
schemi
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@ Jürgen 3BG
... wie kommt es nur das ich
immer einen 3B im Hinterkopf habe :gruebel:
immer einen 3B im Hinterkopf habe :gruebel:
schemi schrieb:@ Jürgen 3BG
... wie kommt es nur das ich
immer einen 3B im Hinterkopf habe :gruebel:
Dieselpower schrieb:Wozu ist denn dann ein Widerrufsrecht da wenn die Ware gar nicht verfügbar ist?
BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch ein Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu klären; zur Fristwährung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsabschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden.
Wann hat der Verbraucher bei einem Ratenkreditvertrag ein Widerrufsrecht?
Der Verbraucher kann seine Vertragserklärung binnen zwei Wochen nach Abgabe der Erklärung widerrufen (§ 495 Abs. 1 in Verbindung mit § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der neuesten Fassung = BGB). Über dieses Widerrufsrecht muss er schriftlich durch eine deutlich gestaltete und gesondert zu unterschreibende Belehrung informiert werden; andernfalls beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen.
Achtung: Ein Widerrufsrecht besteht dann nicht, wenn das Verbraucherdarlehen durch Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld, s.u. Ziffer 4) gesichert wird oder es sich um einen ÜberziehungsRatenkredit handelt, bei dem der Darlehensnehmer das Darlehen nach dem Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfist und ohne zusätzliche Kosten zurückzahlen kann (§§ 493, 495 Absatz 3 BGB).
Die Widerrufsfrist sollte man nutzen, um in Ruhe, gegebenenfalls im Kreis der Familien oder einem sonst Vertrauten, den Vertragsschluss zu überdenken. Dabei sollte man sich auch nicht vor einem Widerruf scheuen.
Liegt ein verbundenes Ratenkreditgeschäft vor, was bedeutet, dass der Ratenkreditvertrag mit einem Kaufvertrag gekoppelt ist (z.B. wenn beim Auto- oder Möbelkauf der Verkäufer beim Abschluss des Ratenkreditvertrages mit Willen des Ratenkreditgebers mitwirkt), erstreckt sich das Widerrufsrecht auch auf den Kaufvertrag. Zusätzlich kann der Verbraucher die Rückzahlung des Ratenkredits verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Kaufvertrag (etwa bei Mängeln) ihn gegenüber dem Verkäufer zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
Wichtig: Der Widerruf muss spätestens, auch wenn eine Belehrung über das Widerrufsrecht überhaupt nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, sechs Monate nach Vertragsschluss erklärt werden. Ansonsten erlischt das Widerrufsrecht.
Da die Fragen rund um das Widerrufsrecht kompliziert sind, empfiehlt sich immer eine Nachfrage bei einer Verbraucherberatungsstelle oder einem Rechtsanwalt.
U-GeenXL schrieb:Hallo alle zusammen.
wenn ich das jetzt richtig verstehe, müsste ich ja noch eine zweite widerrufsbelehrung für das fahrzeug erhalten?!?
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden.
Die Widerrufsfrist sollte man nutzen, um in Ruhe, gegebenenfalls im Kreis der Familien oder einem sonst Vertrauten, den Vertragsschluss zu überdenken. Dabei sollte man sich auch nicht vor einem Widerruf scheuen