Abschleppen ohne das der Abgeschleppte ein Kennzeichen hat??

Diskutiere Abschleppen ohne das der Abgeschleppte ein Kennzeichen hat?? im Allgemein 3B / 3BG Forum im Bereich Passat 3B / 3BG ( B5 / B5.5 ); @LeiStyle: Mit Ausnahme von Krafträdern darf ein betriebsunfähiges oder verkehrsunsicheres Fahrzeug zur nächstgelegenen Werkstatt oder zum...
  • Abschleppen ohne das der Abgeschleppte ein Kennzeichen hat?? Beitrag #1

nuckelpinne

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@LeiStyle:

Mit Ausnahme von Krafträdern darf ein betriebsunfähiges oder verkehrsunsicheres Fahrzeug zur nächstgelegenen Werkstatt oder zum nächstgelegenen Schrottplatz abgeschleppt werden.

Das abgeschleppte Fahrzeug ist weder zulassungs- noch kennzeichnungspflichtig, solange es nicht unter eigener Motorkraft läuft.

Den vollständigen Text gibt es unter:

http://www.auto-und-verkehr.de/verkehrsordnung.php?inc=abschleppen


Bis denne...............
 
  • Abschleppen ohne das der Abgeschleppte ein Kennzeichen hat?? Beitrag #2

willyboy

wenn der apschlependes fzg nich mit eigener motorkraft bewegt wird, dann gilt es als anhänger( 2-achsig), deswegen muss der fahrer von schlepper lkw-schein haben. irgendwie so wars damals bei meinem kumpel
 
  • Abschleppen ohne das der Abgeschleppte ein Kennzeichen hat?? Beitrag #3

willyboy

wenn ich den artikel da lese scheint es so als hätte ich mist erzählt.
 
  • Abschleppen ohne das der Abgeschleppte ein Kennzeichen hat?? Beitrag #4

Oel

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Nö, haste nicht, jedenfalls nicht unbedingt.....
der feine Unterschied liegt im Detail
Zitat:
"darf ein betriebsunfähiges oder verkehrsunsicheres Fahrzeug zur nächstgelegenen Werkstatt oder zum nächstgelegenen Schrottplatz abgeschleppt werden"

wenn Du aber ein FZ, beispielsweise zum lackieren in die Lackiererei, schleppst dann gilt das gezogene FZ als Anhänger mit einem Achmitten Abstand von mehr als einem Meter und dafür benötigt der Fahrer des ziehenden FZ einen LKW Führerschein.
So war das jedenfalls früher ´mal

Gruß
Oel
 
  • Abschleppen ohne das der Abgeschleppte ein Kennzeichen hat?? Beitrag #5

knigge

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Also ich darf dann mal aufklären:

Es gibt "Schleppen" und "Abschleppen". Abschleppen ist das, was man oben gelesen hat - bis zur Werkstatt, Schrottplatz o.ä. Das gezogene Fahrzeug unterliegt voll den Vorschriften der StVO und StVZO (Führerschein, Zulassung etc). Ausschlaggebend ist der Nothilfegedanke - also nur dann möglich, wenn man mit einem ordnungsgemäßen Fahrzeug im Verkehr liegen bleibt.

"Schleppen" ist ein genehmigungsbedürftiger Vorgang. Hierbei gilt das gezogene Fahrzeug als Anhänger. Es unterliegt den Vorschriften der StVZO als Anhänger (Zulassung etc), der Fahrer benötigt hierfür dann im Umkehrschluß noch nicht mal eine Fahrerlaubnis, da er ja einen Anhänger "führt". Er muß nur tauglich sein, die technischen Einrichtungen zu bedienen.

Der Fahrer des Zugfahrzeuges benötigt aber jedoch Klasse 2 alt oder BE bzw CE neu (je nach Gewicht der Fahrzeuge), da er ja mit dem Anhänger einen Zug mit mehr als drei Achsen bildet! Und man benötigt - wie gesagt - eine Genehmigung der Zulasungsstelle / örtlichen Straßenverkehrsbehörde. Diese wid in der Regel nicht ausgestellt, da man ja auf rote Kennzeichen oder einen Abschlepper umsiedeln kann.

Ich hoffe, ich habe etwas Licht in das Dukel gebracht. Nachzulesen in jeder StVZO und den einschlägigen Kommentaren.

Euer Knigge (Rennleitung)
 
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