so jungs jetzt bring ich mal licht ins dunkle, ich bekomme oft genug die frage von meinen fahrschülern bzw. jetzt von meinen angehenden fahrlehrern gestellt.
hier die offizielle aussage zu §35(1) der StVO
"FEUERWEHR sind die DienstFze sowohl der beruflichen wie der freiwilligen Feuerwehren und die Werksfeuerwehren. Sie versehen hoheitliche Aufgaben auch dann, wenn sie nicht zur Löschung eines Brandes, sonder zur Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen, bei Wasserschäden......." (BGH(Z) VRS 40, 241; KG VRS 32, 291; Bay VRS 65, 227)
um es nocheinmal zu sagen, der feuerwehrmann der zum einsatz (feuerwehrhaus) fährt kann definitiv nicht den anspruch auf sonderrechte nach §35 geltend machen. ausnahme ist wenn der feuerwehrmann sich im einsatz befindet könnte er z.b. vom unfallort eine verletzte person (wenn leib oder leben......) unter berücksichtigung der öffentl. Sicherheit und Ordnung......
in ein nahegelegenes krankenhaus bringen. dies entfällt aber zu 99,9999% da sich der feuerwehrmann in der regel nie im privat-pkw zum ort des geschehens begibt und dann auch noch als transport für verwundete seinen pkw hernimmt (geeignetheit und und und)
ergo KEINE SONDERRECHTE für feuerwehrmänner im privatkfz zur fahrt zum einsatz
nachzulesen auch im STRASSENVERKEHRSRECHT Kommentar 20. Auflage (Jagow/Burmann/Heß) Verlag C.H.Beck München
so und nun der wiederspruch gemäss Roland Schurig "Grundriss des Verkehrsrechts 2. auflage"
"Feuerwehr" umfasst auch die freiwilligen........... Infolgedessen darf der freiwillige Feuerwehrangehörige mit seinem privaten PKW von seiner Wohnung zum Einsatzort Sonderrechte in Anspruch nehmen, weil nicht die Fahrzeugart, sonder auf die Funktion des Hoheitsträgers abgestellt wird.
so um aber als feuerwehrmann aus diesen widersprüchlichen angeboten von aussagen die entscheidung noch zu erschweren muss auch noch das ÜBERMASSVERBOT beachtet werden. zu rate zu ziehen ist da auch noch der §16 des OWiG "Rechtfertigender Notstand" ist zwar nicht direkt beteiligt aber wird immer wieder vor gericht herangezogen. allerdings ist dieser paragraph dermassen hoch aufgehängt, das eine rechtfertigung gemäß Â§16 OWiG seltenst anerkannt wird.
es gibt diverse gerichtsurteile, bei denen feuerwehrmänner die volle härte des gesetzes zu spüren bekamen, weil sie diverse regeln der stvo nichtbeachteten und dabei einen errechneten zeitgewinn nur von wenigen sekunden bis minuten erlangten. das zum thema übermassverbot
was sage ich dann meinen fahrschülern oder angehenden fahrlehrern:
es mach ja keinen sinn an jeder roten ampel anzuhalten oder sich zu weigern entgegen der einbahnstrasse zu fahren, wenn irgendwo in einem eingeklemmten auto menschen verbluten. da ich das in der regel als fw-mann nicht wissen kann wo ich hingeschickt werde berücksichtige ich die öffentliche sicherheit und ordnung in dem ich mich vergewissere keinen zu schädigen wenn ich bei rot über ampel fahre. also hinwegsetzen über diverse regelungen der stvo aber nicht hirnlos, sondern mit sinn und verstand.
kein gericht deutschlands wird mir wegen eines rotlichtverstosses, den ein übereifriger polizist angezeigt hat, ein fahrverbot verhängen. wenn ich nachweisen kann, auf dem weg zum einsatz, im auftrag der ffw gewesen zu sein.
wenn es aber kracht, dann wird es weitaus schwieriger und man wird die verhältnismässigkeit genauestens prüfen.
und dann noch die verhältnismässigkeit:
Nach der von der Rechtsprechung entwickelten Definition ist ein Handeln verhältnismäßig, wenn es geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Der Gedanke der Verhältnismäßigkeit ist aus dem im Grundgesetz verankertem Rechtsstaatsprinzip und "aus dem Wesen der Grundrechte selbst" hergeleitet worden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat daher Verfassungsrang.
Dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit unterliegt jedes staatliche Handeln (vom Gesetz bis zum Verwaltungsakt).
Die Merkmale bedeuten im Einzelnen:
Geeignetheit: Wenn durch die Maßnahme der gewünschte Erfolg erreicht werden kann.
Erforderlichkeit: Wenn kein milderes, also weniger belastendes Mittel den gleichen Erfolg erreichen könnte.
Angemessenheit: Nachteil und erstrebter Erfolg müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (auch Übermaßverbot genannt) zwingt den staatlich Handelnden (idR die Behörden) einen Ausgleich der Individualrechtsgüter mit den von den öffentlich-rechtlichen Normen geschützten Allgemeingütern oder Interessen privater Dritter herzustellen und erfordert ein je nach Rechtsverstoß und Schwere des Eingriffs abgestuftes Vorgehen (vgl. Krebs in Schmidt-Aßmann, BesVerwR, 11. Aufl. 1999, 4. Abschn., Rn. 221).
Eine staatliche Maßnahme verstößt insbesondere dann gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, ist m.a.W. also unverhältnismäßig, wenn sie erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht, die durch sie herbeigeführten Nachteile also deutlich größer sind, als diejenigen, die durch sie abgewendet werden sollen.
Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist gesetzlich nicht allgemein geregelt, eine spezielle Normierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes enthalten aber u.a. die allgemeinen Polizei- und Ordnungsgesetze der Länder (vgl. § 2 PolG NRW, § 15 OBG NW; § 5 PolG BW), das Strafgesetzbuch (z.B. § 62 StGB), das Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 17 Abs. 2 BImSchG) und die Vewaltungsvollstreckungsgesetze (z.B. § 58 VwVfG. NRW.; § 19 LVwVG BW).
Mit Hilfe des Verhältnismäßigkeitsprinzips kann insbesondere geprüft werden, ob die Verwaltung die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten hat (sog. Ermessensüberschreitung).
Ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, ist das betreffende staatliche Handeln rechtswidrig und kann mit den zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen erfolgreich angefochten werden.