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Schaden & Recht
Wegerecht
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[QUOTE="Schorni, post: 285831, member: 7967"] Jede Straße, die der Öffentlichkeit zugänglich ist, ist erstmal eine Öffentliche Straße. Wenn er Dir die vorbeifahtrt verbierten wollte, kann er das nur unter Hinweis auf Privatgrundstück (Beispiel) Wenn es ein Privatweg wäre, müsste er ihn absperren bzw sein Grundstück komplett umfrrieden, dies dann auch Kennzeichnen. Ansonsten kann der Weg von jedem genutzt werden. Verwaltung und Verfassung Wegerecht Wenn der Zugang zum Haus bezahlt werden soll Ein Weg zum eigenen Häuschen – kein Problem? Von wegen – in der Praxis gibt es immer wieder Schwierigkeiten! Wer ein Haus kauft, hat nicht automatisch den Weg dazu miterstanden. Was kann man tun, wenn der Weg dem Nachbarn gehört? Was gilt? Das Recht auf einen Notweg Für derartige Fälle hat der Gesetzgeber das sogenannte Notwegrecht vorgesehen. [b]Das Notwegrecht ist ein gesetzliches Wegerecht. Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, muss man den Notweg für Nachbarn dulden.[/b] Das Gesetz geht davon aus, dass für jedes Grundstück eine ordentliche Bewirtschaftung möglich sein muss. Also muss es auch eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg haben. Falls diese Verbindung nicht vorhanden ist, muss man die Benutzung des eigenen Grundstückes dulden, damit der Nachbar in der Lage ist, sein Grundstück ordnungsgemäß zu erreichen und zu bewirtschaften. Aber Vorsicht: Nur ein etwas bequemerer Zugang zum eigenen Grundstück ist nicht Grundlage für ein Notwegrecht. Der Anspruch besteht nur dann, wenn: das Grundstück nicht an einer öffentlichen Straße liegt und der Nachbar kein privates Wegerecht zu einer öffentlichen Straße hat. Wie darf man den Notweg nutzen Die Art der Nutzung des Weges ist damit aber nicht entschieden. Der Gesetzgeber überlässt das immer den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Es ist nicht gesagt, dass man immer das Recht hat mit einem PKW sein Grundstück zu erreichen und mit einem LKW schon gar nicht. In mehreren Fällen haben Gerichte entschieden, dass es ausreicht, wenn man sein Grundstück zu Fuß erreicht, weil der Weg zur öffentlichen Straße nicht so weit ist und weil es gute Abstellmöglichkeiten im öffentlichen Parkraum gibt, so etwa das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Az. 3 U 131/01) und das Saarländische Oberlandesgericht (Az. 1 U 81/02-19). Und selbst wenn man den Notweg auch mit dem Auto benutzen darf, kann es in der Art der Nutzung Einschränkungen geben. Zum Beispiel, wenn ein Hauseigentümer ein Wegerecht über das Grundstück seines Nachbarn hat, um mit dem Pkw zu seiner Garage zu gelangen, kann er darüber hinaus nicht verlangen, dass er den Weg auch zum kurzen Parken oder Be- und Entladen nutzen kann, so das Amtsgericht Paderborn (Az. 54 C 188/00). Und wer den Zugang zu seinem Notweg verbaut oder verschüttet, verwirkt damit auch sein Notwegrecht. Man hat dann keinen Anspruch auf einen weiteren Notweg. Entschädigung für den Notweg Wer ein Notwegrecht benötigt sollte auf keinen Fall einfach einen Weg des Nachbarn benutzen. Vielmehr sollte man den Nachbarn vorab davon informieren und mit ihm über die Benutzung des Weges verhandeln. Der Nachbar muss sich ja darauf einstellen können, dass da jemand sein Grundstück benutzen möchte. Wenn es keine Einigung darüber gibt, ist ebenfalls davon abzuraten, den Weg einfach zu benutzen oder die Straße die dort vorhanden ist. Diesen Streit sollte man dann vor Gericht austragen. Der Nachbar, über [color=red][b]dessen Grundstück[/b][/color] der Notweg führt, ist durch eine Geldrente, der sogenannten Notwegrente, zu entschädigen. Bei der Notwegrente handelt es sich um einen pauschalen Beitrag der jährlich im Voraus zu zahlen ist. Damit wird jede einzelne Benutzung abgegolten. Die Notwegrente soll die Wertminderung ausgleichen, die das Grundstück erfährt, über das der Notweg führt. Die Höhe dieser Wertminderung kann durchaus umstritten sein. Im Zweifel kann es sinnvoll sein, einen Sachverständigen einzuschalten. Eine Notwegrente kann entfallen, wenn durch die Ausübung des Notwegrechts für das belastete Grundstück kein Nachteil entsteht. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn über den Weg bzw. die Straße zum Beispiel bereits andere Autos fahren dürfen. Die Instandhaltungskosten für den Notweg müssen grundsätzlich zusätzlich gezahlt werden. Hier empfiehlt es sich aber auch erst mal nachzufragen, welche Kosten konkret erstattet werden müssen und ob sie anteilsmäßig berechnet bzw. verrechnet wurden. Rein Rechtlich ist Wegerecht sowiso etwas anders.... Was bedeutet "Sonderrechte"? Was heißt "Wegerecht"? Wo finde ich die gesetzlichen Grundlagen? Die gesetzliche Regelung der Sonderrechte findet sich in § 35 StVO (Straßenverkehrsordnung), das sog. "Wegerecht" wird in § 38 StVO definiert (wobei das Gesetz hier den Begriff "Wegerecht" selbst nicht verwendet). Folgende Tabelle stellt den wesentlichen Regelungsgehalt, zugeschnitten auf den Bereich der nichtpolizeilichen BOS ("Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben"), dar: Wegerecht § 38 StVO alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben unverzüglich freie Bahn zu schaffen alle Fahrzeuge, die über Blaulicht und Einsatzhorn verfügen wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten Blaulicht und Einsatzhorn Man kann also sagen, Sonderrechte erlauben dem jeweils Berechtigten, die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu missachten, ohne ihm allerdings erweiterte Rechte gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmen einzuräumen. Das Wegerecht hingegen wirkt zugunsten des Berechtigten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Sonderrechte kommen nur bestimmten, einzeln im Gesetz aufgezählten Institutionen oder deren Fahrzeugen zugute, wobei die Voraussetzungen dafür jeweils unterschiedlich sind; Wegerecht kann unter für alle gleichen Voraussetzungen jedes Fahrzeug in Anspruch nehmen, das über eine Sondersignalanlage verfügt (vorausgesetzt natürlich, diese ist zulässigerweise eingebaut worden). Sonderrechte müssen grundsätzlich nicht besonders kenntlich gemacht werden; Wegerecht besteht nur dann, wenn sich das Fahrzeug optisch und akustisch bemerkbar macht. Was bedeutet, welche Folgen hat die Inanspruchnahme von Wegerecht? Jeder Verkehrsteilnehmer muß dem Fahrzeug sofort freie Bahn schaffen. Das heißt nicht notwendigerweise, dass sofort anzuhalten wäre; im Gegenteil kann dies den Weg für das Einsatzfahrzeug gerade versperren. Optimalerweise ist zügig die nächste ein Überholen des Einsatzfahrzeuges ermöglichende Stelle anzusteuern, dort scharf rechts heranzufahren und zu verlangsamen bzw. anzuhalten, bis das Fahrzeug passiert hat. Dies gilt für alle Verkehrsteilnehmer, die blaues Blinklicht und Einsatzhorn wahrnehmen, solange, bis sie beurteilen können, ob sie das Wegerechtsfahrzeug anderenfalls behindern, auch, wenn es für sie noch nicht sichtbar ist. Nötigenfalls dürfen und müssen die Verkehrsteilnehmer auch auf Sperrflächen, Abbiegerspuren oder den Bordstein ausweichen oder trotz roten Lichtzeichens vorsichtig in den Kreuzungsbereich einfahren, soweit dies ohne Gefährdung anderer machbar ist. Alle Beteiligten müssen mit ungewöhnlichen Fahrmanövern sowohl des Wegerechtsfahrzeuges wie auch der ausweichenden Verkehrsteilnehmern rechnen. Besonders trifft diese Verpflichtung naturgemäß den Wegerechtsfahrer. Er muss rechtzeitig seine Warneinrichtungen betätigen und nach kurzzeitigem Abschalten des Hornes damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer Verzicht auf das Vorrecht annehmen. Er sollte seine angestrebte Fahrtrichtung rechtzeitig und deutlich anzeigen, damit sich der Verkehr darauf einrichten kann. Rechnen muss er sowohl mit Reflexreaktionen wie insbesondere dem unmotivierten Ausweichen auf die rechte Fahrbahnseite (Vorsicht beim Rechtsüberholen!) und plötzlichem Abbremsen. Fahrzeugführer müssen dafür Sorge tragen, dass sie das Einsatzhorn hören können. Gegebenenfalls müssen sie laute Innengeräusche (Musikanlage) durch besondere Aufmerksamkeit ausgleichen. Das Gebot, freie Bahn zu schaffen, gilt im übrigen unabhängig davon, ob Blaulicht und Horn berechtigt verwendet werden oder nicht; es sei denn, der Missbrauch ist offensichtlich (freiwillige Feuerwehr auf Vergnügungsfahrt). Desweiteren: Wegerecht und Notwegere Wegerecht: Ist das eigene Grundstück von einer öffentlichen Straße getrennt und gelangt man nur durch ein fremdes Grundstück dorthin, kann man sich vom Nachbarn eine Grunddienstbarkeit eines Leitungs- und Wegerechts gewähren lassen. Erst dann darf der Zugang durch das Nachbargrundstück erfolgen. Diese Grunddienstbarkeit muss vom Eigentümer des fremden Grundstücks bewilligt werden und ist dann in das Grundbuch ein-zutragen. Gegebenenfalls ist eine Rente zu zahlen. Wenn der Eigentümer des fremden Grundstücks nicht bereit ist, die Bewilligung zu erteilen, kann die Dienstbarkeit nach §85 ff. BauGB durch Enteignung oder gemäß Â§61 BauGB auf dem Wege der Umlegung begründet werden. Notwegerecht: Das Notwegerecht ist ein gesetzliches Wegerecht. Das Gesetz geht davon aus, dass für jedes Grundstück eine ordentliche Bewirtschaftung möglich sein muss, das heißt, mit einem öffentlichen Weg verbunden sein (BGB § 917). §917 Notweg (1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Behebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notweges und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichen Falles durch ein Urteil bestimmt. (2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Ein bestehendes Notwegerecht kann durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers ausgeschlossen werden, beispielsweise wenn der Eigentümer sein Grundstück bebaut oder den Zugang zum Notweg verschüttet (vgl. BGB §918). Ein etwas unbequemer Zugang rechtfertigt nicht, dass der Nachbar Ihr Grundstück nutzt. Außerdem sagt der Gesetzgeber, dass die Zufahrt für Kraftfahrzeuge auf ein Wohngrundstück z.B. dann nicht notwendig ist, wenn in der Nähe auf der Straße eine Parkmöglichkeit besteht. [/QUOTE]
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