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Schaden & Recht
MFD bei Ebay gekauft - heute Schreiben von der Kripo !!!
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[QUOTE="franki3b, post: 371323, member: 5158"] StGB §259 Hehlerei (1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einem Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Der Versuch ist strafbar Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte] (1) Wer einen Gegenstand, der aus einem 1. Verbrechen, 2. Vergehen nach § 29 Abs.1 Nr.1 oder 11 des Betäubungsmittelgesetzes oder 3. von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 129) begangenen Vergehen herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (7) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden § 74 Voraussetzungen der Einziehung (1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so können Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. (2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn 1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen oder 2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden. (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat. (4) Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Quelle StGB Es heisst somit nicht, daß Du Dich strafbar machst, wenn du eines hast. Da Du aber an einem gestohlenen Gut kein Eigentum erwerben kannst, gehört es Dir somit auch nicht. Du kannst dann ein Veräußerungs/Nutzungsverbot bekommen, bis die Ermittlungen abgeschlossen sind, bzw. musst es zurückgeben [/QUOTE]
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