Hat wer Ahnung im Mietrecht ??

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  • Hat wer Ahnung im Mietrecht ?? Beitrag #1

tuningcop

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Nabend .... Folgendes Problem:

Wir sind erst zum 01.06. in unsere neue Wohnung eingezogen.
Der Vormieter ist der Sohn des Hauses, also der Sohn vom Vermieter.
Dieser ist jetzt mit seiner Freundin zusammen gezogen.
Da wir ja alle wissen, daß so etwas auch mal "daneben" gehen kann war ich schon etwas skeptisch. Ich dachte mir, toll, jetzt renovierst
Du ihm schön die Bude (war bitter nötig) und in ein paar Wochen kommt er zurück weil es mit der Freundin nicht geklappt hat.

Naja, auf jeden Fall haben wir deswegen im Mietvertrag eine Frist bzw einen Mietvertrag über mind. 12 Monate geschlossen. Das sollte eigentlich für mich als Absicherung sein.

Aber was nu ????

Meine Oma ist völlig unerwartet vor 3 Wochen gestorben. Meine Oma wohnte im Haus meiner Eltern in einer seperaten schönen großen Wohnung. Natürlich wollen meine Eltern keine Fremden mehr im Haus wohnen haben. Meine beiden Geschwister können sich die Wohnung nicht leisten, also soll (und will) ich natürlich einziehen.

Wie sieht es jetzt wohl mit meinem oben beschriebenen Mietvertrag aus.

Kann der Vermieter jetzt auch auf 12 Monate bestehen ??

Grüße

TC
 
  • Hat wer Ahnung im Mietrecht ?? Beitrag #2

Big G

soweit ich weis ja! steht nicht eine kündigungsfrist für die mieter oder eben vermieter im mietvertrag? ist eigentlich üblich, bei uns sind es drei monate.

vielleicht kannst du dich auch mitm vermieter einigen, wäre zumindest einen versuch wert. und das dann schriftlich festhalten.
 
  • Hat wer Ahnung im Mietrecht ?? Beitrag #3

knigge

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Ja, er kann auf die 12 Monate bestehen. Das ist halt der Sinn eines "Zeitmietvertrages" - eine feste Mindestlaufzeit und die damit verbundene Sicherheit für beide.
Möglicherweise läßt er sich darauf ein, wenn Du sagst, dass Du Nachmieter präsentierst. Vorsicht - er kann bis zu drei von Dir präsentierte Nachmieter ablehnen!
 
  • Hat wer Ahnung im Mietrecht ?? Beitrag #4

tdiler2

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Setz dich mal mit dem Mieterbund in Verbindung.


Tdiler2
 
  • Hat wer Ahnung im Mietrecht ?? Beitrag #5

MX295

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§ 542 Abs.2 BGB (Ende des Mietverhältnisses)

(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht

1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
2. verlängert wird.

Gesetzlich zugelassene Fälle sind nach § 543 BGB

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3. der Mieter
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

Ich kann in deinem Fall kein gesetzlich zugelassenen Fall erkennen, sorry. Aber versuch dich doch mit dem Vermieter zu eingen, erzähl im deine Lage und schlag ihm vor, dass du Nachmieter suchst. In den wenigsten Fällen wirst du da auf taube Ohren stossen. Ansonsten zahl einfach die Miete nicht mehr *lol* (das war ironisch gemeint!)
 
  • Hat wer Ahnung im Mietrecht ?? Beitrag #6

tuningcop

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Ihr werdet es nicht glauben ....

Hab gerade mal geguckt, was genau wir da jetzt geschrieben haben.
Und: Es gibt 2 Verträge, einen für die Wohnung und einen für die Garage !! Es wurde zwar eigentlich komplett für alles von den 12 Monaten geredet, aber geschrieben und entsprechend geändert wurde es nur im Garagenmietvertrag !! Im anderen wurde es wohl vergessen und bei der Unterschrift nicht gesehen......

Also gehe ich mal davon aus, daß 3 Monate gestz. Frist auf mich zukommen und gut ist.

Im Vetrag steht eindeutig .....und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen !!

Dumm das ich das nicht gesehen habe, aber im nachhinein auch zum Glück !!!

Trotzdem Danke für Eure feedbacks .....

TC
 
  • Hat wer Ahnung im Mietrecht ?? Beitrag #7

tdiler2

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Glück im Unglück.
 
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