
Schmitti
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"BGH stärkt die Rechte von Käufern gebrauchter Autos"
Tja Leute,
der eine oder andere, der gestern abend um 20 Uhr die Tagesschau gesehen hat, wird sich sicherlich gefreut haben über diese Mitteilung.
Allerdings schießt die deutsche Presseagentur, die für das zu Anfang stehende Zitat verantwortlich ist, mächtig aus der Hüfte.
Eine wirkliche Stärkung der Verbraucherrechte (und allein um die geht es hier) hat nämlich nicht stattgefunden.
Es wurde praktisch nur gängiges (Verbraucher-)Recht angewandt und 2 Urteile der Vorinstanzen, die die entsprechenden Vorschriften etwas merkwürdig angewandt haben, korrigiert.
Wie sowohl die DPA als auch die Tagesschau berichtet hatten, sollen Gebrauchtwagenkäufer ein Fahrzeug, das innerhalb von 6 Monaten einen Mangel aufweist, anstandslos ihr Geld zurückerhalten können.
Dies ist so gesehen aber falsch, bzw. nicht ganz richtig.
Richtig müsste es heißen, dass Verbraucher (das kann man, wenn man den DPA-Bericht genau ließt, noch vermuten) ein Gebrauchtfahrzeug wieder zurückgeben können, wenn sie innerhalb von 6 Monaten am Auto einen Mangel feststellen und dem Händler (kein Privatverkäufer) vergebens eine angemessene Frist zur Behebung des Schadens setzen (sofern die Frist nicht anderweitig umgänglich ist).
In Stichpunkten heißt das:
Der Käufer kann sein Geld zurückverlangen, wenn
1. er Verbraucher und
2. der Verkäufer Händler ist (oder das Auto anderweitig als Unternehmer im Sinn des BGB verkauft hat),
3. sich innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Kfz
4. ein Mangel am Auto zeigt,
5. den der Käufer
a) zum Zeitpunkt des Kaufs nicht kannte und auch nicht
b) wegen grober Fahrlässigkeit verkannte,
6. der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung setzt,
7. die auch zeitlich angemessen und
8. erfolglos verstrichen ist,
9. es sei denn, eine Fristsetzung ist entbehrlich.
Mein Kommentar dazu:
Schade, dass die Presse (wissentlich oder fahrlässig) den Bürger nicht mit den nötigen Informationen versorgt und ihn mit Halbwissen straft.
Ich hoffe, nun nicht für Verwirrung gesorgt zu haben, aber ich dachte mir, dass diese Informationen nicht ganz unwichtig sind.
In diesem Sinne, mfG
Schmiddi
--- ACHTUNG! EDIT! ---
Ein Rücktrittsrecht ist übrigens ferner ausgeschlossen, wenn der beanstandete Mangel nicht erheblich ist! (also z.B. es sich um einen kleinen Kratzer an der Stoßstange handelt).
Einzelheiten sollte man im Zweifelsfall mit seinem Rechtsbeistand beraten.
Tja Leute,
der eine oder andere, der gestern abend um 20 Uhr die Tagesschau gesehen hat, wird sich sicherlich gefreut haben über diese Mitteilung.
Allerdings schießt die deutsche Presseagentur, die für das zu Anfang stehende Zitat verantwortlich ist, mächtig aus der Hüfte.
Eine wirkliche Stärkung der Verbraucherrechte (und allein um die geht es hier) hat nämlich nicht stattgefunden.
Es wurde praktisch nur gängiges (Verbraucher-)Recht angewandt und 2 Urteile der Vorinstanzen, die die entsprechenden Vorschriften etwas merkwürdig angewandt haben, korrigiert.
Wie sowohl die DPA als auch die Tagesschau berichtet hatten, sollen Gebrauchtwagenkäufer ein Fahrzeug, das innerhalb von 6 Monaten einen Mangel aufweist, anstandslos ihr Geld zurückerhalten können.
Dies ist so gesehen aber falsch, bzw. nicht ganz richtig.
Richtig müsste es heißen, dass Verbraucher (das kann man, wenn man den DPA-Bericht genau ließt, noch vermuten) ein Gebrauchtfahrzeug wieder zurückgeben können, wenn sie innerhalb von 6 Monaten am Auto einen Mangel feststellen und dem Händler (kein Privatverkäufer) vergebens eine angemessene Frist zur Behebung des Schadens setzen (sofern die Frist nicht anderweitig umgänglich ist).
In Stichpunkten heißt das:
Der Käufer kann sein Geld zurückverlangen, wenn
1. er Verbraucher und
2. der Verkäufer Händler ist (oder das Auto anderweitig als Unternehmer im Sinn des BGB verkauft hat),
3. sich innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Kfz
4. ein Mangel am Auto zeigt,
5. den der Käufer
a) zum Zeitpunkt des Kaufs nicht kannte und auch nicht
b) wegen grober Fahrlässigkeit verkannte,
6. der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung setzt,
7. die auch zeitlich angemessen und
8. erfolglos verstrichen ist,
9. es sei denn, eine Fristsetzung ist entbehrlich.
Mein Kommentar dazu:
Schade, dass die Presse (wissentlich oder fahrlässig) den Bürger nicht mit den nötigen Informationen versorgt und ihn mit Halbwissen straft.
Ich hoffe, nun nicht für Verwirrung gesorgt zu haben, aber ich dachte mir, dass diese Informationen nicht ganz unwichtig sind.
In diesem Sinne, mfG
Schmiddi
--- ACHTUNG! EDIT! ---
Ein Rücktrittsrecht ist übrigens ferner ausgeschlossen, wenn der beanstandete Mangel nicht erheblich ist! (also z.B. es sich um einen kleinen Kratzer an der Stoßstange handelt).
Einzelheiten sollte man im Zweifelsfall mit seinem Rechtsbeistand beraten.
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