@Lampe:
Also mich würde mal interessieren, ob der Verkäufer eigentlich IMMER dieselbe Formulierung für den Haftungsausschluss bei den Tachoverkäufen (nur dort) verwendet hat. Falls ja, dann handelt es sich um AGB und ist in der im Auktionstext geschriebenen Fassung ungültig. Sprich Deinen Rechtsanwalt mal darauf an. Denn dann erübrigt es sich, ob der Verkäufer nun Verbraucher oder Unternehmer ist. Haftung ausschließen geht nämlich in AGB grundsätzlich nur, wenn es sich nicht um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit dreht. Mit anderen Worten, der Text hätte in etwa so heißen müssen:
"Mit einem Gebot erklärt sich der Bieter bereit, auf jegliche Haftung (insbesondere der Gewährleistung) seitens des Verkäufers zu verzichten, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt."
Stichwort: ADAC-Kaufverträge über PKW. Die mussten - ich glaube - letztens erst aus dem selben Grund geändert werden.
@Knigge: Der Verkäufer muss ersteinmal Beweis leisten, dass die Sache zerstört ist oder verloren gegangen ist. Außerdem kann er sich nicht um seine Primärleistungspflicht (also die Übergabe des Kaufgegenstands) drücken. Da der Tacho hier nicht näher beschrieben ist, so dass man hier von einem sog. Stückkauf ausgehen muss, sondern wohl eher ein Gattungskauf vorliegt (also ich würde das anhand der Beschreibung so auslegen), muss der Verkäufer zumindest einen Tacho schicken um seinen Teil des Vertrags zu erfüllen. Erst dann kann er sich auf den Gewährleistungsausschluss berufen. Und das auch nur dann, wenn dieser wirksam ist, was ich hier anhand des o.g. Grunds arg bezweifle
Und nochmal zu LAMPE: Du hast geschrieben "Man kann von keinem was verlangen, was er net hat". Das stimmt so nicht! Frag Deinen Anwalt mal, ob er sich dabei auf § 275 BGB beruft. Weil im Palandt steht geschrieben, dass § 275 Abs. 1 BGB "nur dann anwendbar (ist), wenn der Schuldner auch zur Beschaffung oder Wiederbeschaffung nicht in der Lage ist"... NUR wenn beides in einem GROBEN MISSVERHÄLTNIS von Leistung zu Beschaffungsaufwand stünden (das ist WEIT auszulegen, Praxisbeispiel: Einen über Bord gefallenen Ring auf dem Meeresgrund finden und bergen), könnte der Verkäufer die Übereignung eines solchen Tachos verweigern. Das steht im Palandt, 63. Auflage, § 275 Randnummer 23, fast am Ende.
Etwas anderes wäre es, wenn es sich hierbei um eine derart konkretisierte Sache handelt, die keiner Gattung mehr entspräche. Da aus der Artikelbeschreibung so etwas aber nicht hervorgeht (also z.B. Tacho mit xxxkm und einem dicken Kratzer auf der Scheibe), sollte es sich hierbei um einen Gattungskauf handeln. Und selbst, wenn ein Stückkauf vorliegen sollten, schreibt der Bearbeiter Putzo im Palandt, dass selbst dann eine VERGLEICHBARE Sache geliefert werden muss (Putzo im Palandt, s.o., § 439 Randnummer 14 unter Stückkauf). Wenn dein Anwalt sagt, dass sich das hier nur auf die Nacherfüllung in Form der Nachlieferung bezöge, frag ihn bitte, wieso sich das von Putzo (der sich übrigens auf Canaris, einen sehr renomierten Rechtswissenschaftler, bezieht) ausgeführte lediglich auf die Sekundarleistungspflicht beziehen, und nicht auch auf die Primärleistungspflicht. Das wäre also mir persönlich ein Anliegen, das zu erfahren. Solltest Du diese Mühe auf dich nehmen, das zu erfahren, möchte ich Dir dafür danken

Achja, und ich würde nicht mit den eBay-Richtlinien argumentieren, sofern davon abweichende Vereinbarungen in der Artikelbeschreibung stehen sollten. Die AGB gelten NUR zwischen eBay und den Mitgliedern, aber nicht zwischen den Mitgliedern untereinander. Sie können LEDIGLICH als Auslegungsrichtlinien verstanden werden, sofern die Kaufbedingungen nicht explizit davon abweichen. Sollte das nämlich der Fall sein, GELTEN diese Abweichungen, sofern sie nicht gegen Gesetz verstoßen.
Wie auch immer, die Rechtsprechung hinsichtlich solcher eBay-Auktionen hat in der Vergangenheit gezeigt, dass der Käufer in solchen Fällen gut und gerne Recht bekommt.
Sollte ich jetzt zu fachmännisch dahergekommen sein: Sorry dafür. Falls also noch Fragen offen sind, einfach stellen. Und ich hoffe, nicht allzu forsch zu klingen.
Falls ich hier auch jemanden falsch verstanden haben sollten, bitte ich um eine Aufklärung des Missverständnisses.
MfG, Schmitti
PS: Alle meine Ausführungen hier sind lediglich als allgemeine Veranschaulichungen zu verstehen und sollen insbesondere keine Beratung für diesen Fall hier darstellen. Ich rate dringend, den Rechtsanwalt einzuschalten (was hier ja schon gemacht wurde).