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Schaden & Recht
scheiben tönen an den vorderen Türen..??
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[QUOTE="John McClane, post: 233921, member: 3897"] [b]Das Tönen der vorderen Seitenscheiben mit Folie führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis![/b] Es gibt hier KEINE Ausnahmen! Dieses gefährliche Halbwissen mit den Prozentangaben ist völlig falsch! Für "getönte" Folien gilt: Zulässig an Scheiben, die für die Sicht des Fahrzeugführers nicht von Bedeutung sind, jedoch nicht zulässig an Notfenstern, die durch Zerschlagen der Scheiben geöffnet werden müssen. Anbaulage: an allen Scheiben, außer an Front- und vorderen Seitenscheiben in Kfz, die sich im nach vorn gerichteten 180°-Sichtfeld des Fahrzeugführers befinden. An Scheiben, die sich innerhalb des 180°-Bereiches befinden, dürfen keine getönten Folien angebaut werden. Als Gründe dazu sind insbesondere die Anforderungen bezüglich der Lichtdurchlässigkeit (70 % bei vorderen Seiten- bzw. 75 % bei Frontscheiben dürfen nicht unterschritten werden) [b]sowie der verzerrungsfreien Sicht anzuführen.[/b] In allen bisher vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Bauartgenehmigungen getönter Folien zur Aufbringung auf Scheiben von Kraftfahrzeugen ist aus den o.g. Gründen deshalb immer sinngemäß der nachfolgende Text zu entnehmen: "Folien (gemeint sind hier ausschließlich getönte Folien) dürfen zum nachträglichen Aufbringen an der Innenseite von Fahrzeugscheiben, die für die Sicht des Fahrzeugführers nicht von Bedeutung sind, feilgeboten werden." “ Heißt im Klartext: wenn ihr angehalten werdet, werden die Folien vor Ort entfernt oder die Fahrt ist beendet. Zudem gibt’s eine Anzeige wegen des Erlöschens des BE. Weitere Anbaubedingungen sind zu beachten. Hier insbesondere die Forderung des Vorhandenseins eines zweiten Außenspiegels bei Aufbringen getönter Folien an der Heckscheibe. Bei älteren PKW aus den 80ern beispielsweise fehlt der zweite Außenspiegel häufig. Dieser muß dann nachgerüstet werden [/QUOTE]
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