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[QUOTE="Verfluchte Axt, post: 223375, member: 5077"] @ schlumpi und gerdd1 Kraftfahrzeugsteuer Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer erhalten auf Antrag schwerbehinderte Personen, die hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind, ferner Schwerkriegsbeschädigte und ihnen gleichgestellte Personen, denen am 01.06.1979 die Kfz-Steuer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1972 erlassen war. Für schwerbehinderte Personen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder gehörlos sind, ermäßigt sich die Steuer auf die Hälfte, solange nicht Fahrpreis- und Verkehrsvergünstigungen für behinderte Menschen in Anspruch genommen werden. Die Behinderung ist durch einen Ausweis nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (Behinderte Menschen, Hilfen für), eine Bescheinigung oder einen Bescheid der zuständigen Versorgungsbehörde nachzuweisen. Das Kraftfahrzeug darf - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nur von der schwerbehinderten Person selbst genutzt werden. Auch eine Beförderung von Gütern und Waren ist nicht zulässig (§ 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz). Hier der § 3a [url]http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/kraftstg/__3a.html[/url] Absatz 3 dürfte zur rechtlichen Frage Aufklärung geben. Einfach mal Kraftfahrzeugsteuergesetz bei ner Suchmaschine eingeben [/QUOTE]
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