captainfantastic schrieb:
Im übrigen ist Betrug IMMER vorsätzlich, da der Täter eine rechtswidrige Bereicherungsabsicht im Sinn hat.
Danke captain das du das erwähnt hast :top:
Ich hab schon einen Föhn gekriegt, als ich die frage nach, "normalen Betrug" und "vorsätzlichen Betrug" gelesen habe :ugly:
Und dazu dann natürlich noch dieser beitrag:
TobeStar schrieb:
Meiner Ansicht nach´, handelt es sich hier um vorsätzlichen Betrug!!!
:evil:
Der Tatbestand des Betrugs setzt grundsätzlich den Vorsatz vorraus, ohne Vorsatz kein Betrug.
Für die, die sich nicht aus kennen hier nochmal die 4 fälle des Betrugs die es im StGb gibt
(es gibt eigentlich 5, aber ich glaub § 148a können wir in diesem fall weg lassen.)
§ 146 Betrug
Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen
§ 147 Schwerer Betrug
(1) Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung
1. eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Meßgerät benützt,
2. ein zur Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstands bestimmtes Zeichen unrichtig setzt, verrückt, beseitigt oder unkenntlich macht oder
3. sich fälschlich für einen Beamten ausgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem 2 000 Euro übersteigenden Schaden begeht.
(3) Wer durch die Tat einen 40 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 148 Gewerbsmäßiger Betrug
Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug in der Absicht begeht, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 150 Notbetrug
(1) Wer einen Betrug mit nur geringem Schaden aus Not begeht, ist, wenn es sich nicht um einen der Fälle der §§ 147 und 148 handelt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
(3) Wer die Tat zum Nachteil seines Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, begeht, ist nicht zu bestrafen.
@Schlotti: Wenn du zur Polizei gehst und der Sheriff nicht grade nen fauler ist, sagt er dir normalerweise welchen Tatbestand es erfüllt.
mfg Asgard der solch trockenen stoff oft genug in der berufschule lernen musste :kotz: