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Schaden & Recht
Kennzeichen ohne Plakette über der BRA ???
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[QUOTE="Schmitti, post: 642011, member: 7879"] Die in diesem Thread aufgestellten Vermutungen über die Strafbarkeit nach § 267 StGB sind falsch. Zur näheren Erläuterung habe ich just und willkürlich den Beitrag von "knigge" herangezogen. Also nix für ungut. Das ist ab dem zweiten Satz falsch. Es handelt sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit, die in einem anderen Gesetz (früher in der StVZO) geregelt ist. Die konkrete Norm habe ich auf die Schnelle gerade nicht gefunden. Das sehe ich anders. Der Tatbestand des § 267 Abs. 1 StGB ist nämlich nur erfüllt, wenn eine unechte Urkunde hergstellt oder eine echte Urkunde verfälscht wird. Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt und die zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist. Ein ordnungsgemäßes Autokennzeichen muss sowohl über Tüv-/AU- und insbesondere über die Zulassungsplakette verfügen. Um also im Rechtsverkehr darüber täuschen zu können, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß zugelassen ist, müsste ein gefälschtes Kennzeichen also über diese Plaketten verfügen. ---Nachtrag--- Das Verdecken des Kennzeichens wäre eine Ordnungswidrigkeit nach § 48 Nr. 1. b) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV). [/QUOTE]
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