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Schaden & Recht
Rechtliches zur abnehmbaren Anhängerkupplung
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[QUOTE="wikingersaga, post: 498055, member: 15928"] Antwort: Versicherungsbüro wo mein Fahrzeug (mit Abnehmbarer Anhängerkupplung) versichert ist 1.1) Ihr meint bestimmt den § 19 StVZO indem geregelt wird wann die Betriebserlaubnis eines KFZ erlischt. Stellt dies im Versicherungsrecht erst einmal eine Gefahrerhöhung dar das zu einer Mithaftung oder Leistungsfreiheit führen kann. ABER NUR DANN WENN DIE GEFAHRERHÖHUNG AUCH KAUSAL für den Schadenfall ist! Im § 19 ist klar geregelt das dass anbringen einer Kupplungskugel mit Halterung erlischt die BE nicht. 1.2) Wenn euch einer hinten rein fährt ist es egal ob Anhängerkupplung oder nicht er wäre so oder so reingefahren. Mir ist kein Fall bekannt wo eine Reduzierung der Versicherungsleistung erfolgte. 1.3) Die Frage ist dann ist die Betriebserlaubnis erloschen - kann ich mir auch nicht vorstellen - denn wie Sie schon sagten wie soll man wissen ob man nicht in kürze einen Anhänger anhängen wollte. Im § 43 StVZO ist ebenfalls geregelt wie Anhängevorrichtungen zu verwenden sind. Also, wenn die Anhängerrichtung eine ABE, Betriebserlaubnis hat ist alles o.K. [/QUOTE]
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