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Schaden & Recht
Rechtliches zur abnehmbaren Anhängerkupplung
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[QUOTE="John McClane, post: 277759, member: 3897"] Mir ist keine Vorschrift bekannt, die das fordert. Zwei konstruierbare Ausnahmen fallen mir ein: 1. §30 StVZO [...](1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,[...] 2. § 60 StVZO "...das Kennzeichen muß ablesbar sein..." Es kann sein, dass im Fz.-Schein eingetragen ist oder wird, dass die Anhängezugvorrichtung (wie sie richtig heißt) bei Nichtbetrieb abgenommen werden muß. [/QUOTE]
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