Im Graben gelandet ?!

Diskutiere Im Graben gelandet ?! im Schaden & Recht Forum im Bereich Community; Hallo Leute, am Wochenende, fuhr ein Freund mit seiner Freundin zur B-Day-Party des Daddys der Freundin. Hoffe soweit ist noch alles klar...
  • Im Graben gelandet ?! Beitrag #1

Mekki

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Hallo Leute,
am Wochenende,
fuhr ein Freund mit seiner Freundin
zur B-Day-Party des Daddys der Freundin.

Hoffe soweit ist noch alles klar...

Sie fuhr mit Ihrem 3-er BMW,

bis die beiden in einer Kurve

(vielleicht kennen Leute aus der Nähe von Frankfurt auch die Kurve
Auffahrt von Eschborn auf die A66)

ins rutschen kamen und im Graben gelandet sind :(

Armer BMW :ertrink:

also gleich Pannendienst gerufen,
der den BMW wieder aus dem Graben holen sollte.

Plötzlich kam auch noch die Polizei vorbei
und verpaßte Ihr ein Strafmandat (heißt das so?).
Jetzt darf sie 45 Euro zahlen und bekommt einen Punkt :!:

Ist das richtig :?: Gibts für solche Sachen schon Punkte :?:

Viele Grüße
Mekki 8)
 
  • Im Graben gelandet ?! Beitrag #2

franki3b

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Eine Angestellte von mir hat im Sept. letzten Jahres die Kontrolle über unseren Lupo auf der A2 verloren und ist in die Mittelleitplanke gefahren.

Verwarnungsgeld 35€

"Sie kamen von der Fahrbahn ab und verursachten Sachschaden.
§1 Abs. 2, §49 StVO, §24 StVG,-- BKat

§1 Abs. 2
(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen.

§49 StVO
§49 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.

das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 2,
2.

die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2,
3.

die Geschwindigkeit nach § 3,
4.

den Abstand nach § 4,
5.

das Überholen nach § 5 Abs. 1 bis 4a, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 oder 7,
6.

das Vorbeifahren nach § 6,
7.

den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Abs. 5,
8.

die Vorfahrt nach § 8,
9.

das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Abs. 1, 2 Satz 1, 4 oder 5, Abs. 3 bis 5,

9a.

das Verhalten bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr oder im Kreisverkehr nach § 9a,

10.

das Einfahren oder Anfahren nach § 10,
11.

das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Abs. 1 oder 2,
12.

das Halten oder Parken nach § 12 Abs. 1, 1a, 3, 3a Satz 1, Abs. 3b Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Abs. 4a bis 6,
13.

Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Abs. 1 oder 2,
14.

die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15.

das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,

15a.

das Abschleppen nach § 15a,

16.

die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17.

die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17,
18.

die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 bis 10,
19.

das Verhalten

19a.

an Bahnübergängen nach § 19 oder

19b.

an Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und an haltenden Schulbussen nach § 20,

20.

die Personenbeförderung nach § 21 Abs. 1, 1 a, Abs. 2 oder 3,

20a.

das Anlegen von Sicherheitsgurten nach § 21a Abs. 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Abs. 2 Satz 1,

21.

die Ladung nach § 22,
22.

sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23,
23.

das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Abs. 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Abs. 2,
24.

das Verhalten

24a.

als Fußgänger nach § 25 Abs. 1 bis 4,

24b.

an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder

24c.

auf Brücken nach § 27 Abs. 6,

25.

den Umweltschutz nach § 30 Abs. 1 oder 2 oder das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 4 Satz 2,
26.

das Sporttreiben oder Spielen nach § 31,
27.

das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
28.

Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 oder
29.

das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 Buchstabe a, b oder Nr. 6 Buchstabe b - sofern er in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist wartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterläßt - oder nach § 34 Abs. 3, verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,

1a.

entgegen § 27 Abs. 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,

2.

als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Abs. 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen läßt,
3.

als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.

als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Abs. 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5.

als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 1 an einem Rennen teilnimmt,
6.

entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstalter entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, daß die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden oder
7.

entgegen § 29 Abs. 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 36 Abs. 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung oder entgegen Abs. 5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt,
2.

einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
3.

entgegen § 38 Abs. 1, Abs. 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4.

entgegen § 41 eine durch ein Vorschriftzeichen gegebene Anordnung nicht befolgt,
5.

entgegen § 42 eine durch die Zusatzschilder zu den Zeichen


blablabla

§24 StVO

§ 24 Verkehrsordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 oder des § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
 
  • Im Graben gelandet ?! Beitrag #3

Mekki

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Vielen Dank für die umfangreiche Antwort,

aber wenn Deine Angestellte mit dem Lupo
in die Leitplanke gefahren ist und nur 35 Euro zahelen mußte,

dann verstehe ich nicht wie von der Staße abkommen (Graben fahren)
45 Euro und einen Punkt wert sein kann :?:

Wie war das ab einem Bußgeld von damals 80 DM kann man Punkte bekommen :?:

Hat Deine Angestelle damals für die Aktion auch Punkte kassiert :?:
 
  • Im Graben gelandet ?! Beitrag #4

franki3b

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Damals waren es 80 DM und heute IMHO 40€, Da sie ein Bußgeld von 35€ erhalten hat, sind keine Punkte angefallen.Was steht denn genau in dem Bescheid? Es muß ja ne Begründung angegeben sein. Vielleicht Deine Bekannte auch noch zu schnell gefahren und hat daraufhin einige Sachen Beschädigt. Vielleicht meldet sich hier noch mal ein Forums-Polizist (schönes Wort)
 
  • Im Graben gelandet ?! Beitrag #5

Mekki

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Also was genau in dem Bescheid steht,
weiß ich nicht, kann ich erst heute Abend erfragen.

Ja dann hab ich Deinen Beitrag vorhin doch richtig verstanden,
35 Euro < 80 DM also keine Punkte :top:

Siehste und das verstehe ich nicht so ganz, wenn Du in die Leitplanke krachst und daran einen Schaden verursachst, bekommst Du 35 Euro Strafe und wenn Du in den Graben fährst, herraus gezogen wirst und einfach weiterfahren kannst mit dem Auto, dann sollste dafür Punkte bekommen :?:

Sehr komische Regelungen hier in Deutschland :!:

Ja vielleicht kann uns ja ein Freund und Helfer hier aus dem Forum,
zu etwas mehr Klarheit verhelfen :ja:

Viele Grüße
Mekki 8)
 
  • Im Graben gelandet ?! Beitrag #6

franki3b

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So ein wenig Angst habe ich eher vor der Rechnung über die Leitplanke :cry:
 
  • Im Graben gelandet ?! Beitrag #7

Mekki

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Mußt Du als Halter des Fahrzeuges dann die Kosten übernehmen :?:

Oder läuft das über die Haft-Pflicht bzw. Voll-/Teil-Kasko Versicherung :?:

Oder weißt Du das noch nicht genau :?:

Hoffe es wird nicht zu teuer,
aber dann weißt Du wenigstens mal was so ein Stück Metall kostet :biggthumpup:
 
  • Im Graben gelandet ?! Beitrag #8

franki3b

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Kasko bezahlt auf keinen Fall, eher die Haftpflicht. Wenn es allerdings, Grob Fahrlässig, oder vorsätzlich ist, holen die sich das Geld wieder. Der Unfall war bei Ihr ein mysterium. Ihr ist schwarz vor Augen geworden und im Krankenwagen aufgewacht. Sie darf jetzt erstmal kein Auto mehr fahren
 
  • Im Graben gelandet ?! Beitrag #9
edv071

edv071

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Mekki schrieb:
Mußt Du als Halter des Fahrzeuges dann die Kosten übernehmen :?:

Oder läuft das über die Haft-Pflicht bzw. Voll-/Teil-Kasko Versicherung :?:

Das bezahlt normalerweise die Haftpflichtversicherung, jedoch ist es manchmal auf längerer Sicht rentabler, "kleinere" Schäden selbst zu bezahlen, weil man sonst im Falle der Inanspruchnahme in der Haftpflicht höher gestuft wird (je nach Versicherung 2 Stufen rauf üblich).
Dann muß man halt vergleichen, wielange bezahle ich höhere Beiträge um wieder da zu sein wo ich jetzt in der %-Regelung stehe.
Wie gesagt, reines Rechenbeispiel.

Die Voll / Teilkaskoversicherung kommt nur für Schäden am eigenen Fahrzeug auf, nicht aber für Fremdschäden.
 
  • Im Graben gelandet ?! Beitrag #10

John McClane

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Mekki schrieb:
Hallo Leute,
am Wochenende,
fuhr ein Freund mit seiner Freundin
zur B-Day-Party des Daddys der Freundin.

Hoffe soweit ist noch alles klar...

Sie fuhr mit Ihrem 3-er BMW,

bis die beiden in einer Kurve

(vielleicht kennen Leute aus der Nähe von Frankfurt auch die Kurve
Auffahrt von Eschborn auf die A66)

ins rutschen kamen und im Graben gelandet sind :(

Armer BMW :ertrink:

also gleich Pannendienst gerufen,
der den BMW wieder aus dem Graben holen sollte.

Plötzlich kam auch noch die Polizei vorbei
und verpaßte Ihr ein Strafmandat (heißt das so?).
Jetzt darf sie 45 Euro zahlen und bekommt einen Punkt :!:

Ist das richtig :?: Gibts für solche Sachen schon Punkte :?:

Viele Grüße
Mekki 8)
Wenn Sie 45 Euro bezahlen soll (wie der Beamte auf diesen Betrag kommt erschließt sich mir noch nicht ganz), werden es sicher mehr als 35 Euro sein, somit auch Punkte etc.
Ich könnte mir vorstellen, dass es sich um §3 StVO handelt:

Sie fuhren in Anbetracht der besonderen örtlichen Straßen- oder Verkehrsver-hältnisse mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Es kam zum Unfall.
§ 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.1 BKat;
§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG


Unfall war in diesem Fall ein Alleinunfall.

Aber alles spekulieren bringt nichts, denn Du weißt es nicht genau und wir können nicht mehr dazu sagen.
Also poste mal, wenn die Post da war.
 
  • Im Graben gelandet ?! Beitrag #11

d2p

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Mekki schrieb:
Mußt Du als Halter des Fahrzeuges dann die Kosten übernehmen :?:

Oder läuft das über die Haft-Pflicht bzw. Voll-/Teil-Kasko Versicherung :?:

Oder weißt Du das noch nicht genau :?:

Hoffe es wird nicht zu teuer,
aber dann weißt Du wenigstens mal was so ein Stück Metall kostet :biggthumpup:

Hallo!
Kommt drauf an, wieviel Meter die so erwischt haben. Aber Metall ist in Hessen teuer...

Läuft 100-pro über die Haftpflicht und wie schon erwähnt kommt es evtl. günstiger aufgrund der Höherstufung das selbst zu zahlen. Auf den meisten http://www.seiten der Versicherungen gibts entsprechende Rechner.

Gruss d2p
 
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