Hier die Orginal Antwort meiner Versicherung..................
Sehr geehrter Herr Helmreich,
nach den uns vorliegenden Unterlagen beschädigte Ihr Ehemann beim Schließen des Verdecks des von Herrn Jaszovics geliehenen Cabrios die Kunststoffscheibe.
In der Haftpflichtversicherung ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden, nicht versichert. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang Ziffer 6.1 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen
Dabei ist es nicht notwendig, dass z. B, der Motor angelassen wird. Maßgebend für den Gebrauch ist es, dass der Verursacher die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug ausgeübt hat. So zählen unter anderem Reinigungs- und Reparaturarbeiten sowie Be- und Entladevorgänge zum Gebrauch des Fahrzeugs.
Schäden, die beim Gebrauch eines Kraftfahrzeuges entstehen, sind vom zuständigen KFZ-Haftpflicht-bzw.Kasko-Versicherer zu ersetzen
Darüber hinaus war das beschädigte Fahrzeug geliehen.
Der Versicherungsschutz bezieht sich jedoch nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherte gemietet, gepachtet oder geliehen hat. Die entsprechende Vertragsgrundlage finden Sie in § 4 1 Ziffer 6 a der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
Der Grundgedanke, der hinter diesem Ausschlusstatbestand steht, ist der, dass der Benutzer fremder Sachen nicht besser gestellt sein soll als deren Eigentümer, der bei einem gleich gelagerten Fall auch von niemandem Schadenersatz verlangen könnte.
Ich verstehe es auch nicht,da bleibt man bei der Wahrheit und dan sowas...