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Schaden & Recht
Passat 3B defekter Mikroschalter, Garantiefall oder nicht?
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[QUOTE="Schmitti, post: 703730, member: 7879"] Moin, zunächst einmal: [b]Der Händler muss NICHT für alle innerhalb eines halben Jahres auftretende Schäden aufkommen[/b] - jedenfalls nicht pauschal. Des Weiteren: Wenn der Händler (sofern er denn auch Händler und nicht nur Privatperson ist) Dir nur 6 Monate Gewährleistung versprochen hat, hast Du schonmal 2 Jahre Gewährleistung. Eine Beschränkung auf 6 Monate ist rechtlich unzulässig. Ferner komme ich nach dem von Dir berichteten auf folgende (unverbindliche) rechtliche Wertung: Meines Erachtens hast Du einen Anspruch gegen den Händler auf Nacherfüllung in Form der Nachbesserung (Reparatur) nach §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1, 1. Alternative in Verbindung mit §§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 476 BGB. Von einem Kaufvertrag gemäß Â§ 433 BGB zwischen einem Verbraucher (Dir) und einem Unternehmer (Händler) gehe ich jetzt einmal aus. Ferner hat das Auto auch einen Mangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, da es auch bei einem gebrauchten Auto üblich ist, dass sich alle Türen mittels der Zentralverriegelung öffnen und schließen lassen und dass auch die Innenraumbeleuchtung beim Aufmachen einer Tür ordnungsgemäß funktioniert. Anhaltspunkte dafür, dass Du die Funktionsfähigkeit der Türschlösser nicht hättest erwarten können, sehe ich keine. Gemäß Â§ 476 BGB ist davon auszugehen, dass dieser Mangel auch im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs bestand, da Dir der Mangel innerhalb 6 Monate nach der Übergabe aufgefallen ist. (Andernfalls könntest Du höchstens Garantieansprüche geltend machen. Die sind an die Garantiebedingungen des Garantiegebers geknüpft.) Einen Ausschluss deiner Gewährleistungsrechte nach § 442 BGB sehe ich nicht. Du hast weder vorgetragen, dass Dir der Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt war, noch ist ersichtlich, dass man Dir grobe Fahrlässigkeit nachsagen könnte, den Mangel nicht erkannt zu haben. Ich hoffe, Dir weitergeholfen haben zu können. [/QUOTE]
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