Hallo,
MORTIMOR hat recht! Das ganze ist nachzulesen im BGB §§ 437 folgende...
Es gibt Händler die verkaufen eine Garantieversicherung mit, zu Lasten des Käufers natürlich (jedenfalls meistens). Dadurch sichert sich jedoch der Händler ab, für den Kunden ist das völlig egal, da der Händler die verkürzte Gewährleistung von einem Jahr geben MUSS!
Hatte den Fall vor kurzem selber. Für meine Freundin wurde ein gebrauchter Golf GTI TDI für knapp 19000.-€ gekauft (jetz ca 10 Monate her). Eine Woche später fiel der Turbolader aus und der ESP Sensor. Also im ersten halben Jahr, hier ist die Sachlage klar, Beweispflich beim Händler, somit kommt er nicht aus.
Während der ersten 10 Monate hab ich mehrmals die Standlichtbirne wechseln müssen (eine Sauarbeit bei Xenons!!!). Da dies in 10 Monaten 4 mal der Fall war ging der Wagen in die Werkstatt, die hat dann gleicht Stoßstange demontiert etc. und festgestellt, dass ein Schmorbrand vorlag.
Hier liegt die Beweisplicht nun beim Kunden, was aber auch kein Problem war, da ICH das ja bezeugen konnte, dass die Birne auch schon in den ersten 6 Monaten ausgefallen ist. Wurde alles vom Händler übernommen.
Ein Tip: Erst mal versuchen sich gütlich mit dem Händler zu einigen. Sollte das nicht funktionieren, nen Brief aufsezten, dem Händler ein paar Paragraphen um die Ohren hauen und 14 Tage Frist zur Nachbesserung geben und mit rechtlichen Schritten drohen. Das ganze natürlich per Einschreiben. Meistens regelt sich das ganze dann von selbst, so war es jedenfalls bei mir.
Grüße
Olly