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Schaden & Recht
Werkstatt behält Fhz. ein.
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[QUOTE="knigge, post: 136531, member: 542"] @ John MCClane: Gemäß Â§ 647 BGB hat der Unternehmer für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind. Der Unternehmer kann also das zum Zwecke der Reparatur übergebene Fahrzeug des Bestellers nach den Vorschriften über das Pfandrecht verwerten, wenn der Besteller die vereinbarte Vergütung nicht bezahlt. Das Pfandrecht des Unternehmers erstreckt sich auch auf den Fahrzeugschein, der in der Praxis regelmäßig bei Erteilung des Reparaturauftrags dem Unternehmer übergeben wird. Obacht, denn das BGB ist nicht unsere Baustelle und [b]Deine pauschale Aussage definitv nicht so korrekt![/b] @Cargobull: Sinnvolle und auch ohne Rechtsausbildung halbwegs verständliche Aussagen findest Du z.B. hier: [url]http://www.finanztip.de/recht/verkehr/fragen3.html[/url] Ich denke aber, dass man das Pfandrecht nur auf den vereinbarten Teil beziehen kann - Dein Bekannter müsste nach meiner Meinung nach Zahlung des vereinbarten Betrages sein Gefährt zurück bekommen (die damit geleisteten Arbeiten müsste er in diesem Rahmen abnehmen) - den Rest müsste die Werkstatt einklagen. Aber auch hier - Zivilrecht ist schwer und nicht mein Tagesgeschäft! Am Besten Rechtsbeistand befragen... [/QUOTE]
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