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Schaden & Recht
Gebrauchtwagen gewärhleistungs Ansprüche!!!
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[QUOTE="Schmitti, post: 743046, member: 7879"] Hinsichtlich der Sitzheizung solltest Du dem Händler sofort eine 14-tägige Frist zur Reparatur setzen. Erst danach kannst Du selbst die Reparatur bei einem Dritten in Auftrag geben. Die Kosten muss Dir der Händler aber auch nur dann erstatten, sofern er nicht beweisen kann, dass die Heizung bei der Übergabe an Dich noch intakt war. Ob die Heizung nach der Übergabe kaputt gegangen ist, hat er grundsätzlich nicht zu verantworten. Mängel, die Du selbst behoben hast, ohne dem Händler zuvor eine angemessene Frist zur Reparatur gesetzt zu haben, welche anschließend auch fruchtlos ausgelaufen ist, wirst Du nicht ersetzt bekommen. Das ist so gesetzlich nicht vorgesehen. Also spielt es nach Deinem Vortrag keine Rolle, ob es sich bei der Antriebswelle bzw. bei dem Gelenk um ein Verschleißteil handelt oder nicht. Im Übrigen wäre hier eine etwas detailreichere Schilderung des Schadens sinnvoll gewesen. Außerdem: Bitte achte doch auf Deine Rechtschreibung. Es ist für den Leser, der Deinen Sachverhalt nicht kennt, extrem umständlich, Deinen Text zu lesen. Getreu nach dem Motto: ""Komm wir essen Opa" ... - Satzzeichen retten Leben!" ;-) Tut mir Leid für die eher negative Antwort! :-( @Breaks: Nein, der Händler muss nicht nachweisen, dass dem Käufer der Mangel hätte auffallen können, sondern dass er eben nicht bestand! Und egal wann, der Käufer hat keinen Anspruch auf Gewährleistung, wenn er denn einen Mangel im Zeitpunkt des Kaufes aufgrund eigener grober Fahrlässigkeit nicht erkannte. [/QUOTE]
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