@ JohnMCClaine:
Aua. Jetzt wird das Eis aber dünn

Schau mal in der jeweiligen Bundetagsdrucksache nach. Dort steht, was der Gesetzgeber sich bei dem Erlass des Gesetztes (oder hier dieses Satzes im §3 StVO) gedacht hat.
Regen, Nebel, schlechte Straßen, Schnee, Eisglätte, Kurven, Kuppen, Waldschneisen und so weiter.
Kein Auffangtatbestand - "besondere Örtliche Verhältnisse" ist vom Gesetzgeber klar geregelt worden bei Erlaß des §3 StVO.
Da muss man schon differenzieren, sonst wundert man sich halt immer, warum der böse Täter vor Gericht trotzdem gewinnt :lol: