Recht bei Firmenwagen mit wechselnden Fahrern

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  • Recht bei Firmenwagen mit wechselnden Fahrern Beitrag #1

EX-Taro

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Hallo @all

Meine Frage ist zur Zeit rein aus der Luft gegriffen aber nicht ganz unmöglich:

Eine Frage an die Fahrer von Firmenwagen:

Wenn ein Verkehrsteilnehmer mit dem Fahrer / Fahrstil eines Firmenwagens nicht zufrieden ist, sich bei der Polizei über das Fahrzeug / den Fahrer beschwert und die dann in die Firma kommt, was passiert? Ausser Fahrtenbuch!
Aktueller Fall: Jemand überholt mit einem Servicewagen (3,5-7,5 Tonnen, 80Km/h) einen extrem langsamen anderen Verkehrsteilnehmer und muss auf fast 100Km/h beschleunigen......weil der Andere beschleunigt, also am Überholen hindert......oder plötzlich Gegenverkehr auftaucht...!
Wenn der Fahrer wegen fehlender Tachoscheibe (keine Pflicht), ständig andere Fahrer auf dem Fahrzeug und wegen fehlender Personenbeschreibung nicht ermittelt werden kann, bekommt dann die Firma u.U. eine Verwarnung oder alle Fahrer, die mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sein könnten?

Die Situation kennt glaub ich fast jeder hier

Gruß
Klaus
 
  • Recht bei Firmenwagen mit wechselnden Fahrern Beitrag #2

Didi

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Wo ist das Problem? Das ist doch ganau das Gleiche wie bei einem Prvaitfahrzeug. Wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, war es niemand. Geschäftsautos haben aber idR. doch eh schon Fahrtenbücher, allein schon wegen der Steuer.
 
  • Recht bei Firmenwagen mit wechselnden Fahrern Beitrag #3

Andy-s

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Hier mal zum Thema ab wann muss ein Fahrtenbuch/Fahrtenschreiber rein


Nach der VO (EWG) 3820/85 sind grundsätzlich bei innergemeinschaftlichen Beförderungen im Straßenverkehr die EG-Sozialvorschriften anwendbar (Lenk- und Ruhezeiten), weiterhin müssen die eingesetzten Kraftfahrzeuge mit einem EG-Kontrollgerät ausgestattet sein.



Dies gilt nicht für:



* Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt



* Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern;



* Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;



* Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h;



* Fahrzeuge, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;



* Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke, der Straßenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des Postsachenbeförderungsdienstes, von Rundfunk und Fernsehen oder für die Erkennung von Rundfunk- und Fernsehübertragungen oder -empfang eingesetzt werden;



* Fahrzeuge, die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden;



* Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben;



* Fahrzeuge, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden;



* besonderen Pannenhilfefahrzeuge;



* Fahrzeuge, mit denen für Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind.



* Fahrzeuge, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden;



* Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.



Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten gem. § 7 Abs. 1 Fahrpersonalverordnung für folgende Fahrzeuge weitere Befreiungen von den VO (EWG) 3820/85 und 3821/85:



* Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen;



* Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeuges verwendet werden;



* Fahrzeuge, die zum Transport von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetz eingesetzt werden, soweit für diese Rohmaterialien eine Pflicht zur Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt besteht;



* Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeugs für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten oder Schlachthäusern und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;



* Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeugs als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind;



* Fahrzeuge, die im Rahmen der Religionsausübung, zum Ausleihen von Büchern, Schallplatten oder Kassetten, für kulturelle Veranstaltungen oder für Wanderausstellungen verwendet werden und für diesen Zweck besonders ausgestattet sind;



* Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzungen ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;



* Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2300 km² verkehren, welche mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine Brücke noch durch eine Furt, noch durch einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden sind;



* Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und elektrisch betrieben werden, sofern diese Fahrzeuge nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen sind, den Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger oder der Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt, gleichgestellt sind;



* Fahrzeuge, die zur Ausbildung von Fahrschülern und Fahrlehrern (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 10 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 16. Dezember 1969 (BGBl. I S. 1763), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Dezember 1986 (BGBl. 1987 1 S. 80) sowie zu den entsprechenden Prüfungen (Nr. 1.1 Buchstabe d der Anlage XXVI zu § 11 Abs. 2 und 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, §§ 17, 18 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer) benutzt werden;



* Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten dienen.





Persönliches Kontrollblatt/Tagesnachweis



Fahrer von Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t bis zu 3,5 t müssen gem. § 6 Fahrpersonalverordnung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Diese Fahrer müssen ein persönliches Kontrollblatt führen (§ 6 FPersV), der Nachweis kann aber auch durch ein EG-Kontrollgerät erbracht werden.







Fahrtenschreiber gem. § 57 a StVZO



Folgende Fahrzeuge die von der Pflicht zur Führung eines EG-Kontrollgerätes befreit sind, müssen zumindest mit einem eichfähigen Fahrtenschreiber ausgerüstet sein:



* Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,



* Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,



* zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen



Dies gilt wiederum nicht für



* Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,



* Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, dass es sich um Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwaltung oder um Kraftomnibusse handelt,



* Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,



* Fahrzeuge, die in § 7 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969 (BGBl. I S. 1307, 1791), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1484) genannt sind,



* Fahrzeuge, die in Artikel 4 Nr. 9 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1) genannt sind. (Anmerkung: Es handelt sich hierbei um Fahrzeuge, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden und um Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden)





Aufbewahrungspflicht/Aushändigung der Schaublätter:



Art. 14 Abs. 2 VO (EWG) 3821/85:



Das Unternehmen bewahrt die Schaublätter nach der Benutzung mindestens ein Jahr lang gut geordnet auf; es händigt den betreffenden Fahrern auf Verlangen eine Kopie der Schaublätter aus. Die Schaublätter sind jedem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen oder auszuhändigen.



Art. 15 Abs. 7 VO (EWG) 3821/85:



Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können:



- die Schaublätter für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist,





EG-Kontrollgerät/Schaublätter bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen



Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM) sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht aber zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Ordnungsgemäß eingesetzte SAM unterliegen daher weder den EG-Sozialvorschriften noch der Fahrpersonalverordnung. Allerdings ist für SAM mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t ein eichfähiger Fahrtenschreiber erforderlich.



Überprüfung der Kontrollgeräte



Nach Art. 12 Abs. 4 VO (EWG) 3821/85 i. V. m. Anlage I sind die EG-Kontrollgeräte spätestens alle 2 Jahre durch eine zugelassene Fachwerkstatt auf die ordnungsgemäße Arbeitsweise des Gerätes zu überprüfen und mit einem neuen Einbauschild zu versehen.



Gleiches gilt für die Fahrtenschreiber gem. § 57 a StVZO.



Urteile



"Für freiwillig eingebaute EG-Kontrollgeräte oder Fahrtenschreiber besteht keine Betriebspflicht. Ebenso besteht keine Betriebspflicht für eingebaute EG-Kontrollgeräte oder Fahrtenschreiber, wenn zum Zeitpunkt der Benutzung eine Freistellung von den Vorschriften der VO (EWG) 3821/85 oder nach § 57 a StVZO vorliegt. (OLG Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 20.10.1989 - 5 Ss (Owi) 350/89, BayObLG 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 11.10.1990 - VD 1990, 287)"



"Wer für den Fahrtenschreiber seines Fzg eine der für Geräte mit anderen Geschwindigkeitsbereichen bestimmte Tachographenscheibe verwendet und dadurch eine falsche Aufzeichnung der Fahrgeschwindigkeit bewirkt, beeinflußt i. S. des § 268 Abs. 3 StGB durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung (BGH, Beschl. vom 10.12.1993 - StR 212/93)"









Sofern keine Befreiung von den Sozialvorschriften vorliegt, müssen die Kraftfahrer die entsprechenden Lenk- und Ruhezeiten einhalten.
 
  • Recht bei Firmenwagen mit wechselnden Fahrern Beitrag #4

riedochs78

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Didi schrieb:
Wo ist das Problem? Das ist doch ganau das Gleiche wie bei einem Prvaitfahrzeug. Wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, war es niemand. Geschäftsautos haben aber idR. doch eh schon Fahrtenbücher, allein schon wegen der Steuer.

Hat ein Kollege auch mal gedacht weil er auf dem Foto nicht zu erkennen war. Der Richter meinte dann wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann muss er eine Fahrtenbuchpflicht verhängen. Da hat der Kollege dann doch lieber 4 Wochen Urlaub genommen.
 
  • Recht bei Firmenwagen mit wechselnden Fahrern Beitrag #5
Asgard1982

Asgard1982

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EX-Taro schrieb:
Aktueller Fall: Jemand überholt mit einem Servicewagen (3,5-7,5 Tonnen, 80Km/h) einen extrem langsamen anderen Verkehrsteilnehmer und muss auf fast 100Km/h beschleunigen......weil der Andere beschleunigt, also am Überholen hindert......oder plötzlich Gegenverkehr auftaucht...!
Also ich würde den anderen Verkehrsteilnehmer wegen Nötigung und Verkehrsgefährdenden verhalten anzeigen.....

was "ähnliches" hatte ich selber, nur halt anders rum.....
ich hatte zum überholen angesetzt und nen ziemlichen überschuss an geschwindigkeit drauf, da scherte der hintere der 2 fahrzeuge aus und überholt den vorderen (wir waren zu dritt auf ca 6km freie autobahn)
aufgrund meines bereits erwähnten überschusses und trotz der starken bremsung bin ich natürlich ein wenig dichter an das fahrzeug ran gekommen, das fand der wohl nicht so toll.

blieb ca 1km durchgehen auf der linken spur, mir wurd das natürlich zu blöd und ich hab auf die rechte spur gewechselt (weil war ja komplett frei)

der vogel fing dann plötzlich an langsamer zu werden und da ich nicht unbedingt wegen rechts überholen ne strafe haben wollte, habe ich meine geschwindigkeit durchgehend angepasst, bis wir bei 80km/h angekommen sind (Autobahn, Geschwindigkeit unbegrenzt)

ab da wurd mir das zu blöd, und da bin ich den halt auf gleiche höhe ran gefahren, da wurd der jung plötzlich hecktisch und kramte ne kamera raus, macht ma eben nen paar fotos von mir, aber immernoch keine anstalten schneller zu fahren.......das spiel ging insgesammt über ca 4 km, da hab ich mir nur gedacht...."ach leck mich doch am A****" und hab voll drauf gelatscht........und der erste weg war den ab zur Polizei und ne Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr

Resultat war den, das der Richter ziemlich angepisst war von dem Idioten und ihm 1 jahr den führerschein entzogen hat :lol: und die kosten für das ganze waren auch nicht gerade ohne :tongue:
 
  • Recht bei Firmenwagen mit wechselnden Fahrern Beitrag #6

Didi

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@Riedochs: Daß Justiz und Polizei versuchen den Faher zu ermitteln, und bei Mißerfolg ein Fahrtenbuch verhängt wird versteht sich von selbst. Das ist beim Privatauto genau so. Allerdings kenne ich persönlich das sowieso nicht anders, als daß Firmenautos ein Fahrtenbuch haben. Dann wird der große Unbekannt natürlich schwerer vermittelbar. Wie ist eigentlich die Rechtslage, wenn zwar ein Fahrtenbuch da ist, aber der Eintrag zur Tatzeit fehlt?
 
  • Recht bei Firmenwagen mit wechselnden Fahrern Beitrag #7

Enno

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Dann ist der Firmeninhaber oder der von ihm zur Ordnungsgemäßen Kontrolle der Durchführung des führens des Fahrtenbuchs beauftragtem dran. :) Oder irgendwie so würde das nen Richter verdeutschen. :D

Also derjenige der für die Fahrzeuge verantwortlich ist muss kontrollieren ob die Einträge alle drin sind und wenn dem nicht so ist ist er bei so einem Fall eben dran. Alos nicht für die begangene Tat im Strassenverkehr, sondern wegen versäumnissen bei der KOntrolle der Fahrtenbücher.
 
  • Recht bei Firmenwagen mit wechselnden Fahrern Beitrag #8

riedochs78

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Didi: Wir hatten bei meiner alten Firma keine Fahrtenbücher. Es war auch eigentlich "dein" Auto was normalerweise nicht von Kollegen genutzt wurde.
 
  • Recht bei Firmenwagen mit wechselnden Fahrern Beitrag #9

EX-Taro

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Moin

Danke schonmal für die netten Antworten, war recht interessantes dabei.

@asgard: das mit dem Anzeigen ist so eine Sache. Habe ich auch schon mal in einigen (schweren) Fällen gemacht. Das Problem ist nur, der Gegener bekommt meine Adresse mit dem Schreiben der Ordnungsbehörde bei dem Anhörungsbogen, weil ich dort als Zeuge aufgeführt werde.

Das andere Problem sehe ich darin, das eine anonyme und schriftliche Anzeige wohlmöglich nicht ernst genommen wird und eine persönliche Anzeige bei der POL-Dienststelle einfach zu lange dauert, besonders wenn der Beamte am Tisch nicht gerade Lust auf den Schreibkram hat.

Ausserdem kommt doch bei einer solchen Sache meistens ein "Aussage gegen Aussage" heraus, weil natürlich keine Partei etwas zugeben möchte und die andere Partei mit kleinen unwahrheiten in ein schlechteres Licht rückt.

@Andy-s: Ein EG-Kontrollgerät besitzt der LKW <7,5 Tonnen, ob dieser wegen des Alters aber auch geführt werden muss (keine AHK) sei dahin gestellt. Meiner Meinung nach nur bei LKW über 7,5to, oder bei 3,5-7,5 mit AHK, wenn Güter befördert werden.
In dem Servicewagen befinden sich nur Gegenstände für Wartung und Reparatur, Öle, Ersatzteile, Sicherungsmaterial für Unfallstellen und weiteres Kleinmaterial, welches ich im Rahmen meiner Arbeit, wie ein Klemptner, Maurer oder Dachdecker benötige. Anzahl der Sitze maximal 3 inkl. Fahrer.
Fahrtenbuch wird (noch) nicht geführt.
Werkstattpersonal, die den Transporter ( 6to Gesamtmasse, geschlossen wie ein fensterloser Bus und fester Trennwand Fahrerhaus-Laderaum) besteht aus max.10 Personen, es kann aber auch vorkommen, das mal ein LKW-Fahrer von uns, oder eine andere Person diesen Transporter zu einer Unfall / Baustelle fahren muss, dann kommen wir auf ca. 70-80 mögliche Fahrer.

Ach ja, wegen der Lenk und Ruhezeiten, da fallen wir auch raus, weil unter 7,5to und nur zur reinen Baustellen, Unfallfahrt. Dennoch kann es vorkommen, das jemand morgens um 6:00 mit dem Transporter seine Fahrt beginnt, um 12:00 mittags mit der Reparatur bis um 15:30 weitermacht und dann nochmal bis 23:00 Uhr zurück zur Firma fährt. Also Lenk und Ruhezeiten einhalten ist in vielen Firmen dieser Art kaum möglich.
Viele von euch stehen mit einem Bein vorm Richter :/ , wir teilweise schon mit beiden vor :evil: ..... :wink:

Gruß
Klaus

Ach ja, der Transporter unterliegt der 80Km/h Grenze, kommt aber schonmal auf 110Km/h und wenn ich dann über 80 fahre wird es dann schon kritisch wenn von hinten eine Ladung mit 1,5-2 Tonnen drückt....
 
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