So, das Rätsel wäre gelöst. Es ist -
verboten
Grundlage:
§51a "Seitliche Kenntlichmachung" Abs. 4 StVZO: "Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig. Sie dürfen nicht die Form von Schriftzügen oder Emblemen haben.
§ 53 Abs. 10 Nr. 3 ist anzuwenden. (Bedeutet, dass Werbung in anderer retro-reflektierenden Farbe bei Fzgen. außer Pkws über 6 Metern Länge oder mit Anhänger zulässig ist)"
Jo - da stehts.
Unser Straßenverkehrsrecht überrascht selbst mich immer wieder aufs Neuste...