Schmitti schrieb:
PS: Wäre Dein Auto in einem Parkhaus gestanden, hätte evtl. Deine Hausratversicherung den Schaden am Geld getragen. Allerdings hättest Du wahrscheinlich sofort die Polizei rufen müssen und den Schaden vor Ort aufnehmen lassen müssen. Aber das nur nebenbei.
Das stimmt nicht ! Das hat nichts mit dem Parkhaus zu tun. Fakt ist, dass es die Möglichkeit gibt, den Diebstahl von Hausratgegenständen aus dem verschlossenen Kfz zu versichern, unabhängig vom Standort des Wagens.
...ich zitiere da mal die Hausratversicherungsbedingungen:
(6) Die Entschädigung für Wertsachen gemäß Â§ 24 Absatz
1 a) bis 1 c) ist, soweit Sie nicht etwas anderes mit uns
vertraglich vereinbart haben (Absatz 7), im Rahmen der
Außenversicherung begrenzt auf....
dd) im Kofferraum oder anderen von außen nicht einsehbaren
Bereichen eines allseitig verschlossenen Personenkraftwagens
zurückgelassen werden
und das ist über die Kasko versichert:
A.2.1 Was ist versichert?
A.2.1.1 Versichertes Fahrzeug und mitversicherte
Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör
Ihr Fahrzeug
a Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung
oder Verlust infolge eines Ereignisses nach
A.2.1.2 (Teilkasko) oder A.2.1.3 (Vollkasko). Vom Versicherungsschutz
umfasst sind auch dessen unter b
und c als mitversichert aufgeführte Fahrzeugteile und
als mitversichert aufgeführtes Fahrzeugzubehör, sofern
sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte
Teile).
Beitragsfrei mitversicherte Teileb
Soweit in c nicht anders geregelt, sind folgende Fahrzeugteile
und folgendes Fahrzeugzubehör des versicherten
Fahrzeugs ohne Mehrbeitrag mitversichert:
- fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug
angebaute Fahrzeugteile,
- fest im Fahrzeug eingebautes oder am Fahrzeug
angebautes oder im Fahrzeug unter Verschluss
verwahrtes Fahrzeugzubehör, das ausschließlich
dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z.B. Schonbezüge,
Pannenwerkzeug) und nach allgemeiner Verkehrsanschauung
nicht als Luxus angesehen wird,
- im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile,
die zur Behebung von Betriebsstörungen
des Fahrzeugs üblicherweise mitgeführt werden
(z.B. Sicherungen und Glühlampen),
- Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage)
Nicht versicherbare Gegenständed
Nicht versicherbar sind alle sonstigen Gegenstände,
insbesondere solche, deren Nutzung nicht ausschließlich
dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z.B. Handys
und mobile Navigationsgeräte, auch bei Verbindung
mit dem Fahrzeug durch eine Halterung, Reisegepäck,
persönliche Gegenstände der Insassen).
Ich hoffe ich konnte helfen.