nuckelpinne
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@LeiStyle:
Mit Ausnahme von Krafträdern darf ein betriebsunfähiges oder verkehrsunsicheres Fahrzeug zur nächstgelegenen Werkstatt oder zum nächstgelegenen Schrottplatz abgeschleppt werden.
Das abgeschleppte Fahrzeug ist weder zulassungs- noch kennzeichnungspflichtig, solange es nicht unter eigener Motorkraft läuft.
Den vollständigen Text gibt es unter:
http://www.auto-und-verkehr.de/verkehrsordnung.php?inc=abschleppen
Bis denne...............
Mit Ausnahme von Krafträdern darf ein betriebsunfähiges oder verkehrsunsicheres Fahrzeug zur nächstgelegenen Werkstatt oder zum nächstgelegenen Schrottplatz abgeschleppt werden.
Das abgeschleppte Fahrzeug ist weder zulassungs- noch kennzeichnungspflichtig, solange es nicht unter eigener Motorkraft läuft.
Den vollständigen Text gibt es unter:
http://www.auto-und-verkehr.de/verkehrsordnung.php?inc=abschleppen
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