leoleo
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altonno schrieb:Mal was anderes. Was ist das eigentlich für ein komisches Zeichen auf der Fahrbahn?
Rudi schrieb:Deshalb parke ich möglichst nie unter Bäumen. Man weiß ja nie ... :wink:
Grundsätzlich hat der Grundstücksbesitzer dafür zu sorgen, dass von seinem Grundstück keine Gefahr ausgeht. Ob für einen durch den Zustand des Garten- oder Parkbaumes eingetretenen Schaden gehaftet wird, richtet sich nach den österreichischen Rechtsverhältnissen gemäß Â§ 1319 ABGB grundsätzlich nach der erfolgten angemessen und zumutbaren Obsorge. Grundlage stellen die oben genannten Kriterien dar; die Einschätzung des Grades der Fahrlässigkeit (grobe, leichte) ist nicht definiert und obliegt schadensfallbezogen der richterlichen Einschätzung. § 364 ABGB regelt das Immissionsverbot gegenüber Fremdgrundstücken. Demnach ergibt sich die Haftung im Schadensfall aus vorhersehbaren und verhinderbaren „direkten Zuleitungen“, wie sie beispielsweise durch das Umstürzen (Umbrechen) eines erkennbar morschen Baumes auf ein Nachbargrundstück bestehen kann. Nicht unter dieses Immissionsverbot fallen Einwirkungen aus höherer Gewalt (Sturmschäden) und Auswirkungen der natürlichen Bodenbeschaffenheit (Felssturz, Erdrutsch) oder des natürlichen Pflanzenbewuchs .