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[QUOTE="datenschleuder, post: 656512"] Die Form folgt der Funktion. Hier wäre mir die Sicherheit auch wichtiger als die Optik... @Henner: Neben den guten, als auch den schwachsinnigen Ideen einiger Vorposter, sind in zu deiner Frage wohl diese beiden Abschnitte von §52a StVZo von Bedeutung: Das bedeutet doch: 1) Fahrzeuge bis 3,5t zul GG ein oder zwei Scheinwerfer 2) Fahrzeuge ab 3,5t zus. je ein Scheinwerfer an den Längsseiten Was aber interessant sein dürfte ist §52 Abs 2: Da steht nix davon, wo er angebracht sein muss und in welche Richtung er leuchten darf ;) [/QUOTE]
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