Hi,
hier hast Du das passende Gesetz zu Deinem Problem:
§ 447 BGB
Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
Anmerkung:
Gesetzliche Regelung zum Erfüllungsort
Wo der Erfüllungsort im Einzelfall liegen soll, bestimmt sich in erster Linie nach der Vereinbarung der Vertragsparteien.
Wird eine Vereinbarung über den Erfüllungsort allerdings nicht getroffen, greift die Regelung des § 269 BGB.
Danach ist der Erfüllungsort grundsätzlich der Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Schuldners (d.h. hier des Verkäufers).
Somit ist der gesetzliche Regelfall die Holschuld, sodass Sie als Käufer die Bringschuld vereinbaren müssen, um die für Sie ungünstige Regelung des Versendungskaufes (§ 447 BGB) zu vermeiden.
Hoffe Dir geholfen zu haben.
Dieses ist keine Rechtsberatung sondern nur die freundliche Unterstützung mit der Google Suche, bzw die Zitate aus den jeweiligen Gesetzesbücher. (Oh mann immer diese Zusatzsätze, schlimm in Deutschland, nur weil in meinem Namen kein RA vorkommt)
mfg