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Schaden & Recht
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[QUOTE="HAM, post: 73049, member: 2604"] @bear70 Hallo Bear, Du hast schon recht, wenn es um Personen geht die sich nicht in dem verursachendem Fahrzeug befinden. Für Fahrzeuginsassen des verursachenden Fahrzeuges gilt meine Haftungsdefinition. Als berechtigter Insasse des verursachenden Fahrzeuges (Fahrer oder andere) mußt du das Verschulden des Fahrers nachweisen! Wenn du nicht im verursachenden Fahrzeug sitzt, dann hast du recht. Dann kommt die Gefährdungshaftung zum tragen, allerdings nicht wenn es um den Schaden an den Fahrzeugen geht. Hier gilt: Wenn 2 Risiken der gleichen Haftungsart (in diesem Fall der Gefährdungshaftung) in einen Schaden verwickelt sind kommt wieder das Verschuldensprinip zum tragen. Das gleiche gilt auch in der Tierhaltung beißt ein Hund eine Person, zahlt der Hundehalter immer, da die Tierhaltung der Gefährdungshaftung unterliegt (es muß kein Verschulden nachgewiesen werden). Beißen sich 2 Hunde, muß das Verschulden eines Halters nachgewiesen werden um den Ersatzpflichtigen für Kosten zu ermitteln. Bei der Versicherungsbestätigung gibt es schon ein paar Ausnahmen, wenn du bei einer Versicherung weder fehlendere Masse auf dem Konto oder anderer Gründe gekündigt wurdest, braucht dir diese Gesellschaft keine sogenannte VB mehr aushändigen. Annahmepflicht gilt übrigens nur für die gesetzliche Deckung in Haftpflicht und nicht für Kasko oder andere Einschlüsse. [/QUOTE]
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