Überholen innerorts

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  • Überholen innerorts Beitrag #1
rodriguez

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Ich bin Vorgestern von einem netten Polizisten (der war wirklich nett!) angehalten worden, weil ich auf einer Straße innerorts, mit einem Fahrstreifen pro Richtung ein vor mir bummelndes Fzg überholt habe. Es blieb dann zwar bei einer mündlichen Verwarnung (wird sowas eigentlich auch im Polizeicomputer vermerkt?) trotzdem bin ich aber etwas iritiert. Ich ging bisher immer davon aus, daß ich überholen darf, sofern ich niemand anders dabei gefährde, ich keine durchgezogene Linie überfahre und ich kein separates Überholverbot mißachte.
vielleicht weiß ja da jemand weiter, ohne den kompletten Text zum Überholen aus der STVO zu posten

Danke
 
  • Überholen innerorts Beitrag #2
Chefkoch

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Wird ja immer besser :D Nein, normaler weise ist das erlaubt, sonst würde in ganz Deutschland der Verkehr stehen bleiben, weil einer auf der Spur stehen oder liegen bleibt....
 
  • Überholen innerorts Beitrag #3
Roky

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sicher kanst du überholen . du darfst nur nicht die geschwindichkeit überscheiten . also bei 50 darfst du auch nur mit 50 überholen .

soweit ich weiß :oops:
 
  • Überholen innerorts Beitrag #4
DIDA

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natürlich ist überholen innerhalb geschlossener ortschaften erlaubt, wenn es nicht durch verkehrszeichen oder verkehrseinrichtungen verboten ist. dennoch müssen einige grundätze beachtet werden.

behinderung gefährdung anderer verkehrsteilnehmer muss ausgeschlossen sein. der komplette überholweg muss einsehbar sein. es muss mit wesentlich höherer geschwindigkeit überholt werden, was gemäß einiger olg mit ca. 20 km/h einzustufen ist. was aber auch heisst, das der zu überholende pkw oder was auch immer max. 30 km/h fahren darf.

dann ist innerhalb geschl. ortschaften auch mit fußgängern zu rechnen, die aus grundstücken auf die fahrbahn treten.

ich könnte unendlich weitermachen.


definitiv ist es nicht verboten, aber wenn ein polizist will, dann findet er sicherlich eine gegebenheit die zutrifft und dann ist das selbst vor gericht wasserdicht.

ich empfehle meine fahrschülern das überholen zu vermeiden, allerdings bei breit ausgebauten straßen ohne kurven ist es auch kein problem auch mal einen trecker oder ähnlich langsamfahrende fahrzeuge zu überholen.

schwieriges thema bei dem ich im unterricht viel bildmaterial verwenden muss um es den fahrschüler plausibel zu erklären.

§ 5 Überholen

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1. bei unklarer Verkehrslage oder
2. wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) verboten ist.

(3a) Unbeschadet sonstiger Überholverbote dürfen die Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5t nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende muß sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muß seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

( 8 ) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

übrigens muss der seitenabstand zu radfahrern und fußgängern mindestens 1,5 m betragen. bei pkw´s die stehen min. 1 m ........

viele informationen gibt der §5 nicht her, man mus auch ins stvg und ins stgb es gibt noch einige verordnungen und gesetze die zu beachten sind. plus die aktuelle rechtsprechung mindestens ab olg
 
  • Überholen innerorts Beitrag #5
rodriguez

rodriguez

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Ok, danke für die gute ausführung. das bestätigt mich ja zum glück. Natürlich ist mir klar, daß ich niemanden gefährden darf etc. Die betreffende Straße geht 2,5 km Schnurgeradeaus und das Fahrzeug vor mir war nach Tacho mit 25km/h unterwegs...
Wahrscheinlich hat der Polizist mir deshalb nur eine mündliche Verwarnung ausgesprochen, weil zu mehr einfach das Delikt gefehlt hätte.

Gruß Janis
 
  • Überholen innerorts Beitrag #6

Rottitommi

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Moin Janis!
Den fachkundign Ausführungen des Herrn Fahrlehrers habe ich nicht hinzuzufügen. Stimmt auf den Punkt. Nun zu dem netten Polizisten. So lange Du keinen Zettel in der Hand hällst, wo irgend ein Betrag vermerkt ist, kannst Du getrost zurücklächeln, Asche auf´s Haupt streuen und beruhigt mit den vorgeschriebenen 50 Km/h weiterfahren.
Tschüss Thomas
 
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