@MAN:
B. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
§ 10 Umfang der Versicherung
(1) Die Versicherung umfaßt die Befriedigung begründeter und die Abwehr
unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen, Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.
(2) Mitversicherte Personen sind:
der Halter,
der Eigentümer,
der Fahrer,
Beifahrer, d.h. Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten, Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter tätig werden,
Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird.
(...)
(4) Mitversicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbständig geltend machen.
Habe mal die Versicherungsbedingungen studier, hast mich etwas unsicher gemacht :roll:
Aus obigem wird aber klar, daß auch berechtigte Insassen Ansprüche im Schadensfall an die KFZ-Haftpflicht haben !!
Annahmezwang der KFZ-Haftpflicht (in gesetzlicher Höhe):
Ich kann niemandem die VB-Karte verwähren, wenn er sofort bezahlt. Ich kann natürlich sagen, auf Rechnung kriegst Du die nicht, ich bin verpflichtet Deinem Anliegen nachzukommen, aber bitte zahle sofort.
Ich denke, das hattest Du auch damit gemeint !!
PS: mache morgen in Düsseldorf BWV-Prüfung (ich denke, die kennst Du) und Freitag mündl., bin schon ganz zittrig !!!