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[QUOTE="DIDA, post: 542800, member: 3295"] natürlich ist überholen innerhalb geschlossener ortschaften erlaubt, wenn es nicht durch verkehrszeichen oder verkehrseinrichtungen verboten ist. dennoch müssen einige grundätze beachtet werden. behinderung gefährdung anderer verkehrsteilnehmer muss ausgeschlossen sein. der komplette überholweg muss einsehbar sein. es muss mit wesentlich höherer geschwindigkeit überholt werden, was gemäß einiger olg mit ca. 20 km/h einzustufen ist. was aber auch heisst, das der zu überholende pkw oder was auch immer max. 30 km/h fahren darf. dann ist innerhalb geschl. ortschaften auch mit fußgängern zu rechnen, die aus grundstücken auf die fahrbahn treten. ich könnte unendlich weitermachen. definitiv ist es [b]nicht verboten[/b], aber wenn ein polizist will, dann findet er sicherlich eine gegebenheit die zutrifft und dann ist das selbst vor gericht wasserdicht. ich empfehle meine fahrschülern das überholen zu vermeiden, allerdings bei breit ausgebauten straßen ohne kurven ist es auch kein problem auch mal einen trecker oder ähnlich langsamfahrende fahrzeuge zu überholen. schwieriges thema bei dem ich im unterricht viel bildmaterial verwenden muss um es den fahrschüler plausibel zu erklären. übrigens muss der seitenabstand zu radfahrern und fußgängern mindestens 1,5 m betragen. bei pkw´s die stehen min. 1 m ........ viele informationen gibt der §5 nicht her, man mus auch ins stvg und ins stgb es gibt noch einige verordnungen und gesetze die zu beachten sind. plus die aktuelle rechtsprechung mindestens ab olg [/QUOTE]
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