Hier ein Auszug aus der Anschlussgarantievers. LIFE-TIME 7/2002
III. Garantieversicherungsausschlüsse
Die Garantieversicherung leistet nicht:
(1) für
a) Wartung (Teile und Service) und allgemeinen Verschleiß
b) Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind.
(2) die nachfolgenden Positionen und Bauteile
a) Alle Rahmen- und Karosserieteile, Cabrioverdecke, Glas, Scheinwerfer-
gehäuse
b) Kupplungsscheibe und Bremsbeläge, -trommel, -Scheiben und -klotze,
Reifen, Federn und Stoßdämpfer
c) Batterie, Sicherungen, Birnen
d) Innenverkleidung und Polsterung
e) Filter, Schmier- und Frostschutzmittel, Betriebsstoffe, Zünd- und Glühkerzen
sowie Gummiteile (vgl. auch Ziffer V Abs. 3 a)
f> Luft- und Wasserlecks, Windgeräusche, Quietsch- und Klappergeräusche,
Lack- und Korrosionsschäden
g) Auspuffsystem mit Katalysator, Verunreinigung im Benzinsystem
h) Aufbauten und technische Anbauten bei Nutzfahrzeugen
i) Radio/Kassettenspieler, Antenne und alle Teile des Sound-Systems sowie
Unterhaltungselektronik, Navigationssystem und Telefon.
(3) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden:
a) durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer
Gewalt einwirkendes Ereignis
b) durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Dieb-
stahl, unbefugten Gebrauch, Raub oder Unterschlagung; durch unmittelba-
re Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwem-
mung sowie durch Brand oder Explosion
c) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik,
Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige Eingriffe oder durch
Kernenergie
d) für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant aus Reparaturauftrag oder aus
anderweitiger Garantiezusage eintritt oder einzutreten hat
e) die aus der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen mit Renncharakter oder aus
den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen
f) die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller
festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängerlasten ausgesetzt wurde
g) die durch Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe entstehen
h) die durch Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeuges (z.B.
Tuning) oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden,
die nicht durch den Hersteller zugelassen sind oder nicht fachgerecht ein-
gebaut worden sind
i) durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es sei denn, dass
der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in
Zusammenhang steht oder, dass die Sache zur Zeit des Schadens wenigs-
tens behelfsmäßig repariert war
j) an Kraftfahrzeugen, die mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen
Personenbeförderung verwendet oder gewerbsmäßig an einen wechseln-
den Personenkreis vermietet werden
k) an Kraftfahrzeugen, die als Fahrschulwagen, Rettungs- und Polizeifahrzeuge
eingesetzt werden sowie an Kraftfahrzeugen, die auf einen Betrieb des
Kraftfahrzeuggewerbes zugelassen sind
l) die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind oder zu
denen versucht wurde, arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den
Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
(4) für Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass
a) Eingriffe am Kilometerzähler vorgenommen wurden oder ein Defekt sowie
ein Austausch unter Angabe des jeweiligen Kilometerstandes nicht ange-
zeigt wird
b) der garantiepflichtige Schaden vor der Reparatur nicht unverzüglich gemel-
det und das Kraftfahrzeug nicht zur Untersuchung der beschädigten Sache
bereitgestellt wird, die zur Feststellung des Schadens erforderlichen
Auskünfte nicht erteilt werden oder Weisungen zur Minderung des
Schadens nicht befolgt werden
c) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des
Kraftfahrzeuges nicht beachtet werden.
Habe den Text auf die Schnelle eingescannt.
Gruß Papa42