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Schaden & Recht
Vordere Seitenscheiben --> teilweise Tönung
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[QUOTE="John McClane, post: 368514, member: 3897"] Na bravo! So ein Bullshit, die Folie. Zudem legt die Fa. selbst die Bestimmungen selbst fest bzw. hangelt sich an einer VkBl entlang :? . O-Ton CFC: [b]"Laut Verkehrsblattverlautbarung Nr. 218 dürfen bei Seitenscheiben und Windschutzscheibe außerhalb des vorgeschriebenen Sichtfeldes, Aufkleber angebracht werden, sofern sie nicht größer als 0,1m² sind und nicht mehr als 25 % der Scheibenfläche einnehmen. Werden diese Voraussetzungen erfüllt erlischt weder die Betriebserlaubnis für das jeweilige Fahrzeug noch besteht die Pflicht zur Vorlage einer ABG. Diese Vorgaben werden bei den Folienstreifen, die bei dem Produkt CutLine ThermoTec „WaveEdition“ an den vorderen Seitenscheiben verwendet werden, in vollem Umfang berücksichtigt. Ebenfalls bleiben auch sämtliche Scheibeneinfassungen vorschriftsgemäß frei. Eine Beanstandung der Folienstücke bezüglich fehlender ABG-Stempel ist nicht gerechtfertigt, da die Folie in diesem Fall nicht als Folie, sondern als transparenter Aufkleber zu werten ist. Eine Vorschrift (Verkehrsblattverlautbarung Nr. 218) die das Bekleben mit undurchsichtigen Aufklebern erlaubt, erlaubt in der logischen Schlussfolgerung selbstverständlich auch ein Bekleben mit einem transparenten Aufkleber wie z.B. einem Stück Tönungsfolie – zumal ein transparenter Aufkleber im Gegensatz zu einem undurchsichtigen Aufkleber keine Sichteinschränkung darstellt und über dies jede von uns verwendete Tönungsfolie bereits vom Materialprüfungsamt geprüft und durch das Kraftfahrtbundesamt mit einer ABG freigegeben wurde. Laut Verkerhrsblattverlautbarung Nr. 129 vom 27.05.1986 erlischt die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs wenn auf Windschutzscheiben bzw. Seiten- und Heckscheiben eine nicht freigegebene Tönungsfolie aufgebracht wird. Da aber die zwei Folienstreifen (bei dem Produkt WaveEdition), die auf den vorderen Seitenscheiben angebracht sind, nicht als Tönungsfolie sondern als Aufkleber zu werten sind, greift die Verkehrsblattverlautbarung Nr. 129 in diesem Fall ebenfalls nicht. Das Produkt ist daher in jeder Hinsicht verlautbarungskonform und entspricht allen maßgeblichen Vorschriften."[/b] Na herzlichen Glückwunsch! Hauptsache vorne auf den Scheiben was drauf und bei einer Kontrolle den Dicken markieren. Ich habe das in natura gesehen - das sieht sowas von scheisse aus. Wie gewollt und nicht gekonnt. Zudem bezweifle ich stark, dass es sich nicht um eine Folie handelt (gleiches Material, gleiche Befestigung wie an den hinteren Scheiben). Und dafür benötigt man eine ABG. Die gibt es nicht. [/QUOTE]
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