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Passat 3B / 3BG ( B5 / B5.5 )
Allgemein 3B / 3BG
Garantieverlängerung 3.-4. Jahr
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[QUOTE="Anonymous, post: 111828"] Hier ein Auszug aus der Anschlussgarantievers. LIFE-TIME 7/2002 [color=red][SIZE=4]III. Garantieversicherungsausschlüsse[/size][/color] Die Garantieversicherung leistet [color=red]nicht:[/color] (1) für a) Wartung (Teile und Service) und allgemeinen Verschleiß b) Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind. (2) die nachfolgenden Positionen und Bauteile a) Alle Rahmen- und Karosserieteile, Cabrioverdecke, Glas, Scheinwerfer- gehäuse b) Kupplungsscheibe und Bremsbeläge, -trommel, -Scheiben und -klotze, Reifen, Federn und Stoßdämpfer c) Batterie, Sicherungen, Birnen d) Innenverkleidung und Polsterung e) Filter, Schmier- und Frostschutzmittel, Betriebsstoffe, Zünd- und Glühkerzen sowie Gummiteile (vgl. auch Ziffer V Abs. 3 a) f> Luft- und Wasserlecks, Windgeräusche, Quietsch- und Klappergeräusche, Lack- und Korrosionsschäden g) Auspuffsystem mit Katalysator, Verunreinigung im Benzinsystem h) Aufbauten und technische Anbauten bei Nutzfahrzeugen i) Radio/Kassettenspieler, Antenne und alle Teile des Sound-Systems sowie Unterhaltungselektronik, Navigationssystem und Telefon. (3) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden: a) durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis b) durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Dieb- stahl, unbefugten Gebrauch, Raub oder Unterschlagung; durch unmittelba- re Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwem- mung sowie durch Brand oder Explosion c) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige Eingriffe oder durch Kernenergie d) für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant aus Reparaturauftrag oder aus anderweitiger Garantiezusage eintritt oder einzutreten hat e) die aus der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen f) die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängerlasten ausgesetzt wurde g) die durch Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe entstehen h) die durch Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeuges (z.B. Tuning) oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind oder nicht fachgerecht ein- gebaut worden sind i) durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht oder, dass die Sache zur Zeit des Schadens wenigs- tens behelfsmäßig repariert war j) an Kraftfahrzeugen, die mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet oder gewerbsmäßig an einen wechseln- den Personenkreis vermietet werden k) an Kraftfahrzeugen, die als Fahrschulwagen, Rettungs- und Polizeifahrzeuge eingesetzt werden sowie an Kraftfahrzeugen, die auf einen Betrieb des Kraftfahrzeuggewerbes zugelassen sind l) die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind oder zu denen versucht wurde, arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. (4) für Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass a) Eingriffe am Kilometerzähler vorgenommen wurden oder ein Defekt sowie ein Austausch unter Angabe des jeweiligen Kilometerstandes nicht ange- zeigt wird b) der garantiepflichtige Schaden vor der Reparatur nicht unverzüglich gemel- det und das Kraftfahrzeug nicht zur Untersuchung der beschädigten Sache bereitgestellt wird, die zur Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte nicht erteilt werden oder Weisungen zur Minderung des Schadens nicht befolgt werden c) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges nicht beachtet werden. Habe den Text auf die Schnelle eingescannt. Gruß Papa42 [/QUOTE]
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