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[QUOTE="Dimitris, post: 268980, member: 1024"] Ist es der richtige Paragraph? StVO § 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers (1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Die Wirkung des Dings bezweifle ich auch, das wurde sogar irgendwann bewiesen (schwarze Anteile des Schildes können per Bildbearbeitung sichtbar gemacht werden usw.). Ich frage nur wie es verboten wird. [/QUOTE]
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