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Schaden & Recht
Frage ans Fachpublikum bezüglich Urlaubsgeld
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[QUOTE="Gast, post: 160142"] :D Ok zum Thema: [color=red][b]Wenn der Chef versucht, das Urlaubsgeld zu streichen...[/b][/color] Der Urlaub ist die von vielen Arbeitnehmern am meisten herbeigesehnte Zeit des Jahres. Der Wunsch, für eine Weile dem Alltag zu entfliehen, treibt viele in die Ferne, doch dies ist gerade für Familien kein billiges Vergnügen. Um so mehr freuen sich die Reiselustigen über das so genannte Urlaubsgeld, das ihnen im Regelfall vom Arbeitgeber gewährt wird. Fest einkalkuliert ermöglicht es vielfach, kleine und große Träume wahr werden zu lassen. Doch groß ist das Entsetzen, wenn der Arbeitgeber unerwartet lächelnd verkündet: â€Dieses Jahr gibt’s nichts!“ Und auf den erschrockenen Einwand, man habe fest damit gerechnet und letztes Jahr sei doch auch Urlaubsgeld gezahlt worden, kaltschnäuzig bemerkt: â€[u][i]Sie sollten Ihren Arbeitsvertrag genauer lesen. Das Urlaubsgeld ist extra unter dem Punkt â€Freiwillige soziale Leistungen“ vermerkt, das bedeutet, Sie haben nicht den geringsten Anspruch auf die Zahlung[/i][/u].“ [color=red][b]Hier irrt der Arbeitgeber[/b][/color], warnt der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer 0180 – 52 54 555). Es gibt zwar die Möglichkeit, einen so genannten Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, der dem Arbeitgeber die Freiheit lässt, jedes Jahr über das Ob und Wie des Urlaubsgeldes zu entscheiden. [color=red][b]Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber unmissverständlich deutlich macht, dass kein Anspruch auf die Zahlung besteht[/b][/color]. Im Zweifel ist entscheidend, wie der Arbeitnehmer die Formulierungen im Arbeitsvertrag verstehen durfte. Unklarheiten muss der Arbeitgeber gegen sich gelten lassen. [SIZE=4][color=red][b]Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts berechtigt die bloße Bezeichnung des Urlaubsgeldes als â€freiwillige soziale Leistung“ im Arbeitsvertrag den Arbeitgeber nicht dazu, das Urlaubsgeld einfach zu streichen (vgl. BAG, Urteil v. 11.04.2000, 9 AZR 255/99).[/b][/color][/size] Die Formulierung könne der Arbeitnehmer nämlich auch so verstehen, dass sich der Arbeitgeber â€freiwillig“ zur Zahlung des Urlaubsgeldes verpflichte, ohne dazu durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz gezwungen zu werden. In diesem Fall müsse der Arbeitgeber sein grundsätzlich gegebenes Leistungsversprechen halten und das Urlaubsgeld zahlen. Tipp: Für Bürger, die einen Anwalt in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten oder anderen Fällen suchen, bietet der Anwalt-Suchservice schnelle Hilfe: Rund um die Uhr werden unter der bundesweit einheitlichen Servicerufnummer 0180 – 52 54 555 (24 Pf./Min.) bis zu drei spezialisierte Anwälte in der gewünschten Region benannt. Zu deutsch TRET IHN IN DEN ARSCH *duck [/QUOTE]
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