Pfanne hauen, wenn die "in gerader Linie" verwandt sind: Also Eltern, Kinder und auch Geschwister. Und natürlich den Ehepartner bzw. auch schon Verlobte!
Tipp: Ich kenne sooo viele, die sich kurz vor einem Starenkasten verlobt haben, das dann leider wieder aufgelöst haben, da man doch nicht heiraten wollte (oder weil das Verfahren eingestellt wurde? :D) - Und: Man sollte dazu aber nicht schon aderweitig gebunden sein...
Noch ein Tipp: Auf keinen Fall sagen "ich brauche Ihnen nix sagen" - da wissen die oft schon, dass man eben dann das persönliche Umfeld mal genauer mit dem Foto vergleichen sollte... Am besten nur: "i war's net!"
Falls deutlich erkennbar ist, dass es z.B. eine Frau ist und als Mann es also nicht gewesen sein kann, kann man auch die Taktik "Stillhalten" anwenden: Keine Angaben, nicht mal die Pflichtangaben. Dann wird man irgendwann zur Polizei vorgeladen, dort sagt man auch nix, stellt maximal fest "das kann ich ja nicht sein, das ist ja 'ne Frau!". Dann müssen die suchen, werd as sein könnte! Und es kostet werttvolle Zeit bei der Verjährung!

- Nix wissen
Wenn man nix weiss, kann man auch nix sagen! Dann muss die Behörde selbst sehen, wie sie an die Infos kommt! Aber: Man muss eigentlich immer wissen, wer da fährt. Und um dann nach zu helfen, wird eine Auflage zur Führung eines Fahrtenbuchs verhängt. Aber nicht immer sofort, oft erst beim 2. oder 3. Mal.
Am besten ist dann "Ich würde ja sooo gerne helfen, aber der Abdruck des Fotos ist sooo schlecht, da kann ich leider keinen genau erkennen! " :angel:


lang aber hoffentlich noch verständlich :D
und auch ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit!

AitschPi
 
  • Freundin geblitzt mit meinen Wagen Beitrag #6

LF-888

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Hallo,

perfekt erklärt. Nur die Sache mit dem Fahrtenbuch ist haarig.

Es wird in der Regel nicht beim ersten Verstoss verhängt. Kann aber, besonders in Zeiten knapper Kassen passieren und dann wird's richtig teuer.

Für die Verfügung ein Fahrtenbuch zu führen gingen vor ca. 10 Jahren schon 250,00DM an Verwaltungsgebühren über die Theke.

Wenn die "Holde" in Flensburg noch jungfräulich ist, sollte sie einfach zahlen und die Nummer mit dem nicht zu ermittelden Fahrer hebst Du Dir für drohende Spaziergänge auf.

Weil, wenn Du ein Fahrtenbuch führen musst und dann genau die Eintragung fehlt die zur Nutzung des Schuhwerks berechtigt, es richtig teuer wird. Laut Verfügungsbescheid damals schon 10,000.00DM :cry: .

Allzeit gute Fahrt
 
  • Freundin geblitzt mit meinen Wagen Beitrag #7

mad44

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LF-888 schrieb:
Hallo,

Nur die Sache mit dem Fahrtenbuch ist haarig.

Es wird in der Regel nicht beim ersten Verstoss verhängt. Kann aber, besonders in Zeiten knapper Kassen passieren und dann wird's richtig teuer.

Naja, die Verwaltungsgerichte einiger Bundesländer sind der Ansicht, dass ein Fahrtenbuch bereits beim ersten Verstoss verhängt werden kann, wenn dieser nicht unwesentlich ist. Und 21 km/h zu schnell gefahren ist kein unwesentlicher Verstoss.
Wenn man das Ganze richtig angehen will, muss ein Anwalt die Akte einsehen. Erst dann kann entschieden werden, ob man gegen die Sache vorgehen kann (bspw. der Geschäftskollege aus Albanien ist gefahren oder die Messung kann angefochten werden oder die Sache ist, soweit es den Fahrer betrifft, bereits verjährt).

Gruss mad44
 
  • Freundin geblitzt mit meinen Wagen Beitrag #8

AitschPi

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Mal ein Gedankenspiel zum Fahrtenbuch:
Was ist denn mit der Auflage, wenn der Halter wechselt, da man das Auto verkauft? Die entfaellt dann doch, oder?

Was ist dann, wenn man das Auto an einen Verwandten oder zur Not einen vertrauenswuerdigen Verwandten verkauft und zurueck kauft? Alles sauber ummeldet. Ok, ein Besitzer mehr, aber eben erkennbar nur fuer einen Tag. Gebühren sparen kann man auch, wenn man im selben Zulassungsbereich wohnt und die Kennzeichen des Autos übernimmt. Alles in allem billiger als die oben genannten 250 Altpiepen und dann garantiert buchfrei, man kann immer nachweisen, dass man das Auto mit Auflage verkauft hat...
Alternativ für Firmen: Anmeldung in anderer Niederlassung.

Ist das eigentlich so möglich? Bislang für mich nur ein Gedankenspiel und lohnend sicher erst ab Geldbußen in größeren Maßstab, die man mit Erinnerungslücken umgehen will... :D

AitschPi
 
  • Freundin geblitzt mit meinen Wagen Beitrag #9

LF-888

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Hallo AitschPi,

das ging bei unserer Firma damals nicht. Denn die Auflage bezog sich nicht auf das Fahrzeug sondern den Halter.

Als Begründung war sinngemäß angegeben das der Halter seiner Aufklärungspflicht nicht nachkommt und daher die Anordnung zum führen eines Fahrtenbuchs erlassen wird. Die Firma musste damals für alle Fahrzeuge ein Fahrtenbuch führen die in dem benannten Zeitraum auf sie angemeldet waren. Dabei war es völlig egal wo die Fahrzeuge zugelassen waren (Hauptsitz oder Filiale) oder ob sie jemals aufgefallen sind.

Unseren GF hatten sie damals mit weit über 200Km/h in einer 100Km/h Zone geblitzt. Wir alle durften Fahrtenbuch führen und mussten die Dinger sogar einmal bei unseren örtlichen Rennleitungsbüros vorzeigen. Nur der GF hat gleich seinen 540 auf die Tochtergesellschaft in London angemeldet und war damit aus dem Schneider.

Allzeit gute Fahrt
 
  • Freundin geblitzt mit meinen Wagen Beitrag #10

AitschPi

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Schade! Da war die rennleitunmg also mal schneller als die Teilnehmer des Rennens wollen...

Wäre ja 'ne Option gewesen...

AitschPi
 
  • Freundin geblitzt mit meinen Wagen Beitrag #11

John McClane

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Wohnt ihr zusammen?! Dann ist der Absatz 2a interessant für Dich. Lass die Behörde ruhig ermitteln...
Du warst es nicht, sie muß sich nicht selbst belasten :D :D ...

§ 52 (Zeugnisverweigerungsrecht; Belehrungspflicht)

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
1. der Verlobte des Beschuldigten;
2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr
besteht;
2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die
Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder
verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder
bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder
haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit
oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung
des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so
dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind
und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der
gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die
Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das
gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche
Vertretung beiden Eltern zusteht.
(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen,
in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die
Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor
jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht
auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.
 
  • Freundin geblitzt mit meinen Wagen Beitrag #12

AitschPi

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Anmerkung (nochmal deutlich):

Auf KEINEN Fall einen konkreten Paragraphen für die Zeugnisverweigerungsrechte berufen, am besten garnix SAGEN, wenn man WEISS, dass man im Recht ist! Denn sonst wird die Behörde ja fast genötigt, gegen den richtigen sofort zu ermitteln. Und aus ist's mit der Verjährung!

AitschPi
 
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