Mietrecht-Frage: Wohnungskündigung

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  • Mietrecht-Frage: Wohnungskündigung Beitrag #1

Leehangopfer

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Hallo Leute,

bin nach langer Zeit auch mal wieder aktiv, und zwar deshalb, weil ich eure Ratschläge brauche.

Es geht darum, dass ich Ende Mai umziehen möchte und daher jetzt den Mietvertrag für meine Wohnung gekündigt habe. Ich habe die Kündigung am 27.2. geschrieben, am 28.2. abgeschickt und wegen dem Wochenende wurde der Brief erst am 1.3. gestempelt und kam am 3.3. an. Nun hat mein Vermieter gemailt, dass die Kündigung nicht fristgerecht zum 31.5., sondern zum 30.6. geltend wird.
Mein Vater meinte, dass die Kündigung trotz des Briefstempels am 1.3. gültig wäre, da es angeblich bis zum 3. eines Monats möglich ist, die Kündigung zu schreiben.

Nun bin ich etwas verwirrt ob der verschiedenen Meinungen...ich hoffe ich konnte mich klar ausdrücken und hab' das richtige Unterforum erwischt. Danke euch schonmal für eure Beiträge!
 
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  • Mietrecht-Frage: Wohnungskündigung Beitrag #2

CooleTrickle

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Vielleicht hilft dir das hier



Nach § 573 c Abs. 1 Satz 1BGB ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im April 2005 entschieden, dass bei der Berechnung der Kündigungsfrist (spätestens am dritten Werktag eines Monats) der Samstag mitgezählt werden muss, weil er ein Werktag ist.


http://www.rechtsanwalt-rossbach.de...ungsfrist Mietvertrag Samstag ist Werktag.htm
 
  • Mietrecht-Frage: Wohnungskündigung Beitrag #3

Martins_3BG

Der 3.03. war doch der 3. Werktag im März, also ist Deine Kündigung zum 31.05. ok.
Ich würde ihm das zurückmailen mit dem Link zum Paragraphen.
 
  • Mietrecht-Frage: Wohnungskündigung Beitrag #4

Kompasskalle

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Richtig, wenn die Kündigung deiner Wohnung zum 31.Mai wirksam werden soll, muss das Kündigungsschreiben bis spätestens 3.3. deinem Vermieter vorliegen.
Und das ist ja hier der Fall.
Scheinbar geht dein Vermieter auf "Dummfang".
Schreib ihm ein Brief und weise auf § 573c BGB hin.

Was steht denn diesbezüglich bei dir im Mietvertrag?
 
  • Mietrecht-Frage: Wohnungskündigung Beitrag #5

Leehangopfer

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Martins_3BG schrieb:
Der 3.03. war doch der 3. Werktag im März, also ist Deine Kündigung zum 31.05. ok.
Ich würde ihm das zurückmailen mit dem Link zum Paragraphen.

Jop, das hab' ich gemacht :)

Vielen Dank euch für die wirklich hilfreichen Antworten! Der Vermieter hat zwar noch nicht zurückgemailt, aber ich denke, dass ich mir dadurch jetzt eine Monatsmiete und viel Hickhack erspart habe :D

Also, ein Hoch auf die Gesetzgebung :bia:
 
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