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[QUOTE="doghunter, post: 595735, member: 4799"] Voraussetzungen für die Einfuhrabgabenfreiheit als Rückware Bei Rückwaren muss es sich ursprünglich mal um Gemeinschaftswaren gehandelt haben. Diese müssen Gegenstand einer tatsächlichen, also wirklich stattgefundenen Ausfuhr aus dem gemeinschaftlichen Zollgebiet gewesen sein und ihre Wiedereinfuhr muss grundsätzlich innerhalb von drei Jahren erfolgen. Bedingung ist, dass die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, damit sie ihren ursprünglichen zollrechtlichen Status zurückerhalten. Da die abfertigenden Zollbeamten nicht wissen können, dass Rückwaren eingeführt werden, muss der Beteiligte einen entsprechenden Antrag stellen, um letztendlich auch in den Genuss der Abgabenfreiheit zu kommen. Weiterhin müssen die Waren unverändert sein, d.h. sich bei der Wiedereinfuhr im selben Zustand wie bei der Ausfuhr befinden. Wer Abgaben "sparen" will, muss natürlich beweisen, dass die zuvor genannten Voraussetzungen (Artikel 185 und 186 ZK) erfüllt sind. Daher muss beispielsweise auch die Identität der Ware nachgewiesen und dafür ein sog. Nämlichkeitsnachweis erbracht werden (Artikel 848 ZK-DVO). [url]http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/f0_freier_verkehr/d0_zollfr_vzb/b1_befr_gemrecht/b0_rueckwaren/index.html[/url] Das mit der Nämlichkeit und der Zustandsbeschreibung dürfte ein Problem werden [/QUOTE]
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